Handänderung. Wechselt der Gegenstand des Vertrags den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine schriftliche Erklärung, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Handänderung. Hat der neue Eigentümer erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er innert 30 Tagen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet, spätes- tens aber 30 Tage nach dem Zeitpunkt, in welchem die nächste auf die Handänderung folgende Jahres- oder Teilprämie zur Zahlung fällig wird, die Versicherung kündigen. Der Vertrag endet mit dem Eintreffen der Kündigung bei der GVB Privat- versicherungen AG. Die GVB Privatversicherungen AG kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis der Handänderung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim neuen Eigentümer.
Handänderung. A3.1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so ge- hen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. A3.2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Hand- änderung ablehnen. A3.3 Die Gesellschaft kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung. A3.4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Art. 28-32 VVG sinngemäss.
Handänderung. Der Versicherungsschutz beginnt, sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage in Textform abgegeben wurde, mit dem in der Police festgelegten Beginn. Beantragt der Versicherungsnehmer eine Ausdehnung des Ver- sicherungsumfangs, so findet vorstehender Absatz für das neu hinzukommende Risiko sinngemäss Anwendung. Gibt Helvetia eine vorläufige Deckungszusage ab, ist sie berech- tigt, eine anteilsmässige Prämie für die Zeit der Deckungszusage zu erheben. Vorläufige Deckungszusagen werden von Helvetia nur schriftlich oder in einer anderen Textform vereinbart. Bei einer unbefristeten Deckungszusage hat der Versicherungs- nehmer sowie Helvetia das Recht, die Deckungszusage jederzeit schriftlich oder in einer anderen Textform zu kündigen. Die Deckung erlischt zwei Wochen nach Eintreffen der Kündigung, spätestens aber beim Abschuss des definitiven Vertrages mit Helvetia oder einem anderen Versicherungsunternehmen. Schliesst der Versicherungsnehmer die Versicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen ab, ist er verpflichtet, den Vertragsabschluss Helvetia sofort zu melden. Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, gehen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über, wenn dieser nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung ablehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung anteilsmässig geschuldet. Helvetia ist berechtigt, innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers den Vertrag schriftlich oder in anderer Textform zu kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach Eintreffen der Kün- digung. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer. Sofern eine anderweitige Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt, gilt der Versicherungsschutz der vorliegenden Police subsidiär (Konditions- und Summendifferenzdeckung).
Handänderung. 1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
Handänderung a) Findet ein Eigentümerwechsel statt, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht binnen 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Hat der Erwerber erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er binnen 4 Wochen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet, spätes- tens aber 4 Wochen nach dem Zeit- punkt, in welchem die nächste auf die Handänderung folgende Jahres- oder Teilprämie zur Zahlung fällig wird, die Versicherung kündigen. Der Vertrag erlischt dann mit dem Eintreffen der Mitteilung bei der Gesellschaft. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung oder der Kündigung an- teilmässig geschuldet; nebst dem bis- herigen Versicherungsnehmer haftet dafür auch der Erwerber. Die Rück- vergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer, sofern keine schriftliche Abtretung an den Erwerber vorliegt.
b) Die Gesellschaft ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag auf 30 Tagen zu kün- digen. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie wird an den Erwerber zurückerstattet.
c) Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. Ausgenommen sind durch den Versicherungsvertrag gedeckte unpfändbare Vermögens- stücke.
Handänderung a) Findet ein Eigentümerwechsel statt, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht binnen dreissig Tagen nach der Handände- rung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt.
b) Die Gesellschaft ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag auf dreissig Tagen zu kündigen. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie wird an den Erwerber zurückerstattet.
c) Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. Ausgenommen sind durch den Versicherungsvertrag gedeckte unpfändbare Vermögensstücke.
Handänderung. Wechseln die versicherten Xxxxxx den Eigentümer, gehen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht binnen 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ab- lehnung anteilmässig geschuldet. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer. Die Helvetia ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag auf 30 Tage zu kündigen. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie wird an den Erwer- ber zurückerstattet. Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung. Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen un- pfändbare Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie.
Handänderung. Pfändung und Arrest Pfandrecht an der versicherten Sache
Handänderung. Alle Mitteilungen an Helvetia richten Sie bitte schriftlich an die 14 Konkurs 6
Handänderung. Wechseln die versicherten Sachen den Eigentümer, gehen Rech- te und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erwerber über, wenn dieser nicht binnen 30 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ablehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung anteilmässig geschuldet. Die Rückvergütung von Prämien, die auf die nicht abgelaufene Versi- cherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer. Helvetia ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag auf 30 Tage zu kündigen. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfal- lende Prämie wird an den Erwerber zurückerstattet.