Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Kon- sultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs durch die Ver- tragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Mass- nahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Be- schwerde. 3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- geln» bezeichnet), ernannt werden. 4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernen- nungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vor- zunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stell- vertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzu- nehmen. 5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internatio- nalen Handelsabkommen. 6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlun- gen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.» 7. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schieds- gerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen abgeben.
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Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. ) Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen Konsultati- onen nach Artikel 11.3 Art. 9.3 (Kon- sultationenKonsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb in- nerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs Konsultationsersuchens durch die Ver- tragsparteiVertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende beschwer- deführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die VertragsparteiVertragspar- tei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts Schiedsge- richts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien Vertragspar- teien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren Schiedsver- fahren beteiligen wollen.
2. ) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung Be- schreibung der strittigen Mass- nahme Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Be- schwerdeBeschwerde.
3. Das ) Ein Schiedsgericht besteht setzt sich aus drei Mitgliedern, Mitgliedern zusammen. Im schriftlichen Antrag nach den Abs. 1 und 2 ernennt die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- geln» bezeichnet), ernannt werden.
4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernen- nungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vor- zunehmen, oder falls er beschwerdefüh- rende Vertragspartei ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stell- vertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzu- nehmen.
5Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internatio- nalen Handelsabkommen.
6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ernennt die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlun- gen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
7. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schieds- gerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts. Die zwei Mitglieder einigen sich innerhalb von Beschwerden in derselben Angelegenheit 30 Tagen nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetztErnennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Innerhalb von sieben Tagen nach der Ernennung des dritten Mitglieds genehmigen die Streitparteien die Ernennung dieses Mitglieds oder lehnen sie ab. Ge- nehmigen sie die Ernennung, amtiert dieses Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Schiedsgerichts. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem die oder der Vorsitzende ge- nehmigt wird.
84) Wurde eines der Mitglieder nicht innerhalb der in Abs. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist3 erwähnten Xxxxxxx ernannt, kann eine Streitpartei die Generalsekretärin bzw. den Ge- neralsekretär des Ständigen Schiedshofes (PCA) ersuchen, das fehlende Mitglied oder die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen mutatis mutandis in Übereinstimmung mit schriftlicher Bekanntmachung der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes von 2012 zu ernennen.
5) Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unab- hängigkeit angefochten werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Anfechtung nicht einverstanden oder zieht sich das angefochtene Schiedsgerichtsmit- glied nicht zurück, kann die Streitparteien anfechtende Partei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ersuchen, über den Ersatz des angefochtenen Schiedsgerichtsmitglieds zu entscheiden. In diesem Falle wird gemäss dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich Anhänge in der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen abgebenSchiedsordnung des Ständigen Schiedshofes festgelegten Verfahren ein neues Schiedsgerichtsmitglied ernannt.
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Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 9.3 (Kon- sultationenKonsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen AngelegenheitenAnge- legenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs Konsultationsersuchens durch die Ver- tragsparteiVertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien Ver- tragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren Schiedsverfah- ren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Mass- nahme Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Be- schwerdeBeschwerde.
3. Das Ein Schiedsgericht besteht setzt sich aus drei Mitgliedern, Mitgliedern zusammen. Im schriftlichen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ernennt die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung beschwerdeführende Vertragspartei ein Mitglied des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung Schiedsgerichts. Innerhalb von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- geln» bezeichnet), ernannt werden.
4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernen- nungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vor- zunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stell- vertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 30 Tagen nach Erhalt des Antrags durch ernennt die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, ein weiteres Mit- glied des Schiedsgerichts. Die zwei Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Innerhalb von sieben Tagen nach der Ernennung des dritten Mitglieds genehmigen die Streitparteien die Ernennung dieses Mitglieds oder lehnen sie ab. Genehmigen sie die Ernennung, amtiert dieses Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Schiedsgerichts. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeit- punkt, zu dem die oder der Vorsitzende genehmigt wird.
4. Wurde eines der Mitglieder nicht innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Fristen ernannt, kann eine Streitpartei kein Mitglied die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs Ständigen Schiedshofes (IGHPCA) ersuchen, das fehlende Mitglied oder die Ernennungen vorzu- nehmenfehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen mutatis mutandis in Über- einstimmung mit der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes von 2012 zu ernennen.
5. Die Mitglieder Jedes Mitglied des Schiedsgerichts sind unabhängigkann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, neutral und Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit angefoch- ten werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Anfechtung nicht einverstanden oder zieht sich das angefochtene Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die anfechtende Partei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ersuchen, über den Ersatz des angefochtenen Schiedsgerichtsmitglieds zu entschei- den. In diesem Falle wird gemäss dem in der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes festgelegten Verfahren ein neues Schiedsgerichtsmitglied ernannt.
6. Besitzt die Generalssekretärin bzw. der Generalsekretär des Ständigen Schieds- hofes die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, kann eine Streitpartei die Vize-Generalsekretärin bzw. den Vize-Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes oder die nächst tiefere Amtsperson, die bzw. der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
7. Personen, die als Mitglied des Schiedsgerichts ernannt werden, verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitfällen unter internatio- nalen Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen. Die oder der Vorsitzen- de des Schiedsgerichts darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen, noch ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der betreffenden Streitigkeit zu tun gehabt haben.
68. Sofern Xxxxxx die Streitparteien nicht innerhalb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag An- trag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 11.4 9.4 (Einsetzung Einset- zung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung Begrün- dung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlun- gen Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung Umset- zung des Entscheids abzugeben.»
79. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schieds- gerichts Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
810. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung Bekanntma- chung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen Anhö- rungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen Stellungnahmen abgeben.
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Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Kon- sultationen) 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Empfang des Konsultationsgesuchs durch die Ver- tragsparteibei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts Schiedsge- richts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestelltzuge- stellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Mass- nahme Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Be- schwerdeBeschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung Über- einstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes Schiedshofes71 zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- gelnRegeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.
4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernen- nungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vor- zunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stell- vertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzu- nehmen.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internatio- nalen Handelsabkommen.
6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen tref- fen und allenfalls Empfehlun- gen Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung Umset- zung des Entscheids abzugeben.»» 71 SR 0.193.212
75. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung Einset- zung eines Schieds- gerichts Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
86. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann ist berechtigt mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhaltenerhal- ten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen Stellungnahmen abgeben.
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Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. Gelingt Die beschwerdeführende Vertragspartei kann die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 Einsetzung eines Schiedsge- richts beantragen, wenn:
(Kon- sultationena) die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 10 Tagen nach dessen Erhalt des Konsultationsgesuchs durch die Ver- tragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an antwortet;
(b) die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht in Überein- stimmung mit den Fristen nach Artikel 13.4 (Konsultationen) Konsultatio- nen aufnimmt; oder
(c) die Konsultationen zu keiner Beilegung der Streitigkeit geführt haben:
(i) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuches in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren;
(ii) innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in al- len anderen Angelegenheiten.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragenenthält:
(a) die Beschreibung der strittigen Massnahme; und
(b) die rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Beschwerde.
3. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Mass- nahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Be- schwerde.
34. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung Über- einstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes Schiedshofes67 zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- gelnRegeln» bezeichnet), ernannt werden.
45. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor Als Zeitpunkt der WTO, der als Ernen- nungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vor- zunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stell- vertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied Einsetzung des Schiedsgerichts ernennengilt der Zeitpunkt, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, zu dem der oder die Ernennungen vorzu- nehmen.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internatio- nalen HandelsabkommenVorsitzende ernannt wird.
6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 11.4 13.5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlun- gen Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
7. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schieds- gerichts Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit Mög- lichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung Bekanntma- chung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich Anhänge Eingaben, einschliesslich Anhänge, der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen Stellungnahmen abgeben.. 67 SR 0.193.212
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Samples: Freihandelsabkommen
Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Kon- sultationenKonsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs durch die Ver- tragsparteiVertragspartei, gegen die Beschwerde Be- schwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Mass- nahme Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen tat- sächlichen Grundlage für die Be- schwerdeBeschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung Über- einstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Ständi- gen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- gelnRegeln» bezeichnet), ernannt werden.
4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet Ernen- nungen ungeachtet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor Generaldi- rektor der WTO, der als Ernen- nungsbehörde Ernennungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vor- zunehmenvorzunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger Staatsan- gehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stell- vertretende Stellvertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzu- nehmenvorzunehmen.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig, neutral und verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder der Beilegung von Streitfällen unter internatio- nalen internationalen Handelsabkommen.
6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines SchiedsgerichtsSchieds- gerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlun- gen Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugebenabzu- geben.»
7. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung Einset- zung eines Schieds- gerichts Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung Bekanntma- chung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen Anhö- rungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen Stellungnahmen abgeben.
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Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 9.3 (Kon- sultationenKonsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs Konsultationsersuchens durch die Ver- tragsparteiVertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Mass- nahme Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Be- schwerdeBeschwerde.
3. Das Ein Schiedsgericht besteht setzt sich aus drei MitgliedernMitgliedern zusammen. Im schriftlichen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ernennt die beschwerdeführende Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags ernennt die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts. Die zwei Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Innerhalb von sieben Tagen nach der Ernennung des dritten Mitglieds genehmigen die Streitparteien die Ernennung dieses Mitglieds oder lehnen sie ab. Genehmigen sie die Ernennung, amtiert dieses Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender des Schiedsgerichts. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem die oder der Vorsitzende genehmigt wird.
4. Wurde eines der Mitglieder nicht innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Xxxxxxx ernannt, kann eine Streitpartei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes (PCA) ersuchen, das fehlende Mitglied oder die fehlenden Mitglieder des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- geln» bezeichnet), ernannt werden.
4. Falls nicht alle drei Mitglieder ernannt wurden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet von Absatz 3 auf Antrag einer Streitpartei durch den Generaldirektor der WTO, der als Ernen- nungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, die Ernennung vor- zunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, fungiert der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls der Generaldirektor der WTO oder der Stell- vertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts 2012 zu ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchen, die Ernennungen vorzu- nehmen.
5. Die Mitglieder Jedes Mitglied des Schiedsgerichts sind unabhängigkann bei berechtigten Zweifeln an seiner Objektivität, neutral und Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit angefochten werden. Ist eine Streitpartei mit dieser Anfechtung nicht einverstanden oder zieht sich das angefochtene Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die anfechtende Partei die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes ersuchen, über den Ersatz des angefochtenen Schiedsgerichtsmitglieds zu entscheiden. In diesem Falle wird gemäss dem in der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes festgelegten Verfahren ein neues Schiedsgerichtsmitglied ernannt.
6. Besitzt die Generalssekretärin bzw. der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, kann eine Streitpartei die Vize-Generalsekretärin bzw. den Vize-Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes oder die nächst tiefere Amtsperson, die bzw. der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
7. Personen, die als Mitglied des Schiedsgerichts ernannt werden, verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitfällen unter internatio- nalen Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Handelsabkommen. Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen, noch ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Streitparteien haben oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der betreffenden Streitigkeit zu tun gehabt haben.
68. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 30 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 11.4 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlun- gen Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
79. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schieds- gerichts Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
810. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen Stellungnahmen abgeben.
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Samples: Freihandelsabkommen
Einsetzung eines Schiedsgerichts. 1. Gelingt Wenn die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Kon- sultationen) nicht 15.3 keine Lösung der Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen oder oder, in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs Konsultationsantrags durch die Ver- tragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, hervorbringen, kann der Fall mittels schriftlichem Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollenandere Vertragspartei an ein Schiedsgericht überwiesen werden.
2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts ein Schiedsverfahren enthält die Beschreibung der strittigen Mass- nahme spezifischen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Be- schwerdeBeschwerde.
3. Das Schiedsgericht besteht setzt sich aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Re- geln» bezeichnet), ernannt werdenMitgliedern zusammen.
4. Falls Die Vertragsparteien bezeichnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 ernennen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis den dritten Schiedsrichter. Der so ernannte dritte Schiedsrichter führt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
6. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 noch nicht alle drei Mitglieder ernannt wurdenworden, erfolgen die notwendigen Ernennungen ungeach- tet von Absatz 3 bestimmt auf Antrag Ersuchen einer Streitpartei durch den der Streitparteien der Generaldirektor der WTO innert weiterer 30 Tagen ein Mitglied. Ist der Generaldirektor der WTO Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der stellvertretende Generaldirektor der WTO, der als Ernen- nungsbehörde fungiert. Falls der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennung vor- zunehmen, oder falls er ein Staatsangehöriger einer mit der Streitparteien ist, fungiert Aufgabe betraut. Ist der stellvertretende Generaldirektor der WTO als Ernennungsbehörde. Falls ebenfalls nicht in der Generaldirektor Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der WTO oder der Stell- vertretende Generaldirektor der WTO die Handlung verweigern oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags durch eine Streitpartei kein Mitglied des Schiedsgerichts ernennen, kann jede Streitpartei den Präsidenten Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) ersuchenmit der Aufgabe betraut. Ist der Präsident des IGH Staatsangehöriger einer Ver- tragspartei, die Ernennungen vorzu- nehmenwird der Vizepräsident des IGH, der nicht Staatsangehöriger einer Ver- tragspartei ist, mit der Aufgabe betraut.
57. Die Mitglieder Der Vorsitzende des Schiedsgerichts sind unabhängigdarf weder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein, neutral und verfügen über Fachkenntnisse noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch von einer der Vertragsparteien angestellt sein, noch in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der Angelegenheit zu tun gehabt haben.
8. Alle Schiedsrichter:
(a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder in der Beilegung von Streitfällen Streitigkeiten, die unter internatio- nalen Handelsabkommeninternationale Handelsabkom- men fallen und, wenn möglich, Erfahrung auf dem strittigen Gebiet;
(b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;
(c) sind unabhängig von den Vertragsparteien, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und
(d) befolgen einen Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Dokuments WT/DSB/RC/1 der WTO.
69. Xxxxx ein nach diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurück oder kann er nicht mehr tätig sein, wird innerhalb von 15 Tagen ein Nachfolger nach dem gleichen Auswahlverfahren ernannt, das für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrich- ters vorgeschrieben ist und übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprüng- lichen Schiedsrichters. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt.
10. Sofern die Streitparteien von den Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbarenein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts) Schiedsgerichts nach Artikel 15.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, prüfen und mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlun- gen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugebenzu treffen».»
7. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schieds- gerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben ein- schliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stel- lungnahmen abgeben.
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