Einschränkung des Deckungsumfanges Musterklauseln

Einschränkung des Deckungsumfanges. Verursacht der Mieter aufgrund von grobfahrlässigem Verhalten einen Schaden am Wasserfahrzeug des Vermieters, so entschädigt die Generali den Schadenfall dem Vermieter ohne Reduktion i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VVG. In diesem Fall ist die Generali berechtigt, in einem dem Verschulden entsprechenden Masse Rückgriff auf den Mieter zu nehmen.
Einschränkung des Deckungsumfanges. Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist Generali berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Generali verzichtet auf das ihr gesetzlich zustehende Regress- bzw. Kürzungsrecht gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und Art. 65 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) bei versicherten Ereignissen, die vom Versicherten grobfahrlässig herbei- geführt wurden, es sei denn der Lenker:
Einschränkung des Deckungsumfanges. Zusätzlich zu den Einschränkungen des Versicherungs- umfangs in der Privathaftpflichtversicherung (Art. 613) sind von der Versicherung ausgeschlossen
Einschränkung des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind - Schäden an Fahrzeugen, die von einer versicherten Person gemietet, während des gewerbsmässigen Fahrzeugunterrichts gelenkt oder zu einer Erwerbstä- tigkeit benützt werden. - - Schäden an Fahrzeugen, die einer versicherten Person im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder von ihrem Arbeitgeber oder von einer anderen versi- cherten Person überlassen worden sind. Schäden an einem Fahrzeug, welches gegen ein eige- nes Fahrzeug zur Benützung ausgetauscht worden ist. - Besteht für das betreffende Fahrzeug eine Kaskover- sicherung, so vergütet Zurich lediglich den allfälligen vertraglichen Selbstbehalt, mit dem der Kaskoversi- cherer seinen Versicherungsnehmer belastet, sowie die allfällige Mehrprämie, welche bei jener Versiche- rung aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung im Prämienstufensystem entsteht (Bonusverlustversiche- rung). Allfällige weitere Schadenfälle werden nicht be- rücksichtigt.
Einschränkung des Deckungsumfanges. Von der Versicherung ausgeschlossen sind - - - die Haftpflicht für Schäden an Sachen, die ein Versi- cherter zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung im Zusammenhang mit der Bewirt- schaftung des Rebberges übernommen, gemietet oder gepachtet hat. die Haftpflicht für Schäden, verursacht durch Wässer- wasserleitungen («Bisses»), sowie Schäden an «Bis- ses». die Haftpflicht für Schäden, verursacht durch die Schädlingsbekämpfung, den Pflanzenschutz und die Unkrautvertilgung mit Motorspritzen, die unter die Be- stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung fallen. - Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche aus Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung (Unter- nehmerrisiko), - insbesondere für Schäden und Mängel, die an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleiste- ten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Liefe- rung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache ent- standen sind. - für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Er- mittlung und Behebung solcher Schäden und Män- gel. - für Erwerbsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden und Mängel. Werden aufgrund desselben Sachverhaltes ausser- vertragliche Ansprüche gestellt, entfällt hierfür der Versicherungsschutz ebenfalls.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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