Common use of Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter Clause in Contracts

Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck − in Kraftfahrzeugen, − Anhängern und − Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen Gepäckboxen befindet. 5.3.2 Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziellen (von Be- hörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichte- ten) Campingplätzen. 5.3.3 Werden die Sachen unbeaufsichtigt zurückgelassen, so be- steht Versicherungsschutz nur tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und wenn das Fahrzeug, der Anhänger oder das Zelt geschlossen ist. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr besteht Versicherungsschutz in einem unbeaufsichtigten Kraftfahr- zeug während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden. Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwe- senheit oder die ständige Anwesenheit einer von Ihnen beauf- tragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt.

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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung, Reiseversicherung

Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 a) Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck in Kraftfahrzeugen, Anhängern und Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten gesicherten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte Kajüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen verbundenen Gepäckboxen befindet. 5.3.2 b) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziellen (von Be- hördenBehörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichte- teneingerichteten) Campingplätzen. 5.3.3 c) Werden die Sachen unbeaufsichtigt zurückgelassen, so be- steht besteht Versicherungsschutz nur tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und wenn das Fahrzeug, der Anhänger oder das Zelt geschlossen ist. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr besteht Versicherungsschutz in einem unbeaufsichtigten Kraftfahr- zeug Kraftfahrzeug während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden. Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwe- senheit Anwesenheit oder die ständige Anwesenheit einer von Ihnen beauf- tragten beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt.

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Samples: Reiseversicherung

Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck − in Kraftfahrzeugen, − Anhängern und − Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten gesicherten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte Was- sersportfahrzeugen Kajüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen verbundenen Gepäckboxen befindetbefindet oder − Fahrräder oder sonstige Sportgeräte am Fahrzeug befes- tigt und mit einem Sicherheits-Stahlschloss gesichert sind. 5.3.2 Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziellen (von Be- hörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichte- ten) Campingplätzen. 5.3.3 Werden die Sachen unbeaufsichtigt zurückgelassen, so be- steht Versicherungsschutz nur tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und wenn das Fahrzeug, der Anhänger oder das Zelt geschlossen ist. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr besteht Versicherungsschutz in einem unbeaufsichtigten Kraftfahr- zeug während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden. Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwe- senheit oder die ständige Anwesenheit einer von Ihnen beauf- tragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Den Mietcamper Schutz Premium

Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck − in Kraftfahrzeugen, − Anhängern und − Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen Gepäckboxen befindet. 5.3.2 Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziellen (von Be- hörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichte- ten) Campingplätzen. 5.3.3 Werden die Sachen unbeaufsichtigt zurückgelassen, so be- steht Versicherungsschutz nur tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und wenn das Fahrzeug, der Anhänger oder das Zelt geschlossen ist. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr besteht Versicherungsschutz in einem unbeaufsichtigten Kraftfahr- zeug während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden. Als Beaufsichtigung gilt nur Ihre ständige Anwe- senheit oder die ständige Anwesenheit einer von Ihnen beauf- tragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt.als

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reiseversicherung