Outsourcing Musterklauseln

Outsourcing. Der Lizenznehmer darf im Fall der Auslagerung seiner Informationssysteme im Wege des Outsourcing die Ver- tragssoftware an Outsourcing-Dienstleister übergeben und die Vertragssoftware durch diese nutzen lassen, wenn und so- lange durch schriftliche oder in Textform getroffene Vereinba- rungen mit diesen sichergestellt ist, dass die vorstehenden Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden, die Vertrags- software durch Outsourcing-Dienstleister also insbesondere ausschließlich in dem vereinbarten Umfang und nur für Zwe- cke des Lizenznehmers genutzt wird. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber eine beabsichtigte Übergabe schriftlich an- zeigen und auf Wunsch die mit dem Outsourcing-Dienstleister getroffenen, für die Nutzung der Vertragssoftware relevanten Vereinbarungen vorlegen.
Outsourcing. Ein Outsourcing mit der Absicht, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen, ist nicht zulässig. Die Versicherer verpflichten sich: • die nachfolgend deklarierten Qualitätsanforderungen konsequent umzusetzen; • die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften – insbesondere die Wettbewerbsregeln (im Speziellen die Bestimmungen des UWG und die Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission), den Datenschutz (DSG) und die Versicherungsgesetzgebung (KVG, KVAG, VVG, VAG) – im Rahmen ihrer Akquisetätigkeiten strikte einzuhalten; und darüber hinaus: • bei der eigenen Werbung und Akquise mittels geeigneter Massnahmen dafür zu sorgen, dass bestehende und potentielle Kunden fachkundig und kompetent beraten werden; • auf telefonische Kaltakquise2 durch eigene Mitarbeitende oder externe Partner zu verzichten; • die nachfolgenden Qualitätsstandards zum Telefonmarketing strikte zu beachten und nur mit Vermittlern zusammenzuarbeiten, welche sich verpflichten, diese Standards ebenfalls einzuhalten: - Nennung von Namen, Firma und Zweck zu Beginn des Anrufs; - Verwendung von nicht unterdrückter und überprüfbarer Telefonnummer; - Angabe, woher Adresse und Telefonnummer stammt; - Keine suggestiven oder aggressiven Verkaufstechniken; - Durchführung des Anrufs anhand eines Gesprächsleitfadens und Argumentariums; - Einhaltung des Datenschutzgesetzes und Beachtung von Sperrvermerken in den Verzeichnissen von Telefonanbietern (z.B. *-Eintrag bei den Verzeichnissen der Swisscom Directories AG). Ausnahmen sind bestehende oder frühere Kundenbeziehungen (nicht älter als 36 Monate) bzw. Ausschlagen des Opting-out; - Schutz der Privatsphäre, d.h. keine Anrufe ausserhalb 08.00 und 20.30 Uhr, samstags ausserhalb 9.00 und 16.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen (Ausnahmen: Termin mit Kunden abgesprochen); - Schriftliche Bestätigung von telefonischen Vertragsabschlüssen unter Gewährung eines Widerrufrechts innerhalb von 14 Tagen; - Durchführung des Anrufs ausschliesslich durch im Telefonmarketing geschulte Mitarbeitende; - Für Telefonaktionen aller Art gelten die Wahrheits- und Klarheitsgrundsätze. Insbesondere darf keine Umfrage oder Aufgabe der Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung oder anderer Institutionen vorgetäuscht oder als Gesprächsbegründung benutzt werden, wenn der Zweck des Anrufs darin besteht, einen Verkauf einzuleiten oder einen Termin für ein Beratungsgespräch abzumachen. Die Versicherer lehnen eine Zusammenarbeit mit Vermittlern ab, bzw. beenden eine...
Outsourcing. Die Bank kann einen Teil ihrer Geschäftsaktivitäten und/oder der Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihren Geschäftsaktivitäten, wie Informationstechnologie (IT), Datenverarbeitung, alle Arten von Bankbürodienstleistungen (z.B. administrative Bankdienstleistungen, Mailing, Zahlungsverarbeitung, Abwicklungsdienstleistungen, Archivierung), Ausführung (beispielsweise bei Wertpapier-, Derivate- und Devisentransaktionen), Risikomanagement, Compliance, einschließlich der laufenden Überwachung des Handels im Hinblick auf Missbrauch (wie Marktmanipulation und Insiderhandel) sowie Eignung und Angemessenheit, interne Fachstelle Geldwäsche, Finanzbuchhaltung und -Controlling, Teile des Portfoliomanagements, Erstellung von Wertpapierabrechnungen für Steuererklärungen, an Gesellschaften der Deutschen Bank Gruppe und externe Drittleistungsanbieter in der Schweiz und im Ausland übertragen (die „Bevollmächtigten“). Falls zutreffend, erfolgen diese Auslagerungen im Einklang mit den Outsourcing-Richtlinien der FINMA (sofern sie als regulierte Auslagerungen gelten) und im Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen. Outsourcing may require the transfer of Account holder’s personal data to the Authorized Agents and the Authorized Agents may involve other Deutsche Bank Group or third party service providers. Die Bank und die Bevollmächtigten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten des Kontoinhabers gemäß den im Artikel „Bankgeheimnis und Datenschutz“ aufgeführten Bestimmungen sicherzustellen.
Outsourcing. Der Kunde kann seinen verbundenen Unternehmen, einschließlich eines Drittanbieters, gestatten, die UiPath RPA-Plattform ausschließlich im Auftrag des Kunden zu betreiben oder auf sie zuzugreifen, jedoch nur, wenn dies zu direkten wirtschaftlichen Zwecken des Kunden dient. Auf Anfrage von UiPath gibt der Kunde an, welche Einrichtungen gemäß dieser Bestimmung Zugang haben.
Outsourcing. 39 10.4 Bestimmungen, die rechtswidrig oder ungültig werden oder nicht mehr angewendet werden können. 39
Outsourcing. 10.3.1 Wir sind nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts berechtigt, externe Dienstleister, einschließlich verbundene Unternehmen, einzuschalten.
Outsourcing. 25.1 Zum Zwecke der Auslagerung ihrer gesamten oder eines Teils ihrer Aktivitäten behält sich die Bank das Recht vor, Dienstleistungen von Dritten, einschliesslich Unternehmen der Swissquote Gruppe, in der Schweiz oder im Ausland zu beziehen. Diese ausgelagerten Aktivitäten verbleiben, soweit dies durch die anwendbaren Gesetzen und Vorschriften verlangt wird, unter der Verantwortung und Aufsicht der Bank. Sobald Personendaten des Kunden involviert sind, stellt die Bank die Vertraulichkeit dieser Daten gemäss dem anwendbaren Recht sicher.
Outsourcing. Ihre Lizenz zur Verwendung der Software darf gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung von einem Dritten in Ihrem Namen genutzt werden, z. B. einem Cloud-Drittanbieter oder Outsourcing-Dienstleister, der die Software für Sie verwaltet oder hostet (entweder remote oder virtuell), vorbehaltlich Ihrer Zustimmung der nachfolgenden Punkte sowie deren Einhaltung: (1) Die Verantwortung für sämtliche Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung verbleibt bei Ihnen und Sie treffen eine durchsetzbare Vereinbarung mit dem Dritten, die Bestimmungen und Bedingungen zum Schutz der Rechte der Lizenzgebers an der Software enthält, welche nicht weniger restriktiv sind als die Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung, einschließlich des Abschnitts „Revisionen“ unten; (2) Sie verbieten dem Dritten die Nutzung der Software zu anderen Zwecken als Ihrem ausschließlichen Nutzen; (3) Sie allein sind dem Lizenzgeber gegenüber für sämtliche Verstöße des Dritten gegen diese Vereinbarung verantwortlich; und (4) Sie sind und halten sich im Hinblick auf Abonnementkäufe des Dritten in Ihrem Namen, die sämtliche Installationen und Bereitstellungen der Software umfassen, auf dem Laufenden.
Outsourcing. Der Kunde ist einverstanden, dass die Bank Geschäftsbereiche oder bestimmte Tätigkeiten (z.B. Wertschriftenadministration und -verwahrung, Zahlungsverkehr und Entwicklung und Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnologien) an Dienstleister im In- und Ausland auslagern kann. Im Weiteren kann die Bank auch bisher nicht erbrachte, neue Dienstleis- tungen an Dienstleister auslagern.
Outsourcing. (1) Die Bank ist berechtigt, z. B. für die technische Abwicklung des Zah- lungsverkehrs bei der Bank selbst, externe Dienstleister einzuschalten. Die Bank wird ein solches Unternehmen sorgfältig aussuchen und über- wachen. Sie haftet für die Tätigkeit des Unternehmens nach § 278 BGB. Das Unternehmen ist an in der Bank geltende Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs gebunden und unterliegt sowohl der Weisungsbefugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer Dienstleister beachten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und dessen Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren. Die Kundendaten unterliegen dem Bank- geheimnis. Darüber hinaus sind sowohl die Bank als auch das von ihr beauftragte Unternehmen einschließlich deren Mitarbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.