Einziehung und Sperre der Karte. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen Verwendung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maß- geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg- lich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. (2) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking ein TAN-Ge- nerator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge. (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zu- satzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninha- ber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausga- beverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatz- anwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aus- händigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.
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Samples: Sonderbedingungen Für Die Jetzz Card Mit Verfügungsrahmen (Für Geschäftskunden), Sonderbedingungen Für Die Jetzz Card Mit Verfügungsrahmen
Einziehung und Sperre der Karte. (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel an Geldautomaten) veranlassen, • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigenkündi- gen, • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen Verwendung betrügerischen Verwen- dung der Karte besteht. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe Xxxxxx der hierfür maß- geblichen maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg- lich unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
(2) Befindet sich auf der Karte für das Online Online-Banking ein TAN-Ge- nerator Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge.
(3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zu- satzanwendung Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unter- nehmensgenerierte gespei- cherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninha- ber Karteninhaber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausga- beverlangen Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatz- anwendungen Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aus- händigtaushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatzan- wendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.
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Einziehung und Sperre der Karte. (1) Die Bank ING darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel z. B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag Girokonto Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder rechtfertigen, • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die Bank ING wird den Karteninhaber Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maß- geblichen maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg- lich unverzüglich nach der Sperre, Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bank ING wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber Karten- inhaber unverzüglich.
(2) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking Internetbanking ein TAN-Ge- nerator Genera- tor oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Internetbanking Zugangs zur Folge.
(3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zu- satzanwendung Zusatzan- wendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninha- ber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausga- beverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatz- anwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aus- händigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einziehung und Sperre der Karte. (1) Die Bank ING darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (zum Beispiel z. B. an GeldautomatenGeld- automaten) veranlassen, wenn • wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag Girokonto Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder rechtfertigen, • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Die Bank ING wird den Karteninhaber Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maß- geblichen maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg- lich unverzüglich nach der Sperre, Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bank ING wird die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber Karten- inhaber unverzüglich.
(2) Befindet sich auf der Karte für das Online Banking Internetbanking ein TAN-Ge- nerator Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Internetbanking Zugangs zur Folge.
(3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zu- satzanwendung Zusatzan- wendung gespeichert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninha- ber von der Bank herausverlangen, nachdem diese die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausga- beverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatz- anwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aus- händigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der Karte befindlichen bankgenerierten Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln.
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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen