Common use of Einverständniserklärung Clause in Contracts

Einverständniserklärung. 3. Informationsdaten 1 Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich gemäß § 1631 Abs. 2 BGB zu einer gewaltfreien Erziehung ohne körperliche Bestrafung, seelische Verletzung des Kindes und andere entwürdigende Maßnahmen. Sie ist in der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit zuständig für die Erziehung, Bildung und Förderung sowie die Betreuung und Versorgung der Tageskinder. Für diese Zeit wird der Kindertagespflegeperson die Aufsichts- pflicht übertragen. Die Aufsichtspflicht darf nur in Notfällen Dritten übertragen werden. Die Tagesmutter/der Tagesvater und die Sorgeberechtigten gestalten das Betreuungsverhältnis partnerschaftlich und stimmen sich in grundlegenden die Betreuung betreffenden Fragen ab. Eine Pflegeerlaubnis vom für Kinder liegt der Kindertagespflegeperson vor. Für das/die nachfolgend benannte/n Kind/Kinder übernimmt die Kindertagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages die Förderung, Erziehung und Pflege. Die ersten Wochen gelten als Eingewöhnungszeit. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx Samstag Sonntag Dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit von Stunden bezogen auf eine 5-Tage Woche. Die Kindertagespflegeperson Frau/Herr erhält für die Betreuung des Kindes/der Kinder den Betreuungssatz gemäß der Satzung des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen in Höhe von Das Tagespflegegeld wird durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen direkt auf das Konto der Kinderta- gespflegeperson überwiesen. Unterbleibt die Zahlung seitens des Amtes aus Gründen, die die Kindertagespflege- person nicht zu vertreten hat, erfolgt die Zahlung des entsprechenden Betrages durch die Personensorgeberech- tigten. Die Sorgeberechtigten werden von der Landeshauptstadt Kiel nach der „Gebührensatzung für Kindertageseinrich- tungen, geförderte Tagespflege und Gebundene Ganztagsgrundschulen“ an den Kosten der Betreuung beteiligt. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich zur vollständigen Antragstellung bis zum beim Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen. Im Falle der Beantragung von Sonderzeiten (vor 07.00 Uhr und nach 17.00 Uhr), ergänzender Kindertagespflege oder erhöhtem Förderbedarf (u. a. für Kinder im Alter unter 10 Monaten) handelt es sich um Einzelfallentscheidun- gen, die einer vorherigen Prüfung durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen bedürfen und diesem von den Sorgeberechtigten entsprechend belegt bzw. nachgewiesen werden müssen. Bei einer Zahlungsverzögerung, -kürzung oder -einstellung durch die Stadt Kiel sind die Sorgeberechtigten ver- pflichtet, für die pünktliche Zahlung der gesamten Kosten aufzukommen. Im Fall einer Vorschusszahlung durch die Personensorgeberechtigten zahlt die Kindertagespflegeperson diesen Vorschuss unmittelbar nach Eingang des Tagespflegegeldes. Berechnungsgrundlage für das Betreuungsentgelt der Kindertagespflegeperson: Nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel gelten bei Sonderzeiten (z. B. bei Betreuung über Nacht, an Wochenenden und Feiertagen, vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr) und für Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf abweichende Stundensätze bzw. gesonderte Regularien. Die Höhe des monatlichen Tagespflegegeldes beträgt vorbehaltlich des Bescheides des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen Euro. Mit dem Tagespflegegeld werden die Sachkosten, sowie die Förderleistung für die Betreuung abgegolten. Die Verpflegung beinhaltet folgende Leistung: Anzahl der Mahlzeiten: Es wird abgerechnet wie folgt: Es wird eine monatliche Pauschale in Höhe von Euro gezahlt. Die Verpflegungskosten sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Tag eines jeden Monats (Eingangstermin), durch Überweisung auf folgendes Konto oder bar zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Betreuung außerhalb der vereinbarten Zeiten. Über- und Unterschreitungen der gebuchten Zeiten müssen rechtzeitig mit der Kindertagespflegeperson abgeklärt werden. Eine Überschreitung der in § 3 genannten Betreuungszeit ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten werden mit Euro pro Stunde berechnet und sind von den Sorgeberechtigten zu zahlen. Eine Unterschreitung oder ein Ausfall der Betreuungszeit durch die Sorgeberechtigten führt nicht zur Kürzung des Betreuungsgeldes. Wiederholte nicht abgesprochene Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Betreuungszeit berechtigen zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags. Bei Erkrankung des Kindes/der Kinder ist die Kindertagespflegeperson rechtzeitig über die Erkrankung zu unter- richten. Nach dem Leitfaden „Hygiene für die Kindertagespflege in Kiel“ des Gesundheitsamtes der Landeshaupt- stadt Kiel besteht bei bestimmten Infektionskrankheiten für die Erziehungsberechtigten eine Meldepflicht gegen- über der Kindertagespflegeperson und für die Kindertagespflegeperson wiederum eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Tagespflegeperson benötigt einen Überblick über den Impfstatus des Kindes/der Kinder. Eine entsprechende Absprache mit den Sorgeberechtigten wird wie folgt getroffen: Treten während der Betreuungszeit beim Kind Krankheitssymptome auf, die eine Weiterbetreuung unvertretbar machen, werden die Sorgeberechtigten unverzüglich informiert, um die Betreuung zu übernehmen. Es wird eine Telefonliste (Anlage 1) mit den möglichen Personen hinterlegt, die im Krankheitsfall kontaktiert wer- den können. Schadensersatzforderungen aufgrund einer Erkrankung des Tageskindes, die auf eine Ansteckung während der Betreuungszeit schließen lassen könnte, sind ausgeschlossen. Bei langfristiger Erkrankung des betreuten Kindes kann der Anspruch der laufenden Geldleistung bis zu vier Wochen geltend gemacht werden. Darüberhinausgehende Erkrankungszeiten müssen umgehend von der Kinder- tagespflegeperson und den Sorgeberechtigten dem Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeteilt werden. Auf Antrag der Sorgeberechtigten kann das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen eine Einzelfallentscheidung zur weiteren Freihaltung des Platzes treffen. Für krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög- lichkeit für das Kind sicherzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, obliegt es den Sorgeberechtigten für eine gegebenenfalls notwendige Ersatzbe- treuung zu sorgen. Das Tagespflegegeld wird der Kindertagespflegeperson für 10 Krankheitstage im Jahr weitergezahlt. Darüberhi- nausgehende Krankheitstage werden bei der Kindertagespflegeperson entsprechend gekürzt. Die Kostenbeteili- gung der Sorgeberechtigten, nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel, wird diesen anteilig erstattet. Es besteht die Möglichkeit eine Vertretungsregelung in Anspruch zu nehmen. Für die Sorgeberechtigten entste- hen dafür keine zusätzlichen Kosten. Es wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen: Die Schließzeit durch Urlaub beträgt gemäß Satzung der Stadt Kiel zur Förderung in Kindertagespflege 30 Werk- tage pro Jahr bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Der 24. und 31. Dezember gelten als jeweils halbe Tage. Die Stadt Kiel fördert diese Schließzeiten. Während der Urlaubszeit haben die Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes/der Kinder zu übernehmen. Die Kindertagespflegeperson hat zusätzlich einen Anspruch auf drei bezahlte Fortbildungstage pro Jahr. Hierfür steht gegebenenfalls die in § 6 benannte Vertretungsregelung zur Verfügung. Die Vereinbarung zu betreuungsfreien Zeiten wird bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres von der Kindertages- pflegeperson bekannt gegeben. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich wie vereinbart bei der Tagespflegestelle abzugeben bzw. abzuholen. Kernzeit der Betreuung ist von bis . Soll eine dritte Person das Kind/die Kinder bringen/abholen, muss dies der Tagespflegeperson rechtzeitig bekannt gegeben werden (Anlage 1). Abweichende Regelungen dürfen nur in beiderseitigem Einvernehmen getroffen werden. Die Kindertagespflegeperson darf während der Betreuungszeit Die Kindertagespflegeperson hat zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden bei Aufsichtspflichtverletzung eine Haftpflichtversicherung bei der folgenden Versicherung abgeschlossen: Das Tageskind ist durch die Pflegeerlaubnis der Kindertagespflegeperson bei der Unfallkasse Nord gesetzlich un- fallversichert. Xxxxxxx, die das Kind im Haushalt der Kindertagespflegeperson verursacht, sind dann von den Sorgeberechtigten zu ersetzen, wenn die Kindertagespflegeperson alles Erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermei- den und es nach den Umständen des Falles unbillig wäre, wenn die Kindertagespflegeperson den Schaden allein tragen müsste. Das Tageskind/die Tageskinder ist/sind krankenversichert bei: durch: Sämtliche Arztbesuche, Vorsorge- und Impftermine des Kindes/der Kinder obliegen den Sorgeberechtigten. Die Kindertagespflegeperson soll von den für sie relevanten Ergebnissen dieser Untersuchungen unterrichtet werden. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet in Notfällen ärztliche Hilfe zu veranlassen. Es wird hierfür eine schriftliche Vollmacht (Anlage 3) der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie des Impfausweises des Kindes bei der Tagespflegeperson hinterlegt. Hat das Kind am Betreuungstag Medikamente bekommen, ist die Kindertagespflegeperson unaufgefordert davon zu unterrichten, damit im Falle des Auftretens von Komplikationen oder Auffälligkeiten einem Arzt Auskunft ge- geben werden kann. Die Kindertagespflegeperson verabreicht grundsätzlich keine Medikamente. Nur medizinisch unvermeidliche und organisatorisch nicht durch die Personensorgeberechtigten durchführbare Medikamentengaben sollten durch unterwiesene Tagespflegepersonen erfolgen. In diesem Fall sind eine aktuelle schriftliche Verordnung des behan- delnden Arztes, eine eindeutige Formulierung zur Gabe, Dosierung, Zubereitung, Lagerung und Dauer der Einnah- me des Medikamentes sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Tagespflegeperson übernimmt grundsätzlich keine Haftung für körperliche oder geistige Schäden, die das Kind auf Grund allergischer Reaktionen oder sonstiger Unverträglichkeiten o.ä. durch auf Veranlassung und An- weisung der Sorgeberechtigten verabreichte Arzneimittel erleidet. Die Vertragspartner verpflichten sich, zum Wohl des Kindes/der Kinder alle für die Betreuung wesentlichen Aus- künfte zu erteilen. Die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familie betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. Die Datenschutzgrundverordnung vom 25.5.18 dient dem besseren Schutz personenbezogener Daten welche nur für einen bestimmten Zweck erhoben bzw. gespeichert werden dürfen und der Zustimmung bedürfen. Nach Be- endigung des Anlasses sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Sorgeberechtigen sind von der Kindertagespflegeperson über die für die Kindertagespflege relevanten Inhalte der Datenschutzgrundverordnung wie folgt informiert worden und stimmen diesen zu (bitte ankreuzen!): Sollte es vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn zu einer Kündigung des Vertrags durch die Sorgeberechtigten kommen, sind diese verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € (maximal ein Monatsbeitrag) an die Kindertagespflegeperson auf das in § 3 genannte Konto zu zahlen. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich zur Schadensminderung und versucht umgehend, den Betreuungs- platz neu zu belegen. Innerhalb der 4-wöchigen Eingewöhnungszeit laut „Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege“ ist eine fristlose Kündigung möglich. Nach der Eingewöhnungszeit gelten laut der benannten Satzung folgende Kündigungsfristen: • Xx Xxxxxxxx 00. August bis einschließlich 30. April des laufenden Betreuungsjahres vier Wochen zum Monatsende. • Für die Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni eines Betreuungsjahres ist eine Kündigung zum Monatsende ausgeschlossen. Der früheste mögliche Kündigungszeitpunkt ist der 31. Juli. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die Stadt Kiel. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist eine fristlose Kündigung möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen muss hierüber informiert werden. Oder: Das Vertragsverhältnis endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. wenn ja, wie folgt: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Rege- lung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksa- men bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Weitere Vereinbarungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Die vertragschließenden Parteien: Vollmacht Hiermit bevollmächtige/n ich/wir als Sorgeberechtigte*r des Kindes Frau/Herrn wohnhaft in Eilfällen eine ärztliche Behandlung des Kindes zu veranlassen. Anschrift des Arztes: Krankenversicherung des Kindes: Versichert durch: Sind Allergien / Arzneimittelunverträglichkeiten / gravierende Erkrankungen / chronische Erkrankungen / ist Sonstiges bekannt? Einverständniserklärung Hiermit gestatte/n ich/wir (Sorgeberechtigte) Frau/Herrn wohnhaft • Fotografien und/oder Film-/Tonaufnahmen unseres Kindes • Das Aufhängen der Fotos in den Betreuungsräumen der Kindertagespflegeperson. • Die Nutzung der Fotos als Anschauungsmaterial zum Beispiel in einer Vorstellungsmappe der Kindertagespflege person für neue Eltern. (Wobei diese Fotos in den Händen der Kindertagespflegeperson verbleiben.) • Die Weitergabe in Form von z.B. Abschieds-Fotoalben oder CDs an Kinder, die die Tagespflegestelle verlassen. • Die Nutzung der Fotos in der Presse (z.B. Tageszeitung, Fachzeitschrift), nach vorheriger Rücksprache. • Die Nutzung für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Ausstellung, Poster), nach vorheriger Rücksprache. • Die Veröffentlichung im Internet (Homepage, Facebook u.a.). • Die elektronische Speicherung von Fotos. • Die Nutzung von sozialen Medien (WhatsApp, Facebook, Instagram und andere), siehe § 12 Datenschutz! WhatsApp Facebook Instagram Informationsdaten Die Sorgeberechtigten sind während der Betreuungszeiten unter den folgenden Telefonnummern erreichbar: Sind die Sorgeberechtigten nicht erreichbar, sollen folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge informiert werden: Folgende Personen sind berechtigt, das Kind Ist die oben aufgeführte oder telefonisch benannte Person der Tagespflegeperson oder dem Kind nicht persönlich bekannt, kann sie verlangen, dass sich die Person entsprechend (z.B. durch einen Personalausweis) ausweist und gegebenenfalls die Herausgabe des Kindes verweigern.

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Einverständniserklärung. 3. Informationsdaten 1 Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich gemäß § 1631 Abs. 2 BGB zu einer gewaltfreien Erziehung ohne körperliche Bestrafung, seelische Verletzung des Kindes und andere entwürdigende Maßnahmen. Sie ist in der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit zuständig für die Erziehung, Bildung und Förderung sowie die Betreuung und Versorgung der Tageskinder. Für diese Zeit wird der Kindertagespflegeperson die Aufsichts- pflicht übertragen. Die Aufsichtspflicht darf nur in Notfällen Dritten übertragen werden. Die Tagesmutter/der Tagesvater und die Sorgeberechtigten gestalten das Betreuungsverhältnis partnerschaftlich und stimmen sich in grundlegenden die Betreuung betreffenden Fragen ab. Eine Pflegeerlaubnis vom für Kinder liegt der Kindertagespflegeperson vor. Für das/die nachfolgend benannte/n Kind/Kinder übernimmt die Kindertagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages die Förderung, Erziehung und Pflege. Die ersten Wochen gelten als Eingewöhnungszeit. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx Samstag Sonntag Dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit von Stunden bezogen auf eine 5-Tage Woche. Die Kindertagespflegeperson Frau/Herr erhält für die Betreuung des Kindes/der Kinder den Betreuungssatz gemäß der Satzung des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen in Höhe von Das Tagespflegegeld wird durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen direkt auf das Konto der Kinderta- gespflegeperson überwiesen. Unterbleibt die Zahlung seitens des Amtes aus Gründen, die die Kindertagespflege- person nicht zu vertreten hat, erfolgt die Zahlung des entsprechenden Betrages durch die Personensorgeberech- tigten. Die Sorgeberechtigten werden von der Landeshauptstadt Kiel nach der „Gebührensatzung für Kindertageseinrich- tungen, geförderte Tagespflege und Gebundene Ganztagsgrundschulen“ an den Kosten der Betreuung beteiligt. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich zur vollständigen Antragstellung bis zum beim Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen. Im Falle der Beantragung von Sonderzeiten (vor 07.00 Uhr und nach 17.00 Uhr), ergänzender Kindertagespflege oder erhöhtem Förderbedarf (u. a. für Kinder im Alter unter 10 Monaten) handelt es sich um Einzelfallentscheidun- gen, die einer vorherigen Prüfung durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen bedürfen und diesem von den Sorgeberechtigten entsprechend belegt bzw. nachgewiesen werden müssen. Bei einer Zahlungsverzögerung, -kürzung oder -einstellung durch die Stadt Kiel sind die Sorgeberechtigten ver- pflichtet, für die pünktliche Zahlung der gesamten Kosten aufzukommen. Im Fall einer Vorschusszahlung durch die Personensorgeberechtigten zahlt die Kindertagespflegeperson diesen Vorschuss unmittelbar nach Eingang des Tagespflegegeldes. Berechnungsgrundlage für das Betreuungsentgelt der Kindertagespflegeperson: Nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel gelten bei Sonderzeiten (z. B. bei Betreuung über Nacht, an Wochenenden und Feiertagen, vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr) und für Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf abweichende Stundensätze bzw. gesonderte Regularien. Die Höhe des monatlichen Tagespflegegeldes beträgt vorbehaltlich des Bescheides des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen Euro. Mit dem Tagespflegegeld werden die Sachkosten, sowie die Förderleistung für die Betreuung abgegolten. Die Verpflegung beinhaltet folgende Leistung: Anzahl der Mahlzeiten: Es wird abgerechnet wie folgt: Es wird eine monatliche Pauschale in Höhe von Euro gezahlt. Die Verpflegungskosten sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Tag eines jeden Monats (Eingangstermin), durch Überweisung auf folgendes Konto oder bar zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Betreuung außerhalb der vereinbarten Zeiten. Über- und Unterschreitungen der gebuchten Zeiten müssen rechtzeitig mit der Kindertagespflegeperson abgeklärt werden. Eine Überschreitung der in § 3 genannten Betreuungszeit ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten werden mit Euro pro Stunde berechnet und sind von den Sorgeberechtigten zu zahlen. Eine Unterschreitung oder ein Ausfall der Betreuungszeit durch die Sorgeberechtigten führt nicht zur Kürzung des Betreuungsgeldes. Wiederholte nicht abgesprochene Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Betreuungszeit berechtigen zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags. Bei Erkrankung des Kindes/der Kinder ist die Kindertagespflegeperson rechtzeitig Ich bin über die Erkrankung zu unter- richten. Nach dem Leitfaden „Hygiene für die Kindertagespflege in Kiel“ Inhalte des Gesundheitsamtes der Landeshaupt- stadt Kiel besteht bei bestimmten Infektionskrankheiten für die Erziehungsberechtigten eine Meldepflicht gegen- Vertrags und insbesondere über der Kindertagespflegeperson meine Rechte und für die Kindertagespflegeperson wiederum eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Tagespflegeperson benötigt einen Überblick über den Impfstatus des Kindes/der Kinder. Eine entsprechende Absprache mit den Sorgeberechtigten wird wie folgt getroffen: Treten während der Betreuungszeit beim Kind Krankheitssymptome auf, die eine Weiterbetreuung unvertretbar machen, werden die Sorgeberechtigten unverzüglich informiert, um die Betreuung zu übernehmen. Es wird eine Telefonliste (Anlage 1) mit den möglichen Personen hinterlegt, die im Krankheitsfall kontaktiert wer- den können. Schadensersatzforderungen aufgrund einer Erkrankung des Tageskindes, die auf eine Ansteckung während der Betreuungszeit schließen lassen könnte, sind ausgeschlossen. Bei langfristiger Erkrankung des betreuten Kindes kann der Anspruch der laufenden Geldleistung bis zu vier Wochen geltend gemacht werden. Darüberhinausgehende Erkrankungszeiten müssen umgehend von der Kinder- tagespflegeperson und den Sorgeberechtigten dem Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeteilt werden. Auf Antrag der Sorgeberechtigten kann das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen eine Einzelfallentscheidung zur weiteren Freihaltung des Platzes treffen. Für krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög- lichkeit für das Kind sicherzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, obliegt es den Sorgeberechtigten für eine gegebenenfalls notwendige Ersatzbe- treuung zu sorgen. Das Tagespflegegeld wird der Kindertagespflegeperson für 10 Krankheitstage im Jahr weitergezahlt. Darüberhi- nausgehende Krankheitstage werden bei der Kindertagespflegeperson entsprechend gekürzt. Die Kostenbeteili- gung der Sorgeberechtigten, nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel, wird diesen anteilig erstattet. Es besteht die Möglichkeit eine Vertretungsregelung in Anspruch zu nehmen. Für die Sorgeberechtigten entste- hen dafür keine zusätzlichen Kosten. Es wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen: Die Schließzeit durch Urlaub beträgt gemäß Satzung der Stadt Kiel zur Förderung in Kindertagespflege 30 Werk- tage pro Jahr bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Der 24. und 31. Dezember gelten als jeweils halbe Tage. Die Stadt Kiel fördert diese Schließzeiten. Während der Urlaubszeit haben die Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes/der Kinder zu übernehmen. Die Kindertagespflegeperson hat zusätzlich einen Anspruch auf drei bezahlte Fortbildungstage pro Jahr. Hierfür steht gegebenenfalls die in § 6 benannte Vertretungsregelung zur Verfügung. Die Vereinbarung zu betreuungsfreien Zeiten wird bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres von der Kindertages- pflegeperson bekannt gegeben. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich wie vereinbart bei der Tagespflegestelle abzugeben bzw. abzuholen. Kernzeit der Betreuung ist von bis . Soll eine dritte Person das Kind/die Kinder bringen/abholen, muss dies der Tagespflegeperson rechtzeitig bekannt gegeben werden (Anlage 1). Abweichende Regelungen dürfen nur in beiderseitigem Einvernehmen getroffen werden. Die Kindertagespflegeperson darf während der Betreuungszeit Die Kindertagespflegeperson hat zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden bei Aufsichtspflichtverletzung eine Haftpflichtversicherung bei der folgenden Versicherung abgeschlossen: Das Tageskind ist durch die Pflegeerlaubnis der Kindertagespflegeperson bei der Unfallkasse Nord gesetzlich un- fallversichert. Xxxxxxx, die das Kind im Haushalt der Kindertagespflegeperson verursacht, sind dann von den Sorgeberechtigten zu ersetzen, wenn die Kindertagespflegeperson alles Erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermei- den und es nach den Umständen des Falles unbillig wäre, wenn die Kindertagespflegeperson den Schaden allein tragen müsste. Das Tageskind/die Tageskinder ist/sind krankenversichert bei: durch: Sämtliche Arztbesuche, Vorsorge- und Impftermine des Kindes/der Kinder obliegen den Sorgeberechtigten. Die Kindertagespflegeperson soll von den für sie relevanten Ergebnissen dieser Untersuchungen unterrichtet werden. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet in Notfällen ärztliche Hilfe zu veranlassen. Es wird hierfür eine schriftliche Vollmacht (Anlage 3) der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie des Impfausweises des Kindes bei der Tagespflegeperson hinterlegt. Hat das Kind am Betreuungstag Medikamente bekommen, ist die Kindertagespflegeperson unaufgefordert davon zu unterrichten, damit im Falle des Auftretens von Komplikationen oder Auffälligkeiten einem Arzt Auskunft ge- geben werden kann. Die Kindertagespflegeperson verabreicht grundsätzlich keine Medikamente. Nur medizinisch unvermeidliche und organisatorisch nicht durch die Personensorgeberechtigten durchführbare Medikamentengaben sollten durch unterwiesene Tagespflegepersonen erfolgen. In diesem Fall sind eine aktuelle schriftliche Verordnung des behan- delnden Arztes, eine eindeutige Formulierung zur Gabe, Dosierung, Zubereitung, Lagerung und Dauer der Einnah- me des Medikamentes sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Tagespflegeperson übernimmt grundsätzlich keine Haftung für körperliche oder geistige Schäden, die das Kind auf Grund allergischer Reaktionen oder sonstiger Unverträglichkeiten o.ä. durch auf Veranlassung und An- weisung der Sorgeberechtigten verabreichte Arzneimittel erleidet. Die Vertragspartner verpflichten sich, zum Wohl des Kindes/der Kinder alle für die Betreuung wesentlichen Aus- künfte zu erteilen. Die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familie betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. Die Datenschutzgrundverordnung vom 25.5.18 dient dem besseren Schutz personenbezogener Daten welche nur für einen bestimmten Zweck erhoben bzw. gespeichert werden dürfen und der Zustimmung bedürfen. Nach Be- endigung des Anlasses sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Sorgeberechtigen sind von der Kindertagespflegeperson über die für die Kindertagespflege relevanten Inhalte der Datenschutzgrundverordnung wie folgt Pflichten ausführlich informiert worden und stimmen diesen zu (bitte ankreuzen!): Sollte es vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn zu einer Kündigung wünsche eine Teilnahme. Die Patienteninformation habe ich erhalten und bin mit den genannten Zielen und Inhalten des Vertrags durch die Sorgeberechtigten kommeneinverstanden. Ich erkläre, sind diese verpflichtet, dass ich bei der angegebenen Betriebskrankenkasse versichert bin bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € (maximal Wechsel mitteile und bei Änderung des Versichertenverhältnisses meinen behandelnden Arzt informiere. Neueinschreibung 🞏 Wechsel der Krankenkasse: 🞏 zum: ........... Xxxxx:…………………………… Kassenärztliche Vereinigung … ... Name Straße PLZ/Ort LANR BSNR _ Telefon/Fax □ In der Praxis/MVZ steht ein Monatsbeitrag) an die Kindertagespflegeperson auf das in § 3 genannte Konto zu zahlen. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich Phasenkontrastmikroskop zur Schadensminderung Verfügung und versucht umgehend, den Betreuungs- platz neu zu belegen. Innerhalb der 4-wöchigen Eingewöhnungszeit laut „Satzung der Landeshauptstadt Kiel habe Kenntnisse über die Förderung in Kindertagespflege“ ist eine fristlose Kündigung möglichNutzung. Nach der Eingewöhnungszeit gelten laut der benannten Satzung folgende Kündigungsfristen: • Xx Xxxxxxxx 00□ KV-Genehmigung für Laborleistung Toxoplasmosesuchtest liegt vor. August bis einschließlich 30□ KV-Genehmigung für Laborleitung Streptokokken B-Test liegt vor. April des laufenden Betreuungsjahres vier Wochen zum Monatsende. • Für die Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni eines Betreuungsjahres ist eine Kündigung zum Monatsende ausgeschlossen. Der früheste mögliche Kündigungszeitpunkt ist der 31. Juli. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die Stadt Kiel□ Ich xxx Xxxxxxxx/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist eine fristlose Kündigung möglichGemeinschaftspraxis bitte Partner angeben: _ Fachliche Anforderungen Mir sind die Ziele und die Inhalte des o.a. Sie muss schriftlich erfolgen. Das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen muss hierüber informiert werden. Oder: Das Vertragsverhältnis endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. wenn ja, wie folgt: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon sowie die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Rege- lung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommenVerpflichtungen, die sich bei der Teilnahme ergeben, bekannt und ich erkenne diese an. In die Vertragsparteien mit der unwirksa- men bzwVerarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß Seite 2 dieser Teilnahmeerklärung willige ich ein. undurchführbaren Bestimmung verfolgt habenMit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit meiner Angaben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den FallÄnderungen teile ich unaufgefordert und umgehend mit. Ort, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweistDatum Unterschrift Vertragsarzt Stempel ggf. Weitere Vereinbarungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Die vertragschließenden Parteien: Vollmacht Hiermit bevollmächtigeUnterschrift anstellender Vertragsarzt/n ich/wir als Sorgeberechtigte*r ärztlicher Leiter des Kindes Frau/Herrn wohnhaft in Eilfällen eine ärztliche Behandlung des Kindes zu veranlassen. Anschrift des Arztes: Krankenversicherung des Kindes: Versichert durch: Sind Allergien / Arzneimittelunverträglichkeiten / gravierende Erkrankungen / chronische Erkrankungen / ist Sonstiges bekannt? Einverständniserklärung Hiermit gestatte/n ich/wir (Sorgeberechtigte) Frau/Herrn wohnhaft • Fotografien und/oder Film-/Tonaufnahmen unseres Kindes • Das Aufhängen der Fotos in den Betreuungsräumen der Kindertagespflegeperson. • Die Nutzung der Fotos als Anschauungsmaterial zum Beispiel in einer Vorstellungsmappe der Kindertagespflege person für neue Eltern. (Wobei diese Fotos in den Händen der Kindertagespflegeperson verbleiben.) • Die Weitergabe in Form von z.B. Abschieds-Fotoalben oder CDs an Kinder, die die Tagespflegestelle verlassen. • Die Nutzung der Fotos in der Presse (z.B. Tageszeitung, Fachzeitschrift), nach vorheriger Rücksprache. • Die Nutzung für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Ausstellung, Poster), nach vorheriger Rücksprache. • Die Veröffentlichung im Internet (Homepage, Facebook u.a.). • Die elektronische Speicherung von Fotos. • Die Nutzung von sozialen Medien (WhatsApp, Facebook, Instagram und andere), siehe § 12 Datenschutz! WhatsApp Facebook Instagram Informationsdaten Die Sorgeberechtigten sind während der Betreuungszeiten unter den folgenden Telefonnummern erreichbar: Sind die Sorgeberechtigten nicht erreichbar, sollen folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge informiert werden: Folgende Personen sind berechtigt, das Kind Ist die oben aufgeführte oder telefonisch benannte Person der Tagespflegeperson oder dem Kind nicht persönlich bekannt, kann sie verlangen, dass sich die Person entsprechend (z.B. durch einen Personalausweis) ausweist und gegebenenfalls die Herausgabe des Kindes verweigern.MVZ

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Einverständniserklärung. 3Ort, Datum, Unterschrift des Kunden Der Eigentümer des Grundstücks erklärt sich durch die Unterzeichnung mit der Verlegung des Hochdruck -Gas-Netzanschluss, der Aufstellung der Druckregelanlage und der Nutzung des Grundstückes einverstanden. Informationsdaten 1 Die Kindertagespflegeperson Er verpflichtet sich, falls er das Grundstück veräußert, au f das sich gemäß § 1631 Abs. 2 BGB zu einer gewaltfreien Erziehung ohne körperliche Bestrafung, seelische Verletzung des Kindes und andere entwürdigende Maßnahmen. Sie ist in der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit zuständig für die Erziehung, Bildung und Förderung sowie die Betreuung und Versorgung der Tageskinder. Für diese Zeit wird der Kindertagespflegeperson die Aufsichts- pflicht übertragen. Die Aufsichtspflicht darf nur in Notfällen Dritten übertragen werden. Die Tagesmutter/der Tagesvater und die Sorgeberechtigten gestalten das Betreuungsverhältnis partnerschaftlich und stimmen sich in grundlegenden die Betreuung betreffenden Fragen ab. Eine Pflegeerlaubnis vom für Kinder liegt der Kindertagespflegeperson vor. Für das/die nachfolgend benannte/n Kind/Kinder übernimmt die Kindertagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages die Förderung, Erziehung und Pflege. Die ersten Wochen gelten als Eingewöhnungszeit. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx Samstag Sonntag Dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit von Stunden bezogen auf eine 5-Tage Woche. Die Kindertagespflegeperson Frau/Herr erhält für die Betreuung des Kindes/der Kinder den Betreuungssatz gemäß der Satzung des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen in Höhe von Das Tagespflegegeld wird durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen direkt auf das Konto der Kinderta- gespflegeperson überwiesen. Unterbleibt die Zahlung seitens des Amtes aus Gründendieser Vertrag bezieht, die die Kindertagespflege- person nicht zu vertreten hat, erfolgt die Zahlung des entsprechenden Betrages durch die Personensorgeberech- tigten. Die Sorgeberechtigten werden von der Landeshauptstadt Kiel nach der „Gebührensatzung für Kindertageseinrich- tungen, geförderte Tagespflege und Gebundene Ganztagsgrundschulen“ an Pflichten aus diesem Vertrag auf den Kosten der Betreuung beteiligt. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich zur vollständigen Antragstellung bis zum beim Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen. Im Falle der Beantragung von Sonderzeiten (vor 07.00 Uhr und nach 17.00 Uhr), ergänzender Kindertagespflege oder erhöhtem Förderbedarf (u. a. für Kinder im Alter unter 10 Monaten) handelt es sich um Einzelfallentscheidun- gen, die einer vorherigen Prüfung durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen bedürfen und diesem von den Sorgeberechtigten entsprechend belegt bzw. nachgewiesen werden müssen. Bei einer Zahlungsverzögerung, -kürzung oder -einstellung durch die Stadt Kiel sind die Sorgeberechtigten ver- pflichtet, für die pünktliche Zahlung der gesamten Kosten aufzukommen. Im Fall einer Vorschusszahlung durch die Personensorgeberechtigten zahlt die Kindertagespflegeperson diesen Vorschuss unmittelbar nach Eingang des Tagespflegegeldes. Berechnungsgrundlage für das Betreuungsentgelt der Kindertagespflegeperson: Nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel gelten bei Sonderzeiten (z. B. bei Betreuung über Nacht, an Wochenenden und Feiertagen, vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr) und für Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf abweichende Stundensätze bzw. gesonderte Regularien. Die Höhe des monatlichen Tagespflegegeldes beträgt vorbehaltlich des Bescheides des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen Euro. Mit dem Tagespflegegeld werden die Sachkosten, sowie die Förderleistung für die Betreuung abgegolten. Die Verpflegung beinhaltet folgende Leistung: Anzahl der Mahlzeiten: Es wird abgerechnet wie folgt: Es wird eine monatliche Pauschale in Höhe von Euro gezahlt. Die Verpflegungskosten sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Tag eines jeden Monats (Eingangstermin), durch Überweisung auf folgendes Konto oder bar zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Betreuung außerhalb der vereinbarten Zeiten. Über- und Unterschreitungen der gebuchten Zeiten müssen rechtzeitig jeweiligen Rechtsnachfolger mit der Kindertagespflegeperson abgeklärt werdenMaßgabe zu übertragen, dass auch dieser seine Rechtsnachfolger wiederum entsprechend verpflichtet. Eine Überschreitung Der Grundstückseigentümer informiert GVP Netz über Veränderungen der in § 3 genannten Betreuungszeit ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten werden mit Euro pro Stunde berechnet und sind von den Sorgeberechtigten zu zahlen. Eine Unterschreitung oder ein Ausfall der Betreuungszeit durch die Sorgeberechtigten führt nicht zur Kürzung des Betreuungsgeldes. Wiederholte nicht abgesprochene Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Betreuungszeit berechtigen zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags. Bei Erkrankung des Kindes/der Kinder ist die Kindertagespflegeperson rechtzeitig über die Erkrankung zu unter- richten. Nach dem Leitfaden „Hygiene für die Kindertagespflege in Kiel“ des Gesundheitsamtes der Landeshaupt- stadt Kiel besteht bei bestimmten Infektionskrankheiten für die Erziehungsberechtigten eine Meldepflicht gegen- über der Kindertagespflegeperson und für die Kindertagespflegeperson wiederum eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Tagespflegeperson benötigt einen Überblick über den Impfstatus des Kindes/der Kinder. Eine entsprechende Absprache mit den Sorgeberechtigten wird wie folgt getroffen: Treten während der Betreuungszeit beim Kind Krankheitssymptome auf, die eine Weiterbetreuung unvertretbar machen, werden die Sorgeberechtigten unverzüglich informiert, um die Betreuung zu übernehmen. Es wird eine Telefonliste (Anlage 1) mit den möglichen Personen hinterlegt, die im Krankheitsfall kontaktiert wer- den können. Schadensersatzforderungen aufgrund einer Erkrankung des Tageskindes, die auf eine Ansteckung während der Betreuungszeit schließen lassen könnte, sind ausgeschlossen. Bei langfristiger Erkrankung des betreuten Kindes kann der Anspruch der laufenden Geldleistung bis zu vier Wochen geltend gemacht werden. Darüberhinausgehende Erkrankungszeiten müssen umgehend von der Kinder- tagespflegeperson und den Sorgeberechtigten dem Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeteilt werden. Auf Antrag der Sorgeberechtigten kann das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen eine Einzelfallentscheidung zur weiteren Freihaltung des Platzes treffen. Für krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög- lichkeit für das Kind sicherzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, obliegt es den Sorgeberechtigten für eine gegebenenfalls notwendige Ersatzbe- treuung zu sorgen. Das Tagespflegegeld wird der Kindertagespflegeperson für 10 Krankheitstage im Jahr weitergezahlt. Darüberhi- nausgehende Krankheitstage werden bei der Kindertagespflegeperson entsprechend gekürzt. Die Kostenbeteili- gung der Sorgeberechtigten, nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel, wird diesen anteilig erstattet. Es besteht die Möglichkeit eine Vertretungsregelung in Anspruch zu nehmenEigentumsverhältnisse. Für die Sorgeberechtigten entste- hen dafür keine zusätzlichen Kosten. Es wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen: Die Schließzeit durch Urlaub beträgt gemäß Satzung der Stadt Kiel zur Förderung in Kindertagespflege 30 Werk- tage pro Jahr bezogen auf eine 5Grundstücksbenutzung, den Hochdruck-TageGas-Woche. Der 24. und 31. Dezember gelten als jeweils halbe Tage. Die Stadt Kiel fördert diese Schließzeiten. Während der Urlaubszeit haben die Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes/der Kinder zu übernehmen. Die Kindertagespflegeperson hat zusätzlich einen Anspruch auf drei bezahlte Fortbildungstage pro Jahr. Hierfür steht gegebenenfalls die in § 6 benannte Vertretungsregelung zur Verfügung. Die Vereinbarung zu betreuungsfreien Zeiten wird bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres von der Kindertages- pflegeperson bekannt gegeben. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich wie vereinbart bei der Tagespflegestelle abzugeben bzw. abzuholen. Kernzeit der Betreuung ist von bis . Soll eine dritte Person das Kind/die Kinder bringen/abholen, muss dies der Tagespflegeperson rechtzeitig bekannt gegeben werden (Anlage 1). Abweichende Regelungen dürfen nur in beiderseitigem Einvernehmen getroffen werden. Die Kindertagespflegeperson darf während der Betreuungszeit Die Kindertagespflegeperson hat zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden bei Aufsichtspflichtverletzung eine Haftpflichtversicherung bei der folgenden Versicherung abgeschlossen: Das Tageskind ist durch die Pflegeerlaubnis der Kindertagespflegeperson bei der Unfallkasse Nord gesetzlich un- fallversichert. XxxxxxxAnschluss, die Druckregelanlage und das Kind im Haushalt Zutrittsrecht finden die Bestimmungen der Kindertagespflegeperson verursacht, sind dann von Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Sorgeberechtigten zu ersetzen, wenn die Kindertagespflegeperson alles Erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermei- den Netzanschluss und es nach den Umständen des Falles unbillig wäre, wenn die Kindertagespflegeperson den Schaden allein tragen müsste. Das Tageskind/die Tageskinder ist/sind krankenversichert bei: durch: Sämtliche Arztbesuche, Vorsorge- und Impftermine des Kindes/der Kinder obliegen den Sorgeberechtigten. Die Kindertagespflegeperson soll von den für sie relevanten Ergebnissen dieser Untersuchungen unterrichtet werden. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet in Notfällen ärztliche Hilfe zu veranlassen. Es wird hierfür eine schriftliche Vollmacht (Anlage 3) der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie des Impfausweises des Kindes bei der Tagespflegeperson hinterlegt. Hat das Kind am Betreuungstag Medikamente bekommen, ist die Kindertagespflegeperson unaufgefordert davon zu unterrichten, damit im Falle des Auftretens von Komplikationen oder Auffälligkeiten einem Arzt Auskunft ge- geben werden kann. Die Kindertagespflegeperson verabreicht grundsätzlich keine Medikamente. Nur medizinisch unvermeidliche und organisatorisch nicht durch die Personensorgeberechtigten durchführbare Medikamentengaben sollten durch unterwiesene Tagespflegepersonen erfolgen. In diesem Fall sind eine aktuelle schriftliche Verordnung des behan- delnden Arztes, eine eindeutige Formulierung zur Gabe, Dosierung, Zubereitung, Lagerung und Dauer der Einnah- me des Medikamentes sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Tagespflegeperson übernimmt grundsätzlich keine Haftung für körperliche oder geistige Schäden, die das Kind auf Grund allergischer Reaktionen oder sonstiger Unverträglichkeiten o.ä. durch auf Veranlassung und An- weisung der Sorgeberechtigten verabreichte Arzneimittel erleidet. Die Vertragspartner verpflichten sich, zum Wohl des Kindes/der Kinder alle dessen Nutzung für die Betreuung wesentlichen Aus- künfte zu erteilenGasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 07.11.2006 (BGBl. Die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familie betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. Die Datenschutzgrundverordnung vom 25.5.18 dient dem besseren Schutz personenbezogener Daten welche nur für einen bestimmten Zweck erhoben bzw. gespeichert werden dürfen und der Zustimmung bedürfen. Nach Be- endigung des Anlasses sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Sorgeberechtigen sind von der Kindertagespflegeperson über die für die Kindertagespflege relevanten Inhalte der Datenschutzgrundverordnung wie folgt informiert worden und stimmen diesen zu (bitte ankreuzen!): Sollte es vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn zu einer Kündigung des Vertrags durch die Sorgeberechtigten kommen, sind diese verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € (maximal ein MonatsbeitragI S. 2485) an die Kindertagespflegeperson auf das in § 3 genannte Konto zu zahlen. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich zur Schadensminderung und versucht umgehend, den Betreuungs- platz neu zu belegen. Innerhalb der 4-wöchigen Eingewöhnungszeit laut „Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege“ ist eine fristlose Kündigung möglich. Nach der Eingewöhnungszeit gelten laut der benannten Satzung folgende Kündigungsfristen: • Xx Xxxxxxxx 00. August bis einschließlich 30. April des laufenden Betreuungsjahres vier Wochen zum Monatsende. • Für die Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni eines Betreuungsjahres ist eine Kündigung zum Monatsende ausgeschlossen. Der früheste mögliche Kündigungszeitpunkt ist der 31. Juli. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die Stadt Kiel. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist eine fristlose Kündigung möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen muss hierüber informiert werden. Oder: Das Vertragsverhältnis endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. wenn ja, wie folgt: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Rege- lung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksa- men bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Weitere Vereinbarungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Die vertragschließenden Parteien: Vollmacht Hiermit bevollmächtige/n ich/wir als Sorgeberechtigte*r des Kindes Frau/Herrn wohnhaft in Eilfällen eine ärztliche Behandlung des Kindes zu veranlassen. Anschrift des Arztes: Krankenversicherung des Kindes: Versichert durch: Sind Allergien / Arzneimittelunverträglichkeiten / gravierende Erkrankungen / chronische Erkrankungen / ist Sonstiges bekannt? Einverständniserklärung Hiermit gestatte/n ich/wir (Sorgeberechtigte) Frau/Herrn wohnhaft • Fotografien und/oder Film-/Tonaufnahmen unseres Kindes • Das Aufhängen der Fotos in den Betreuungsräumen der Kindertagespflegeperson. • Die Nutzung der Fotos als Anschauungsmaterial zum Beispiel in einer Vorstellungsmappe der Kindertagespflege person für neue Eltern. (Wobei diese Fotos in den Händen der Kindertagespflegeperson verbleiben.) • Die Weitergabe in Form von z.B. Abschieds-Fotoalben oder CDs an Kinder, die die Tagespflegestelle verlassen. • Die Nutzung der Fotos in der Presse (z.B. Tageszeitungjeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. Vorname Name des Grundstückseigentümers Ort, Fachzeitschrift), nach vorheriger Rücksprache. • Die Nutzung für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Ausstellung, Poster), nach vorheriger Rücksprache. • Die Veröffentlichung im Internet (Homepage, Facebook u.a.). • Die elektronische Speicherung von Fotos. • Die Nutzung von sozialen Medien (WhatsApp, Facebook, Instagram und andere), siehe § 12 Datenschutz! WhatsApp Facebook Instagram Informationsdaten Die Sorgeberechtigten sind während der Betreuungszeiten unter den folgenden Telefonnummern erreichbar: Sind die Sorgeberechtigten nicht erreichbar, sollen folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge informiert werden: Folgende Personen sind berechtigt, das Kind Ist die oben aufgeführte oder telefonisch benannte Person der Tagespflegeperson oder dem Kind nicht persönlich bekannt, kann sie verlangen, dass sich die Person entsprechend (z.B. durch einen Personalausweis) ausweist und gegebenenfalls die Herausgabe des Kindes verweigern.Datum Straße Hausnummer PLZ Wohnort

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Samples: Vertrag Über Einen Hochdruck /Mitteldruck Gas Netzanschluss

Einverständniserklärung. 3bis zwei Wohneinheiten Mehrfamilienhaus einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegensehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Informationsdaten 1 Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich gemäß § 1631 Abs. 2 BGB zu einer gewaltfreien Erziehung ohne körperliche Bestrafung, seelische Verletzung des Kindes und andere entwürdigende Maßnahmen. Sie ist in der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit zuständig Kosten für die Erziehung, Bildung und Förderung sowie Verlegung oder Entfernung trägt die Betreuung und Versorgung der Tageskinder. Für diese Zeit wird der Kindertagespflegeperson die Aufsichts- pflicht übertragen. Die Aufsichtspflicht darf nur in Notfällen Dritten übertragen werden. Die Tagesmutter/der Tagesvater und die Sorgeberechtigten gestalten das Betreuungsverhältnis partnerschaftlich und stimmen sich in grundlegenden die Betreuung betreffenden Fragen ab. Eine Pflegeerlaubnis vom für Kinder liegt der Kindertagespflegeperson vor. Für das/die nachfolgend benannte/n Kind/Kinder übernimmt die Kindertagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages die Förderung, Erziehung und Pflege. Die ersten Wochen gelten als Eingewöhnungszeit. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Xxxxxxx Samstag Sonntag Stadtwerke Emsdetten GmbH. Dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit von Stunden bezogen auf eine 5-Tage Woche. Die Kindertagespflegeperson Frau/Herr erhält gilt nicht für die Betreuung des Kindes/der Kinder den Betreuungssatz gemäß der Satzung des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen in Höhe von Das Tagespflegegeld wird durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen direkt auf das Konto der Kinderta- gespflegeperson überwiesen. Unterbleibt die Zahlung seitens des Amtes aus GründenVorrichtungen, die die Kindertagespflege- person nicht zu vertreten hatausschließlich das Grundstück versorgen, erfolgt die Zahlung des entsprechenden Betrages durch die Personensorgeberech- tigten. Die Sorgeberechtigten werden von es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am Glasfasernetz der Landeshauptstadt Kiel nach der „Gebührensatzung für Kindertageseinrich- tungen, geförderte Tagespflege und Gebundene Ganztagsgrundschulen“ an den Kosten der Betreuung beteiligt. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich zur vollständigen Antragstellung bis zum beim Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen. Im Falle der Beantragung von Sonderzeiten (vor 07.00 Uhr und nach 17.00 Uhr), ergänzender Kindertagespflege oder erhöhtem Förderbedarf (u. a. für Kinder im Alter unter 10 Monaten) handelt es sich um Einzelfallentscheidun- gen, die einer vorherigen Prüfung durch das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen bedürfen und diesem von den Sorgeberechtigten entsprechend belegt bzw. nachgewiesen werden müssen. Bei einer Zahlungsverzögerung, -kürzung oder -einstellung durch die Stadt Kiel sind die Sorgeberechtigten ver- pflichtet, für die pünktliche Zahlung der gesamten Kosten aufzukommen. Im Fall einer Vorschusszahlung durch die Personensorgeberechtigten zahlt die Kindertagespflegeperson diesen Vorschuss unmittelbar nach Eingang des Tagespflegegeldes. Berechnungsgrundlage für das Betreuungsentgelt der Kindertagespflegeperson: Nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel gelten bei Sonderzeiten (z. B. bei Betreuung über Nacht, an Wochenenden und Feiertagen, vor 7.00 Uhr und nach 17.00 Uhr) und für Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf abweichende Stundensätze bzw. gesonderte Regularien. Die Höhe des monatlichen Tagespflegegeldes beträgt vorbehaltlich des Bescheides des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtungen Euro. Mit dem Tagespflegegeld werden die Sachkosten, sowie die Förderleistung für die Betreuung abgegolten. Die Verpflegung beinhaltet folgende Leistung: Anzahl der Mahlzeiten: Es wird abgerechnet wie folgt: Es wird eine monatliche Pauschale in Höhe von Euro gezahlt. Die Verpflegungskosten sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Tag eines jeden Monats (Eingangstermin), durch Überweisung auf folgendes Konto oder bar zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Betreuung außerhalb der vereinbarten Zeiten. Über- und Unterschreitungen der gebuchten Zeiten müssen rechtzeitig mit der Kindertagespflegeperson abgeklärt werden. Eine Überschreitung der in § 3 genannten Betreuungszeit ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten werden mit Euro pro Stunde berechnet und sind von den Sorgeberechtigten zu zahlen. Eine Unterschreitung oder ein Ausfall der Betreuungszeit durch die Sorgeberechtigten führt nicht zur Kürzung des Betreuungsgeldes. Wiederholte nicht abgesprochene Über- oder Unterschreitungen der vereinbarten Betreuungszeit berechtigen zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags. Bei Erkrankung des Kindes/der Kinder ist die Kindertagespflegeperson rechtzeitig über die Erkrankung zu unter- richten. Nach dem Leitfaden „Hygiene für die Kindertagespflege in Kiel“ des Gesundheitsamtes der Landeshaupt- stadt Kiel besteht bei bestimmten Infektionskrankheiten für die Erziehungsberechtigten eine Meldepflicht gegen- über der Kindertagespflegeperson und für die Kindertagespflegeperson wiederum eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Tagespflegeperson benötigt einen Überblick über den Impfstatus des Kindes/der Kinder. Eine entsprechende Absprache mit den Sorgeberechtigten wird wie folgt getroffen: Treten während der Betreuungszeit beim Kind Krankheitssymptome auf, die eine Weiterbetreuung unvertretbar machen, werden die Sorgeberechtigten unverzüglich informiert, um die Betreuung zu übernehmen. Es wird eine Telefonliste (Anlage 1) mit den möglichen Personen hinterlegt, die im Krankheitsfall kontaktiert wer- den können. Schadensersatzforderungen aufgrund einer Erkrankung des Tageskindes, die auf eine Ansteckung während der Betreuungszeit schließen lassen könnte, sind ausgeschlossen. Bei langfristiger Erkrankung des betreuten Kindes kann der Anspruch der laufenden Geldleistung bis zu vier Wochen geltend gemacht werden. Darüberhinausgehende Erkrankungszeiten müssen umgehend von der Kinder- tagespflegeperson und den Sorgeberechtigten dem Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeteilt werden. Auf Antrag der Sorgeberechtigten kann das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen eine Einzelfallentscheidung zur weiteren Freihaltung des Platzes treffen. Für krankheitsbedingte Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög- lichkeit für das Kind sicherzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, obliegt es den Sorgeberechtigten für eine gegebenenfalls notwendige Ersatzbe- treuung zu sorgen. Das Tagespflegegeld wird der Kindertagespflegeperson für 10 Krankheitstage im Jahr weitergezahlt. Darüberhi- nausgehende Krankheitstage werden bei der Kindertagespflegeperson entsprechend gekürzt. Die Kostenbeteili- gung der Sorgeberechtigten, nach der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel, wird diesen anteilig erstattet. Es besteht die Möglichkeit eine Vertretungsregelung in Anspruch zu nehmen. Für die Sorgeberechtigten entste- hen dafür keine zusätzlichen Kosten. Es wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen: Die Schließzeit durch Urlaub beträgt gemäß Satzung der Stadt Kiel zur Förderung in Kindertagespflege 30 Werk- tage pro Jahr bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Der 24. und 31. Dezember gelten als jeweils halbe Tage. Die Stadt Kiel fördert diese Schließzeiten. Während der Urlaubszeit haben die Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes/der Kinder zu übernehmen. Die Kindertagespflegeperson hat zusätzlich einen Anspruch auf drei bezahlte Fortbildungstage pro Jahr. Hierfür steht gegebenenfalls die in § 6 benannte Vertretungsregelung zur Verfügung. Die Vereinbarung zu betreuungsfreien Zeiten wird bis spätestens zum 31.12. des Vorjahres von der Kindertages- pflegeperson bekannt gegeben. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind pünktlich wie vereinbart bei der Tagespflegestelle abzugeben bzw. abzuholen. Kernzeit der Betreuung ist von bis . Soll eine dritte Person das Kind/die Kinder bringen/abholen, muss dies der Tagespflegeperson rechtzeitig bekannt gegeben werden (Anlage 1). Abweichende Regelungen dürfen nur in beiderseitigem Einvernehmen getroffen werden. Die Kindertagespflegeperson darf während der Betreuungszeit Die Kindertagespflegeperson hat zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden bei Aufsichtspflichtverletzung eine Haftpflichtversicherung bei der folgenden Versicherung abgeschlossen: Das Tageskind ist durch die Pflegeerlaubnis der Kindertagespflegeperson bei der Unfallkasse Nord gesetzlich un- fallversichert. Xxxxxxx, die das Kind im Haushalt der Kindertagespflegeperson verursacht, sind dann von den Sorgeberechtigten zu ersetzen, wenn die Kindertagespflegeperson alles Erforderliche getan hat, um derartige Schäden zu vermei- den und es nach den Umständen des Falles unbillig wäre, wenn die Kindertagespflegeperson den Schaden allein tragen müsste. Das Tageskind/die Tageskinder ist/sind krankenversichert bei: durch: Sämtliche Arztbesuche, Vorsorge- und Impftermine des Kindes/der Kinder obliegen den Sorgeberechtigten. Die Kindertagespflegeperson soll von den für sie relevanten Ergebnissen dieser Untersuchungen unterrichtet werden. Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet in Notfällen ärztliche Hilfe zu veranlassen. Es wird hierfür eine schriftliche Vollmacht (Anlage 3) der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie des Impfausweises des Kindes bei der Tagespflegeperson hinterlegt. Hat das Kind am Betreuungstag Medikamente bekommen, ist die Kindertagespflegeperson unaufgefordert davon zu unterrichten, damit im Falle des Auftretens von Komplikationen oder Auffälligkeiten einem Arzt Auskunft ge- geben werden kann. Die Kindertagespflegeperson verabreicht grundsätzlich keine Medikamente. Nur medizinisch unvermeidliche und organisatorisch nicht durch die Personensorgeberechtigten durchführbare Medikamentengaben sollten durch unterwiesene Tagespflegepersonen erfolgen. In diesem Fall sind eine aktuelle schriftliche Verordnung des behan- delnden Arztes, eine eindeutige Formulierung zur Gabe, Dosierung, Zubereitung, Lagerung und Dauer der Einnah- me des Medikamentes sowie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten Stadtwerke Emsdetten GmbH erforderlich. Die Tagespflegeperson übernimmt grundsätzlich keine Haftung für körperliche oder geistige SchädenStadtwerke Emsdetten GmbH ist im Rahmen der Zumutbarkeit ferner ver- pflichtet und berechtigt, die das Kind von ihr errichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach Kündigung auf Grund allergischer Reaktionen oder sonstiger Unverträglichkeiten o.äeigene Kosten zu entfernen. durch auf Veranlassung Auf Verlangen sind die Vorrich- tungen unverzüglich nach Kündigung zu entfernen, soweit dem nicht schutzwür- dige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Anschluss dient ausschließlich der Versorgung des Grundstücks und An- weisung eine Weiterverteilung außerhalb der Sorgeberechtigten verabreichte Arzneimittel erleidetGrund- stücksgrenzen ist nicht zulässig. Die Vertragspartner verpflichten sich, zum Wohl Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wo- chen gekündigt werden. rufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Kindes/der Kinder alle für die Betreuung wesentlichen Aus- künfte zu erteilen. Die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familie betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. Die Datenschutzgrundverordnung vom 25.5.18 dient dem besseren Schutz personenbezogener Daten welche nur für einen bestimmten Zweck erhoben bzw. gespeichert werden dürfen und der Zustimmung bedürfen. Nach Be- endigung des Anlasses sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Die Sorgeberechtigen sind von der Kindertagespflegeperson über die für die Kindertagespflege relevanten Inhalte der Datenschutzgrundverordnung wie folgt informiert worden und stimmen diesen zu (bitte ankreuzen!): Sollte es vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn zu einer Kündigung des Vertrags durch die Sorgeberechtigten kommen, sind diese verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € (maximal ein Monatsbeitrag) Widerrufs an die Kindertagespflegeperson auf das in § 3 genannte Konto zu zahlenStadtwerke Emsdetten GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx oder per E-Mail an xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx. Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich zur Schadensminderung und versucht umgehend, den Betreuungs- platz neu zu belegen. Innerhalb der 4-wöchigen Eingewöhnungszeit laut „Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege“ ist eine fristlose Kündigung möglich. Nach der Eingewöhnungszeit gelten laut der benannten Satzung folgende Kündigungsfristen: • Xx Xxxxxxxx 00. August bis einschließlich 30. April des laufenden Betreuungsjahres vier Wochen zum Monatsende. • Für die Zeit vom 01. Mai bis 30. Juni eines Betreuungsjahres ist eine Kündigung zum Monatsende ausgeschlossen. Der früheste mögliche Kündigungszeitpunkt ist der 31. Juli. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die Stadt Kiel. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist eine fristlose Kündigung möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Das Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen muss hierüber informiert werden. Oder: Das Vertragsverhältnis endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. wenn ja, wie folgt: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Rege- lung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksa- men bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend Hiermit erteile ich mein Einverständnis für den Fall, dass sich Anschluss meines Gebäudes an das Glasfasernetz der Vertrag als lückenhaft erweist. Weitere Vereinbarungen nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Die vertragschließenden Parteien: Vollmacht Hiermit bevollmächtigeStadtwerke Emsdetten GmbH. Ort / Datum Unterschrift (Grundstückseigentümer/n ichin oder Verwalter/wir als Sorgeberechtigte*r des Kindes Frau/Herrn wohnhaft in Eilfällen eine ärztliche Behandlung des Kindes zu veranlassen. Anschrift des Arztes: Krankenversicherung des Kindes: Versichert durch: Sind Allergien / Arzneimittelunverträglichkeiten / gravierende Erkrankungen / chronische Erkrankungen / ist Sonstiges bekannt? Einverständniserklärung Hiermit gestatte/n ich/wir (Sorgeberechtigtein) Frau/Herrn wohnhaft • Fotografien und/oder Film-/Tonaufnahmen unseres Kindes • Das Aufhängen der Fotos in den Betreuungsräumen der Kindertagespflegeperson. • Die Nutzung der Fotos als Anschauungsmaterial zum Beispiel in einer Vorstellungsmappe der Kindertagespflege person für neue Eltern. (Wobei diese Fotos in den Händen der Kindertagespflegeperson verbleiben.) • Die Weitergabe in Form von z.B. Abschieds-Fotoalben oder CDs an Kinder, die die Tagespflegestelle verlassen. • Die Nutzung der Fotos in der Presse (z.B. Tageszeitung, Fachzeitschrift), nach vorheriger Rücksprache. • Die Nutzung für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Ausstellung, Poster), nach vorheriger Rücksprache. • Die Veröffentlichung im Internet (Homepage, Facebook u.a.). • Die elektronische Speicherung von Fotos. • Die Nutzung von sozialen Medien (WhatsApp, Facebook, Instagram und andere), siehe § 12 Datenschutz! WhatsApp Facebook Instagram Informationsdaten Die Sorgeberechtigten sind während der Betreuungszeiten unter den folgenden Telefonnummern erreichbar: Sind die Sorgeberechtigten nicht erreichbar, sollen folgende Personen in der angegebenen Reihenfolge informiert werden: Folgende Personen sind berechtigt, das Kind Ist die oben aufgeführte oder telefonisch benannte Person der Tagespflegeperson oder dem Kind nicht persönlich bekannt, kann sie verlangen, dass sich die Person entsprechend (z.B. durch einen Personalausweis) ausweist und gegebenenfalls die Herausgabe des Kindes verweigern.Stand 19.03.2018 1/1

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