Fehlende Fahrerlaubnis Musterklauseln

Fehlende Fahrerlaubnis. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Fehlende Fahrerlaubnis. A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorge- schriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaub- nis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten. A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das versi- cherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbe- förderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde. Xxxxxxxxx xxx 00 xx Luftlinie Entfernung von Ihrem Hauptwohnsitz in Deutschland A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, bei denen der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Hinweis: Es besteht Versichungsschutz für die Leistungen gemäß Ab- schnitt A.3.5 und A.3.8.1 auch dann, wenn der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Betei- ligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für da- zugehörige Übungsfahrten oder Geschicklichkeitsprüfungen. A.3.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsge- walt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.3.9.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernener- gie. A.3.10.1 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. A.3.10.2 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden. A.3.11.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche un- seren Leistungsverpflichtungen vor. VWK 844 (09.14) A.3.11.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.11.1 zur Leistung ver- pflichtet.
Fehlende Fahrerlaubnis. Unsere Verpflichtung zur Leistung entfällt, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht die behördlich vorge- schriebene Erlaubnis (Patent oder Führerschein) besitzt. Unsere Verpflichtung zur Leistung bleibt Ihnen gegenüber bestehen, wenn Sie das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durften oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.
Fehlende Fahrerlaubnis. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der berechtigte Fah- rer nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis war.

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.