Outsourcing Musterklauseln

Outsourcing. Der Lizenznehmer darf im Fall der Auslagerung seiner Informationssysteme im Wege des Outsourcing die Ver- tragssoftware an Outsourcing-Dienstleister übergeben und die Vertragssoftware durch diese nutzen lassen, wenn und so- lange durch schriftliche oder in Textform getroffene Vereinba- rungen mit diesen sichergestellt ist, dass die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden, die Vertrags- software durch Outsourcing-Dienstleister also insbesondere ausschließlich in dem vereinbarten Umfang und nur für Zwe- cke des Lizenznehmers genutzt wird. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber eine beabsichtigte Übergabe schriftlich an- zeigen und auf Wunsch die mit dem Outsourcing-Dienstleister getroffenen, für die Nutzung der Vertragssoftware relevanten Vereinbarungen vorlegen.
Outsourcing. (1) Die Bank ist berechtigt, z. B. für die technische Abwicklung des Zah- lungsverkehrs bei der Bank selbst, externe Dienstleister einzuschalten. Die Bank wird ein solches Unternehmen sorgfältig aussuchen und über- wachen. Sie haftet für die Tätigkeit des Unternehmens nach § 278 BGB. Das Unternehmen ist an in der Bank geltende Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs gebunden und unterliegt sowohl der Weisungsbefugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer Dienstleister beachten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und dessen Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren. Die Kundendaten unterliegen dem Bank- geheimnis. Darüber hinaus sind sowohl die Bank als auch das von ihr beauftragte Unternehmen einschließlich deren Mitarbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. (2) Schaltet die Bank ein solches Unternehmen ein, wird sie dies dem Karteninhaber mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Die Zustim- mung des Hauptkarteninhabers zur Entbindung der Bank vom Bankge- heimnis zu diesem Zweck gilt als erteilt, wenn er seine Ab- lehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung der Bank über- mittelt.
Outsourcing. 1. Vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften behält sich CACEIS das Recht vor, bestimmte Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dienstleister (unabhängig davon, ob diese mit CACEIS verbunden sind oder nicht) auszulagern, unabhängig davon, wo sich diese befinden, soweit dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässig ist und der Kunde hiermit seine allgemeine vorherige Zustimmung erteilt. Zu den ausgelagerten Tätigkeiten gehören unter anderem Zahlungsdienste, Verwahrfunktionen, Fondsverwaltungsfunktionen, bestimmte Back-Office-, Betriebs- und Geschäftskontrollfunktionen, Nebendienstleistungen, Teile der IT-Inf- rastruktur und der Produktion (einschließlich, aber nicht beschränkt auf IT-Dienstleister, die virtu- elle Erweiterungen von Rechenzentren aufbauen, Geschäftsanwendungen hosten und/oder Cloud-basierte Lösungen für CACEIS bereitstellen können) sowie bestimmte Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit der Überprüfung von Gegenparteien und/oder Transaktionen anhand von Sanktionslisten und/oder Risikokriterien im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfi- nanzierung. 2. Im Rahmen von Outsourcings durch CACEIS können bestimmte Kundeninformationen Drit- ten zugänglich gemacht werden, die mit der ausgelagerten Tätigkeit betraut sind, wenn CACEIS dies für erforderlich hält: (i) zur Erleichterung oder Durchführung der vom Kunden abgeschlossenen oder abzuschließenden Transaktionen; (ii) zur Verbesserung der Erbrin- gung der Dienstleistungen von CACEIS; (iii) zur Ausführung inländischer oder grenzüber- schreitender Zahlungen oder Überweisungen; (iv) zur Einhaltung der geltenden Marktre- geln oder der geltenden Gesetze und Vorschriften; (v) zur Einhaltung vertraglicher Ver- pflichtungen oder interner, rechtlicher Reputations- oder operativer Risikomanage- mentrichtlinien; oder (vi) für einen der anderen in Artikel 7(2)A oben genannten Zwecke.
Outsourcing. 10.3.1 Wir sind nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts berechtigt, externe Dienstleister, einschließlich verbundene Unternehmen, einzuschalten.
Outsourcing. 16.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich da- mit einverstanden, dass BTCS Geschäftstätigkei- ten und die Erbringung von Dienstleistungen ganz oder teilweise an Gruppengesellschaften oder Dritte in oder ausserhalb der Schweiz unter Ein- haltung der geltenden Gesetze auslagern kann (zusammen Outsourcing-Partner). Solche Out- sourcing-Partner können ihrerseits Dritte einbe- ziehen. 16.2. Das Outsourcing kann die Übermittlung von Kun- dendaten gemäss Ziffer 17 sowie andere Informa- tionen an die entsprechenden Outsourcing-Part- ner und an von diesen beigezogene Dritte xxxxx- xxxx. Geltende Geheimhaltungs- und Daten- schutzpflichten gelten gleichermassen für Out- sourcing-Partner und Dritte.
Outsourcing. 25.1 Zum Zwecke der Auslagerung ihrer gesamten oder eines Teils ihrer Aktivitäten behält sich die Bank das Recht vor, Dienstleistungen von Dritten, einschliesslich Unternehmen der Swissquote Gruppe, in der Schweiz oder im Ausland zu beziehen. Diese ausgelagerten Aktivitäten verbleiben, soweit dies durch die anwendbaren Gesetzen und Vorschriften verlangt wird, unter der Verantwortung und Aufsicht der Bank. Sobald Personendaten des Kunden involviert sind, stellt die Bank die Vertraulichkeit dieser Daten gemäss dem anwendbaren Recht sicher. 25.2 DerzeitausgelagerteTätigkeitenbetreffendie Speicherung und Archivierung von Kontoeröffnungsunterlagen sowie die Datenbankpflege. Diese Tätigkeiten sind an Dienstleister in der Schweiz ausgelagert. Sachdienliche Informationen zu den ausgelagerten Aktivitäten sind der diesbezüglichen Mitteilung auf der Website der Bank zu entnehmen, die von Zeit zu Zeit ohne vorherige Mitteilung an den Kunden geändert werden kann.
Outsourcing. 39 10.4 Bestimmungen, die rechtswidrig oder ungültig werden oder nicht mehr angewendet werden können. 39
Outsourcing. Der Kunde ist einverstanden, dass die Bank Geschäftsbereiche oder bestimmte Tätigkeiten (z.B. Wertschriftenadministration und -verwahrung, Zahlungsverkehr und Entwicklung und Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnologien) an Dienstleister im In- und Ausland auslagern kann. Im Weiteren kann die Bank auch bisher nicht erbrachte, neue Dienstleis- tungen an Dienstleister auslagern.
Outsourcing. Der Kunde kann seinen verbundenen Unternehmen, einschließlich eines Drittanbieters, gestatten, die UiPath RPA-Plattform ausschließlich im Auftrag des Kunden zu betreiben oder auf sie zuzugreifen, jedoch nur, wenn dies zu direkten wirtschaftlichen Zwecken des Kunden dient. Auf Anfrage von UiPath gibt der Kunde an, welche Einrichtungen gemäß dieser Bestimmung Zugang haben.
Outsourcing. Der Leasing-Geber ist an das Berufsgeheimnis gebunden und darf persönliche, bank-, finanz- und geschäftsbezogene Daten des Leasing-Nehmers, einschließlich der Leasingverträge und ihres Gegenstands (die „ Informationen“), nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, die Weitergabe der Informationen erfolgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz oder ist gesetzlich vorgeschrieben oder auf Anweisung oder mit Zustimmung des Leasing- Nehmers. Um dem Leasing-Nehmer Dienstleistungen auf optimale Weise und nach hohen Qualitätsstandards zu erbringen, die Vorschriften einzuhalten und die technischen Ressourcen qualifizierter Fachleute zu nutzen, kann der Leasing- Geber in Zukunft bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte in Luxemburg, im Ausland oder an eine andere ING-Einheit weltweit (darunter insbesondere Luxemburg, Belgien, die Niederlande, Polen, Rumänien, die Slowakei, Singapur und die Philippinen) (nachstehend „Dienstleister“ genannt) untervergeben. Insbesondere kann der Leasing-Nehmer einige oder alle der folgenden Aufgaben und Aktivitäten untervergeben (zusammen die „Unterverträge“): - operative IT-Aufgaben, Wartung und Support der IT-Infrastruktur und Anwendungen; - Zentralisierung und Verarbeitung aller Dokumente, - Aktivitäten zur Identifizierung des Leasing-Nehmers und seine Datenverwaltung (z. B. Dokumentensammlung, Entscheidungsfindung, Risikobereitschaft, Steuerklassifizierung und Berichtsanforderungen (einschließlich FATCA, CRS (AEFAI), EMIR, Kreditrisiken, ...)); - Behandlung von Aktivitäten im Streitfall von der Entstehung bis zur Entscheidungsfindung; Bei Unteraufträgen gelten die folgenden Bedingungen: Bei jedem Untervertrag muss der Leasing-Geber die Einhaltung aller seiner diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen sicherstellen. Bei den vom Leasing-Geber benannten Dienstleistern kann es sich um regulierte oder nicht regulierte Einrichtungen handeln, die gesetzlich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind oder vom Leasing-Geber vertraglich zur Einhaltung strenger Vertraulichkeitsregeln verpflichtet wurden. Der Leasing-Xxxxxx erkennt hiermit an und stimmt zu, dass die Dienstleister nicht den luxemburgischen Vorschriften über das Berufsgeheimnis unterliegen und dass das auf sie anwendbare Berufsgeheimnis weniger streng sein kann als die luxemburgische Gesetzgebung über das Berufsgeheimnis. Unter bestimmten Umständen und trotz ihrer Vertraulichkeitsverpflichtungen können sie gesetzlich verpflichtet sein, die Informat...