Common use of Einverständniserklärung Clause in Contracts

Einverständniserklärung. Der Eigentümer/Die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf dem Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück sowie an den darauf befindlichen Gebäuden all die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem ötfentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betretfenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Grundstücknutzungsvertrages erwirbt der Eigentümer/die Eigentümerin keinen Anspruch auf die Anschlussverlegung. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück oder die Gebäude durch die Vorrichtung zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem ötfentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betretfenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befind- lichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicher- heitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am ötfentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der vorliegende Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit; er kann erstmals 10 Jahre nach unwiderruflichem Abschluss mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich der Nutzungsvertrag jeweils um ein Jahr. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet. Ort, Datum Unterschrift des Eigentümers/der Eigentümerin

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Samples: Auftrag Zum Anschluss an Das Breitbandnetz Und Bereitstellung Von Telekommunikationsdiensten, Grundstücksnutzungsvertrag

Einverständniserklärung. Der Eigentümer/Die die Eigentümerin (unter Punkt 1 genannt) ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf dem Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück seinem/ihrem unter Punkt 2 genannten Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden all alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betretfenden betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung Belas- tung führen. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Grundstücknutzungsvertrages erwirbt der Eigentümer/die Eigentümerin keinen Anspruch auf die Anschlussverlegung. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtung Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung In- standhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betretfenden betref- fenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befind- lichen befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme Inan- spruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicher- heitsanforderungen Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgenver- sorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der vorliegende Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit; er . Er kann erstmals 10 Jahre nach unwiderruflichem Abschluss mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende von jeder Vertragspartei Vertragspar- tei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich der Nutzungsvertrag jeweils um ein Jahr. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet. Ort, X Datum / Unterschrift des Eigentümers/Eigentümers / der EigentümerinEigentümerin der Stadtwerke Gronau GmbH (SWG) gültig ab 25.05.2018

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Samples: www.stadtwerke-gronau.de

Einverständniserklärung. Der Eigentümer/Die die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf dem Grundstück Straße, Hausnummer PLZ PLZ, Ort Gemarkung Flur Flurstück Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück sowie an den darauf befindlichen Gebäuden all die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem ötfentlichen Telekommunikationsnetz öffentlichen Telekom- munikationsnetz auf dem betretfenden betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führeneinernotwendigenundzumutbarenBelastungführen. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Grundstücknutzungsvertrages erwirbt der Eigentümer/Eigentümer/ die Eigentümerin keinen Anspruch auf die AnschlussverlegungAnschluss- verlegung. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/Eigentümers/ der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück Grundstück/oder die Gebäude durch die Vorrichtung zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betretfenden betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befind- lichen befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden denNetzbetreiberbeschädigtworden sind. Im Rahmen der Rahmender technischen Möglichkeiten und der Möglichkeitenundder bestehenden Sicher- heitsanforderungen wird der Sicherheitsanforderungen wirdder Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies DerNetzbetreiberwirdfernerbinnenJahresfristnachderKündigungdievonihmangebrachtenVorrichtungenaufeigeneKostenwiederbeseitigen,soweitdies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der vorliegende Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit; er kann erstmals 10 Jahre nach unwiderruflichem Abschluss mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich der Nutzungsvertrag jeweils um ein Jahr. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendetStand: 21.07.2017 DerNutzungsvertraggiltaufunbestimmteZeit.ErkannmiteinerFristvonsechsWochenvonjederVertragsparteigekündigtwerden. Ort, Datum Unterschrift des Eigentümers/Eigentümers/ der EigentümerinEigentümerin Ort, Datum Unterschrift Stadtwerke Hilden GmbH Stadtwerke Hilden GmbH Geschäftsführer Telefon 00000 000-000 xxx.xxxxxxxxxxx.xx

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Samples: stadtwerke-hilden.de

Einverständniserklärung. Der Eigentümer/Die die Eigentümerin (unter Punkt 1 genannt) ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf dem Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück seinem/ihrem unter Punkt 2 genannten Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden all alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betretfenden betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung Belas- tung führen. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Grundstücknutzungsvertrages erwirbt der Eigentümer/die Eigentümerin keinen Anspruch auf die Anschlussverlegung. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtung Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung In- standhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betretfenden betref- fenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befind- lichen befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme Inan- spruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicher- heitsanforderungen Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgenver- sorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am ötfentlichen öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der vorliegende Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit; er . Er kann erstmals 10 Jahre nach unwiderruflichem Abschluss mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende von jeder Vertragspartei Vertragspar- tei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich der Nutzungsvertrag jeweils um ein Jahr. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen personenbezogenen Daten werden nur zur Erfüllung dieses Vertrages verwendet. Ort, X Datum / Unterschrift des Eigentümers/Eigentümers / der EigentümerinEigentümerin Auftrag über die entgeltpflichtige Errichtung eines Hausanschlusses für ein Einfamilienhaus an das Telekommunikationsnetz der Stadtwerke Gronau GmbH

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Samples: www.stadtwerke-gronau.de