Einsatz von Arbeitsmitteln Musterklauseln

Einsatz von Arbeitsmitteln. Bolzenschuss- und Bolzenschubgeräte können im Einzelfall zugelassen werden. Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen ohne Späneabsaugung ist nicht zulässig. Der Einsatz von Kränen und Gabelstaplern ist den Vertragsspediteuren der Messe München GmbH vorbehalten. Es dürfen nur Arbeitsbühnen eingesetzt werden, die von den zuständigen Servicepartnern der Messe München GmbH zur Verfügung gestellt werden. Die angemieteten Hubarbeitsbühnen dürfen aus- schließlich von hierzu befähigten Personen über 18 Jahren bedient werden. Die Befähigung muss mindestens dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz DGUV-G 308 / 008 entsprechen. In besonderen Fällen hat eine Abstimmung mit der Messe München GmbH, Hauptabteilung Techni- scher Ausstellerservice, zu erfolgen.
Einsatz von Arbeitsmitteln. Aus logistischen und sicherheit- stechnischen Gründen ist der Einsatz von Kränen, Staplern und Hubar- beitsbühnen / Steigern ausschließlich den offiziellen Vertragspartnern der MFN gestattet. Bestellungen können über das OSC getätigt werden.
Einsatz von Arbeitsmitteln. Der Gebrauch von Bolzen-Schussgeräten ist verboten. Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen ohne Späneabsaugung ist nicht zulässig. Späneabsaugungen oder Spänesilos sind mit selbsttätigen Löschanlagen oder trockenen Steigleitungen zu versehen. Zusätzlich ist ein geeigneter Feuerlöscher PG12 DIN EN 3 vorzuhalten.
Einsatz von Arbeitsmitteln. 5.2. Use of tools and equipment
Einsatz von Arbeitsmitteln. Bolzenschuss- und Bolzenschubgeräte können im Einzelfall zugelassen werden. Der Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen ohne Späneabsau- gung ist nicht zulässig. Der Einsatz von Kränen und Gabelstaplern ist den Vertragsspediteuren der MESSE ESSEN GmbH vorbehalten Eigene oder angemietete Hubarbeitsbühnen dürfen ausschließlich von hierzu befähigten Personen über 18 Jahren bedient werden Die Befähi- gung muss mindestens dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz DGUV-G 308 / 008 entsprechen. Die Betriebserlaubnis, eine gültige und ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung, die Zulassung für den Be- trieb in geschlossenen Räumerm sowie der Prüfnachweis gemäß Unfall- verhütungsvorschrift sind nachzuweisen.