Handänderung Musterklauseln

Handänderung. Wechselt der Gegenstand des Vertrags den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine schriftliche Erklärung, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Handänderung. Hat der neue Eigentümer erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er innert 30 Tagen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet, spätes- tens aber 30 Tage nach dem Zeitpunkt, in welchem die nächste auf die Handänderung folgende Jahres- oder Teilprämie zur Zahlung fällig wird, die Versicherung kündigen. Der Vertrag endet mit dem Eintreffen der Kündigung bei der GVB Privat- versicherungen AG. Die GVB Privatversicherungen AG kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis der Handänderung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim neuen Eigentümer.
Handänderung. A3.1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so ge- hen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. A3.2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Hand- änderung ablehnen. A3.3 Die Gesellschaft kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung. A3.4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Art. 28-32 VVG sinngemäss.
Handänderung. 1 Wechselt der Gegenstand des Vertrags den Eigentü- mer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Ver- sicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
Handänderung a) Findet ein Eigentümerwechsel statt, gehen Rechte und Pflich- ten aus dem Vertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht binnen dreissig Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Hat der Erwerber erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er binnen vier Wochen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet, spä- testens aber vier Wochen nach dem Zeitpunkt, in welchem die nächste auf die Handänderung folgende Jahres- oder Teil- prämie zur Zahlung fällig wird, die Versicherung kündigen. Der Vertrag erlischt dann mit dem Eintreffen der Mitteilung bei der Gesellschaft. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung oder der Kün- digung anteilmässig geschuldet; nebst dem bisherigen Ver- sicherungsnehmer haftet dafür auch der Erwerber. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigen- tümer, sofern keine schriftliche Abtretung an den Erwerber vorliegt.
Handänderung. Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsertrage auf den Erwerber über. Für die zur Zeit der Handänderung fällige Prämie haftet dem Versicherer neben dem Erwerber auch der bisherige Eigentümer. Der Erwerber kann den Vertrag innert 14 Tagen seit der Handänderung durch schriftliche Erklärung oder mittels Textnachweis kündigen. Das gleiche Recht steht dem Versicherer innert 14 Tagen, seit dem er von der Hand- änderung Kenntnis erhalten hat, zu. Die Kündigung wird mit dem Zugang der Erklärung bei der anderen Vertrags- partei wirksam. Werden ohne Zustimmung des Versicherers Dritte von der Haftung befreit, fällt jeder Entschädigungsanspruch dahin. Der Versicherungsnehmer tritt sämtliche Schaden- ersatzansprüche gegenüber Dritten an den Versicherer ab. Diese Abtretung wird wirksam, sobald der Versicherer seine Leistungspflicht erfüllt hat. Der Versicherungsneh- mer hat eine Abtretungserklärung auf Verlangen des Ver- sicherers zu unterzeichnen. Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungs- nehmer in eigenem Namen die Rückgriffsrechte geltend macht. Die Kosten trägt der Versicherer. Dieser ist berech- tigt, den Anwalt des Versicherungsnehmers zu bestimmen und zu instruieren. Ohne das Einverständnis des Versiche- rers darf der Versicherungsnehmer den von Dritten ange- botenen Schadenersatz nicht annehmen.
Handänderung. Der Kunde verpflichtet sich, die aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten bei einer Handänderung der Liegenschaft(en) auf den neuen Eigentümer zu übertragen. Er verpflichtet sich zudem, die Gemeinde über eine Handänderung zu informieren.
Handänderung a) Findet ein Eigentümerwechsel statt, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht binnen 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Hat der Erwerber erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er binnen 4 Wochen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet, spätes- tens aber 4 Wochen nach dem Zeit- punkt, in welchem die nächste auf die Handänderung folgende Jahres- oder Teilprämie zur Zahlung fällig wird, die Versicherung kündigen. Der Vertrag erlischt dann mit dem Eintreffen der Mitteilung bei der Gesellschaft. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung oder der Kündigung an- teilmässig geschuldet; nebst dem bis- herigen Versicherungsnehmer haftet dafür auch der Erwerber. Die Rück- vergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer, sofern keine schriftliche Abtretung an den Erwerber vorliegt.
Handänderung. Wechseln die versicherten Xxxxxx den Eigentümer, gehen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht binnen 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ab- lehnung anteilmässig geschuldet. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer. Die Helvetia ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag auf 30 Tage zu kündigen. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie wird an den Erwer- ber zurückerstattet. Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen un- pfändbare Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.
Handänderung. Handänderungen sind unverzüglich zu melden.
Handänderung. Bei einer Handänderung ist der Kunde verpflichtet, den neuen Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigten auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten und der ebs Erdgas + Biogas AG ein vom neuen Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigten unterzeichnetes Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzustellen. Solange der neue Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigte sein Akzept zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht schriftlich erklärt hat, haftet der bisherige Kunde gegenüber der ebs Erdgas + Biogas AG für die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen.