Einweisung und Schulung Musterklauseln

Einweisung und Schulung. (1) Wir weisen das von Ihnen benannte Personal während des in dem gesondert aufzustel- len Zeit- und Ablaufplan festgelegten Zeitraums in die Anwendung der Vertragssoftware und in die Handhabung der dazugehörigen Arbeitsmittel ein. Ort, Art und Umfang der Einweisung werden wir gesondert vereinbaren.
Einweisung und Schulung. Angebotsbestandteil ist die Einweisung von bis zu 8 Vertretern des Auftraggebers bei der Übernahme des Fahr- zeugs beim Auftragnehmer. Die entsprechenden Kosten für die Verpflegung sind in den Angebotspreis einzukalku- lieren. Ca. 6 Wochen nach der Übergabe des Fahrzeugs, ist beim AG eine eintägige Schulung für das Werkstattpersonal durchzuführen.
Einweisung und Schulung. Der Auftraggeber muss hinsichtlich der Funktionalitäten der gelieferten und installierten Geräte eingewiesen und qualifiziert werden, sodass dieser die Verwaltung des Zeiter- fassungssystems im Anschluss eigenständig und ohne großen Aufwand durchführen kann. Dies muss zum einen in Form einer grundlegenden Einweisung durch den Auftragneh- mer an die Leitungsverantwortlichen des jeweiligen Amtes (Hauptamt, Bauamt und Fi- nanzverwaltung) erfolgen und ist vorab mit der Projektleitung des Auftragnehmers abzu- stimmen. Zudem muss vom Auftragnehmer eine Schulung hinsichtlich der technischen- und ad- ministrativen Inhalte des Systems an noch zu definierende Mitarbeiter des Auftraggebers erfolgen. Die Einweisung und Schulungen müssen mindestens folgende Inhalte umfassen: ⇒ Einweisung und Durchführung von Schulungen (Administration, Verwaltung, Rechte und Rollen etc.) inklusive Schulungsunterlagen (deutsch) ⇒ Erstellung Systemdokumentation, Handbücher (deutsch) ⇒ Wartung & Support der Software Die Schulungen sind als Multiplikatoren Schulungen auszulegen, die Schulungsinhalte sind der zugeordneten Rolle für das jeweilige Amt ggf. anzupassen. Die Schulungsunterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt- und im Anschluss an die teilnehmenden Personen ausgehändigt werden. Die Schulungen selbst müssen ebenso in deutscher Sprache gehalten werden. Der Bieter muss den pauschalen Preis für die „Einweisung und Schulung“ in der Anlage 08 - Leistungs- und Preisblätter im Excel Format im Tabellenblatt „PB2 – Dienstleistun- gen“ eintragen. Der Aufwand für Einweisung der Leitungspersonals sowie für die Vorbereitung der Schu- lungsunterlagen (inkl. Reisekosten und Spesen) müssen hierbei enthalten sein.
Einweisung und Schulung. Actyx weist das vom Auftraggeber benannte Personal in die Anwendung der Actyx-Produkte und in die Handhabung der dazugehörigen Arbeitsmittel ein. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, sind entsprechende Leistungen von Actyx im Umfang von 40 Stunden je Vertragsjahr von der vertraglich vereinbarten Vergütung umfasst. Ort, Zeit und Art der Einweisung werden zwischen den Parteien separat vereinbart.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.