Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn
(i) das Änderungsangebot des Anbieters erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen − aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder − durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder − aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für den Anbieter zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen des Anbieters in Einklang zu bringen ist und
(ii) der Kunde das Änderungsangebot des Anbieters nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Der Anbieter wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Karteninhabers gilt nur dann als Annahme des Änderungs- angebots (Zustimmungsfiktion), wenn - das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertrag- lichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Bedingungen - aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder - durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder - aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationa- len oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichts- rechtlichen Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist, und - der Karteninhaber das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Bank wird den Karteninhaber im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungs- angebots (Zustimmungsfiktion), wenn F 1437.21 – 08/2022
(a) das Änderungsangebot der ebase erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedin- gungen oder der Sonderbedingungen aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die ebase zustän- digen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesan- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zent- ralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der ebase in Einklang zu bringen ist, oder • die Änderung aufgrund von Änderungen in Prozessabläufen und/ oder technischen Gegebenheiten bei der ebase erfolgt, vorausge- setzt es liegt kein Fall einer Regelung vor, die unter dem „Ausschluss der Zustimmungsfiktion“ dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und
(b) der Kunde das Änderungsangebot der ebase nicht vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abge- lehnt hat. Die ebase wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen sei- nes Schweigens hinweisen.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustim- mungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot der Bank oder des Herausgebers erfolgt, um die Übereinstim- mung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzu- stellen, weil eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ñ aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechts- vorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder ñ durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder ñ aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank oder den Herausgeber zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Bank oder des Herausgebers in Einklang zu bringen ist und
b) der Kunde das Änderungsangebot der Bank oder des Herausgebers nicht vor dem vor- geschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Bank oder der Herausgeber wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn:
i. das Änderungsangebot der Raisin Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Raisin Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Raisin Bank in Einklang zu bringen ist und
ii. der Kunde das Änderungsangebot der Raisin Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Raisin Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsange- bots (Zustimmungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wie- derherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen
b) der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abge- lehnt hat.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Ihr Schweigen gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn
14.3.1 das Änderungsangebot erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmun- gen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Ge- schäftsbedingungen
14.3.2 Sie das Änderungsangebot nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderungen abgelehnt haben.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn
3.1 Das Änderungsangebot von bevestor erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bevestor GmbH oder der Sonderbedingungen
3.2 der Kunde das Änderungsangebot von bevestor nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Bevestor wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. 3.1 Das Schweigen des Kunden gilt dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn das Änderungsangebot der Renault Bank direkt erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Renault Bank direkt zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Renault Bank direkt in Einklang zu bringen ist oder • aufgrund veränderter Sicherheitslage oder des technischen Fortschritts nicht mehr mit den Sicherheitsstandards nach dem aktuellen und anerkannten Stand der Technik in Einklang zu bringen sind.
3.2 Das Schweigen des Kunden gilt dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn der Kunde das Änderungsangebot der Renault Bank direkt nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Die Renault Bank direkt wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot des Instituts erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Euro- päischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder • aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für das Institut zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Ver- pflichtungen des Instituts in Einklang zu bringen ist, oder • soweit die Änderungen für den Kunden lediglich von rechtlichem Vorteil sind und
b) der Kunde das Änderungsangebot des Instituts nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Das Institut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen des Schweigens hinweisen.