Einstellung der Lieferung Musterklauseln

Einstellung der Lieferung. 10.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“). Sofern die Belieferung des Kunden durch einen erheblichen Anstieg der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie in nicht unerheblichem Maße für den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wird, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen. 10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden von nicht unter 100,00 EUR nach Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen, ist der Lieferant ebenso berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht. In der Androhung wird der Lieferant den Kunden in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informieren, die keine Mehrkosten verursachen. Der Beginn der Unterbrechung wird spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten, auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen. 10.3 Der Kunden muss dem Lieferanten die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung ersetzen. Der Lieferant kann die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss jedoch einfach und für den Kunden nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Lieferant muss dem Kunden auf dessen Verlangen die Berechnungsgrundlage nachweisen. Es ist dem Kunden gestattet, dem Lieferanten geringere Kosten nachzuweisen.
Einstellung der Lieferung. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Strom- diebstahl“). 9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, min- destens jedoch 100,00 Euro, und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1. ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde schlüssig bean- standet hat oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätes- tens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unter- brechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nach- kommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen. 9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der
Einstellung der Lieferung. 3.1 Der Lieferant kann die Versorgung fristlos durch den Netzbetreiber einstellen lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen des Gasliefervertrages zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- und Steuereinrichtungen zu verhindern. 3.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, insbe- sondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltkunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)) unterbrechen zu lassen. 3.3 Der Lieferant hat im Falle der Einstellung die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Der Lieferant kann die pauschalen Kosten in den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Schkeuditz GmbH zur GasGVV festsetzen. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale.
Einstellung der Lieferung. 13.1 Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist eins berechtigt, die Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständi- gen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Un- terbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. 13.2 eins kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Gasversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden mindestens 3 Werktage im Vo- raus anzukündigen. 13.3 eins hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. eins stellt dem Kunden die dadurch ent- standenen Kosten pauschal gemäß Ziff. 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Kosten nachzuweisen. Diese dürfen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
Einstellung der Lieferung. 8.1 Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von wenigstens 2 Monatsabschlä- gen berechtigt, die Anschlussnutzung zu unterbrechen und die Lieferung einzustellen, wenn dem Kunden spätestens 4 Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und 3 Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV bleibt unberührt. Ist der Grund für die Liefereinstellung entfallen und hat der Kunde die angefallenen Kosten ersetzt, wird die Lieferung wieder aufgenommen. 8.2 Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Versorgung hat der Kunde zu tragen.
Einstellung der Lieferung. 6.1 Der Lieferant ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte ferner berechtigt, die Lieferung ein- zustellen, a) wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe inklu- sive Mahn- und Inkassokosten in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mahnung nachkommt. Bei der Berechnung des Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunde noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschie- denen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dieses Recht besteht, bis der Liefe- rant den vollen Betrag aller fälligen Zahlungen (einschließlich Verzugszinsen und Auf- wendungen) erhalten hat; b) wenn der Kunde innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist von fünf Werktagen nach Aufforderung weder eine nach dem Vertrag geschuldete Vorauszahlung oder Si- cherheit geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten Voraus- zahlung oder Sicherheit. Die Einstellung der Belieferung unterbleibt, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zur Schwere des Verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen unverzüglich und vollumfänglich nachkommt. 6.2 Dem Kunden ist in den Fällen der Ziffer 6.1 die Einstellung der Belieferung spätestens zwei Werktage zuvor anzudrohen. Die Androhung kann noch während der Frist nach Ziffer 6.1 lit. a) oder nach Ziffer 6.1 lit. b) erfolgen.

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  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.