Nicht versicherte Kosten. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden.
Nicht versicherte Kosten. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerweh- ren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichte- ter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Nicht versicherte Kosten a) Nicht mitversichert sind, soweit nicht in § 4 II. AVBPflanze anders ge- regelt oder anders vereinbart, Kosten, die Ihnen Ȣ durch Aufräumarbeiten, die Beseitigung oder die Vernichtung (Entsorgung) von beschädigten bzw. zerstörten Bodenerzeugnis- sen oder Kulturabdeckungen nach Eintritt des Versicherungsfalles; oder Ȣ durch eine Wiederherstellung der Anbaufläche nach Bodenerosi- on, eine neue Saatbettvorbereitung oder eine Ersatz- oder Neube- stellung der vom Versicherungsfall betroffenen Anbaufläche mit der gleichen oder einer anderen Kulturart entstehen.
b) Keine mitversicherten Kosten sind, soweit nicht anders in Klauseln in den „BVBPflanze“ geregelt oder anders vereinbart, Aufwendungen, die Ȣ durch erhöhten Sortieraufwand bei der Ernte oder durch zusätz- liche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Ernte (z. B. anderes Ernteverfahren), infolge eines eingetretenen Versicherungsfalles;
Nicht versicherte Kosten. A.8.5.3 Wir ersetzen keine Kosten für: – bereits vor dem Schadenzeitpunkt bestandene Vorerkrankungen – Diät- und Futterergänzungsmittel sowie Pflegezubehör – Bescheinigungen, Gutachten und Kennzeichnung des Tieres – Vorsorgemaßnahmen wie z.B. Impfungen – vorsätzlich durch Sie oder einem berechtigten Fahrer herbeigeführte Unfälle A.8.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Tier dadurch zustoßen, dass der Fahrer des Fahrzeugs vorsätzlich eine Straftat begeht oder zu begehen versucht. A.8.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der Fahrer aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.B. Drogen, Medikamente) verursacht. A.8.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach D.1.1.4 dar. A.8.5.6.2 Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z.B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). A.8.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.8.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Nicht versicherte Kosten. Nicht versichert sind rückständige Finanzierungs- raten, anderweitige Bestandteile wie z. B. Kredit- schutzpakete, Versicherungen, nachträgliche Er- weiterungen jeder Art, zusätzliche Lackierungen/ Aufkleber, Zinsen sowie eine Koppelung, Ver- rechnung, Rücknahme oder Inzahlungnahme von anderen Sachen.
Nicht versicherte Kosten. Nicht versichert sind Kosten: • um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern. Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden einschließlich Loggien, Balkone und am Gebäude anschließende Terrassen. Carports und Gartenhäuser auf dem Versicherungsgrundstück gelten als Versicherungsort, sofern sie zur versicherten Wohneinheit gehören. Für bewegliche Sachen besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versicherungsorts nach Absatz 1.
Nicht versicherte Kosten. Wir übernehmen keine Reparaturkosten oder den Zollbetrag und die Steuern bei der Verzollung des Kraftfahrzeuges.
Nicht versicherte Kosten. Die HanseMerkur übernimmt keine Reparaturkosten oder den Zollbetrag und die Steuern bei der Verzollung des Kraftfahrzeuges.
Nicht versicherte Kosten. Nicht versichert sind Kosten • die in den Punkten 1. und 2. nicht geregelt sind • für Leistungen der im öffentlichen Interesse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter. • die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden.
Nicht versicherte Kosten. Versichert sind lediglich die versicherten Sa- chen selbst, nicht jedoch aus dem Versiche- rungsfall resultierende Folgekosten wie z.B. Aufräumungs-, Transport-, Lager-, Bewa- chungs-, Schlossänderungs- oder Hotelkosten.