Einstellung der Lieferung Musterklauseln

Einstellung der Lieferung. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Strom- diebstahl“).
Einstellung der Lieferung. 10.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“). Sofern die Belieferung des Kunden durch einen erheblichen Anstieg der Einkaufspreise für die zu liefernde Energie in nicht unerheblichem Maße für den Lieferanten wirtschaftlich defizitär wird, ist der Lieferant berechtigt, die Belieferung einzustellen und den Vertrag durch Sonderkündigung zu beenden. Die Belieferung ist dann defizitär im vorstehenden Sinne, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Nettoarbeitspreis/kWh den Einkaufspreis an der Strombörse nicht deckt. Insofern sind sich die Parteien einig, dass sie beide zu gleichen Teilen das Einkaufsrisiko der zu liefernden Energie tragen.
Einstellung der Lieferung. 3.1 Der Lieferant kann die Versorgung fristlos durch den Netzbetreiber einstellen lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen des Gasliefervertrages zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Mess- und Steuereinrichtungen zu verhindern.
Einstellung der Lieferung. 10.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“).
Einstellung der Lieferung. 13.1 Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist eins berechtigt, die Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständi- gen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Un- terbrechung der Gasversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Einstellung der Lieferung. 8.1 Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von wenigstens 2 Monatsabschlägen berechtigt, die Anschlussnutzung zu unterbrechen und die Lieferung einzustellen, wenn dem Kunden spätestens 4 Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und 3 Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV bleibt unberührt. Ist der Grund für die Liefereinstellung entfallen und hat der Kunde die angefallenen Kosten ersetzt, wird die Lieferung wieder aufgenommen.
Einstellung der Lieferung. 6.1 Der Lieferant ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte ferner berechtigt, die Lieferung ein- zustellen,
Einstellung der Lieferung a) Der Lieferant ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die hiesigen vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Lieferung einzustellen und die Energieversorgung vier Wochen nach Androhung un- terbrechen zu lassen. Dem Kunden wird diese Unterbrechung sowie die Einstellung der Lieferung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung sowie die Einstellung der Lieferung unterbleiben, wenn der Kunde glaubhaft macht, dass er seinen Verpflichtungen unverzüglich vollumfänglich nachkommt. Auf etwaige Besonder- heiten in der Sphäre des Kunden, die einer Unterbrechung und Einstellung der Lieferung zwingend entgegenstehen, hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich hinzuweisen.
Einstellung der Lieferung. 3.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung von Strom sofort einzustellen und/oder die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
Einstellung der Lieferung. 12.1 Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist eins berechtigt, die Stromversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständi- gen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nach- kommt.