Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck − in Kraftfahrzeugen, − Anhängern und − Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen Gepäckboxen befindet.
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Samples: www.reiseversicherung-buchen.de, www.ruf-klassenfahrten.de, www.ruf.de
Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck Reisege- päck − in Kraftfahrzeugen, − Anhängern und − Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen verbun- denen Gepäckboxen befindet.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Rahmenvertrag Über Die Organisation Von Geschäftsreisen Zugrunde Liegt
Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck − in Kraftfahrzeugen, − Anhängern und − Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck − nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten gesicherten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte Was- sersportfahrzeugen Kajüte oder Packkiste) oder − in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen verbundenen Gepäckboxen befindetbefindet oder − Fahrräder oder sonstige Sportgeräte am Fahrzeug befes- tigt und mit einem Sicherheits-Stahlschloss gesichert sind.
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Samples: www.reiseversicherung-vergleich.info
Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraft- und Wassersportfahrzeugen und beim Camping durch strafbare Handlungen Dritter. 5.3.1 a) Es besteht Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck − in Kraftfahrzeugen, − Anhängern und − Wassersportfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicher- ten gesicherten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Ka- jüte Kajüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbunde- nen verbundenen Gepäckboxen befindet.
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Samples: www.abi-splash.de