Schutzimpfungen. Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission am Xxxxxx Xxxx-Institut (STIKO) nach dem neuesten Stand empfohlen werden, sind erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
Schutzimpfungen zu 100 %. zu 100 %, Aufwendungen für medizinisch notwenige Schutzimpfungen inklusive solcher wegen beruflicher Tätigkeit und Reiseimpfungen werden ersetzt
Schutzimpfungen. Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale erwogen werden.
Schutzimpfungen. Erstattet werden 100 Prozent der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Xxxxxx Xxxx-Institut (STIKO), • unabhängig von einer bestehenden Empfehlung der STIKO vorgenommene Schutzimpfungen gegen Tollwut, Hepa- titis und Xxxxxxxxxx-Meningoenzephalitis (FSME), • Schutzimpfungen als Prophylaxe für Auslandsreisen. Die Erstattung für Schutzimpfungen ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von insgesamt 200 Euro innerhalb von je- weils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind, das heißt in dem die Vorsorgeuntersuchung oder Schutzimpfung erfolgte bzw. die Impfstoffe bezogen wurden. Sofern die Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführt werden kann, ist sie bei Behandelnden mit Kassenzulassung durchzuführen und über die GKV abzurechnen. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerech- net werden können. Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen bzw. deren Ablehnung einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Anpassung des Versicherungsschutzes: Der Versicherer ist unter den Voraussetzungen des § 18 Teil I Absatz 1 der AVB berechtigt, auch tariflich vorgesehene Höchstbeträ- ge mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen anzupassen. Bei einer Ausweitung der gesetzlich eingeführten Programme für Vorsorgeuntersuchungen ist der Versicherer unter den Vorausset- zungen des § 18 Teil I Absatz 1 der AVB berechtigt, das tarifliche Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen mit Zustimmung eines un- abhängigen Treuhänders den veränderten Verhältnissen auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse anzupassen. Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen des Tarifs V100 Kinder-Jugendlichen-Vorsorge: • U6a: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U6 im 15.–18. Lebensmonat • U9a: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 8. Lebensjahr • U9b: Wiederholung der Kindervorsorgeuntersuchung U9 im 10. Lebensjahr • J1a: Wiederholung der Juge...
Schutzimpfungen. Medizinisch notwendige Schutzimpfungen inklusive solcher wegen beruflicher Tätigkeit und Reiseimpfungen. Als medizinisch notwendig gelten insbesondere, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Xxxxxx-Xxxx-Instituts empfohlenen Schutzimpfungen.
Schutzimpfungen. Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß der Richtlinie des Ge- meinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutz- impfungs-Richtlinie/SI-RL) bei Patientinnen und Patienten mit COPD erwogen werden.
Schutzimpfungen. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die nach Ziffer 8 der BBR Unfall Premium versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Schutzimpfungen. Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anlässlich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht erstattungsfähig.
Schutzimpfungen. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission des Xxxxxx-Xxxx-Institutes emp- fohlen werden. Dies gilt nicht für Schutzimpfungen, die aus Anlass einer Auslandsreise vorgenommen werden.
Schutzimpfungen. Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollen allen Patientinnen und Patienten mit COPD empfohlen werden.