Elektromobilität Musterklauseln

Elektromobilität. Als mittel- bis langfristige Alternative zu fossilen Brennstoffen wollen wir die Wei- chen für Elektromobilität in Deutschland durch ein umfassendes Entwicklungs- programm stellen. Wir wollen Deutschland zu einem Leitmarkt für Elektromobilität machen und dabei bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf die Straßen bringen. In Mo- dellregionen werden wir zukunftsweisende, ganzheitliche Verkehrskonzepte („Mo- bility on Demand“) erproben. In das Konzept der Modellregionen wollen wir auch ländliche Räume einbeziehen. Besonderen Schwerpunkt legen wir auf die Förderung innovativer Batterietechno- logien. Deshalb müssen neben der Elektromobilität auch die Weiterentwicklung von Brennstoffzelle und Wasserstoff vorangetrieben werden. Es gilt aber für uns der Grundsatz der Technologieneutralität. In Deutschland muss sobald wie mög- lich mit dem Aufbau eines Netzes von Ladestellen für Elektrofahrzeuge in Bal- lungsräumen begonnen werden. Staatliche Aufgabe ist es dabei, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen; Aufbau und Betrieb dieser Ladestellen ist Auf- gabe der Privatwirtschaft. Um unsere Wirtschaft vor Benachteiligungen im internationalen Wettbewerb zu schützen, wollen wir keine nationalen Alleingänge. Wir wollen die Feinstaubbelastung in den Städten reduzieren. Bei der Einrichtung von Umweltzonen muss auf die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Wir wollen Einfahrtverbote dort lockern, wo die Einschränkungen in kei- nem vernünftigen Verhältnis zur erzielten Feinstaubreduzierung stehen. Dazu wol- len wir die Ausnahmeregelungen bundesweit vereinheitlichen. Die Akzeptanz für einen weiteren Ausbau der Verkehrsinfrastruktur hängt ent- scheidend davon ab, dass die Lärmbelastung der Bevölkerung reduziert wird. Wir wollen deshalb den Lärmschutz ausweiten. Dazu wollen wir den Schienenbonus schrittweise reduzieren mit dem Ziel, ihn ganz abzuschaffen. Gleichzeitig wollen wir eine lärmabhängige Trassenpreisgestaltung bei der Bahn. Bei bereits bestehenden Strecken wollen wir das Lärmsanierungsprogramm Schiene fortsetzen und intensivieren. Dazu wollen wir auch die Möglichkeiten des technischen Fortschritts bei Fahrzeugen nutzen. Die Koalition lehnt ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen ab.
Elektromobilität. Entfällt
Elektromobilität. Mitte 2014 wurde die ELLA AG (FN 418569 v), 3834 Pfaffenschlag bei Waidh- ofen/Th., Xxxxxxxxxxx 0 als Bürgerbeteiligungsgesellschaft und Tochtergesellschaft der Emittentin gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind im Wesentlichen der Aufbau und der Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Strom aus Kraftwerken auf Basis erneuerbarer Energieträger ("Grünstrom").
Elektromobilität. Unter der Annahme, dass die Einführung der Elektromobilität entsprechend der Planungen der Bun- desregierung realisiert werden kann, also bis 2020 etwa 1. Mio. Elektrofahrzeuge und bis 2030 etwa 5 Mio. E-Mobile, ergibt sich für Frankenberg ein Wert von etwa 500 E-Kfz bis zum Jahr 2025. Bezogen auf den heutigen Kfz-Bestand bedeutet das, dass etwa 5 % der Flotte elektrisch betrieben würde. So könnten etwa 1.600 tCO2/a gespart werden (vgl. Tabelle 12-32, S. 142).
Elektromobilität. Das EVU verpflichtet sich, in Abstimmung mit der Stadt an der Fortentwicklung des Kon- zepts für die Anpassung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in Stuttgart an einem in Zukunft steigenden Anteil elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge mitzu- wirken.
Elektromobilität. Die BIM wird das Land Berlin bzw. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beim Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität (Ladestruktur für Fahrräder und Autos) unterstützen. Voraussetzung hierfür ist ein vom Land Berlin bzw. von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erarbeitetes Umsetzungs- und Betreiberkonzept, das auch die Finanzierung (Planung und Bau) sowie den Betrieb und den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur sicherstellt.
Elektromobilität. Die Lincoln-Siedlung soll durch eine auf die neuen Technologien abgestimmte Infrastruktur für Kommunikation und Mobilität als Pilotprojekt für andere Quartiere gelten und die in der Region bereits vorhandenen Ansätze ergänzen. Es ist Ziel, eine nachhaltige, elektromobile Vernetzung von unterschiedlichen Elektrofahrzeugen und Elektro-Zweirädern aufzubauen. Die Kombination von CarSharing und Elektromobilität soll noch stärker zu einer umweltverträglichen Gebietsentwicklung beitragen. Elektromobilität soll in Form von Ladestationen, CarSharing-Fahrzeugen und dem Verleih von Elektrofahrrädern (z.B. Lastenfahrräder) im Gebiet gefördert werden. Entsprechende Förderanträge können in Zusammenarbeit mit der Stadt gestellt werden bzw. sind bereits in Bearbeitung. Die Vorhabenträgerin beteiligt sich gemeinsam mit der Stadt und weiteren Netzwerkpartnern der Elektromobilität an zu entwickelnden Konzepten inkl. Betriebs- und Organisationsmodell.
Elektromobilität. Die Eigentümer erklären sich bereit, an dem Mobilitätsprojekt „e-Quartier“ mit dem Projekt „Mitte Altona“ teilzunehmen. Die dafür und für die Umsetzung der Ergebnisse von den Eigentümern aufzuwendenden Kosten sind in Anlage 16 dargestellt. Des Weiteren werden die Eigentümer mehrere Ladestationen für Elektrofahrzeuge herstellen. Im Rahmen der in Ziffer 7 vorgesehenen Bereitstellung von Car-Sharing- Fahrzeugen ist sicherzustellen, dass auch Elektrofahrzeuge vorgehalten werden.
Elektromobilität. Elektrofahrräder. An dieser Stelle soll kurz auf die Begriffe E-Bike und Pedelec eingegangen werden: Ein Pedelec ist ein Elektrofahrrad, bei dem der Elektromotor nur durch die Bewegung des Tretlagers angeschaltet wird. Es gibt also keinen Gasgriff am Lenker. Wenn der Elektromotor nur bis zur Ge- schwindigkeit von 25 km/h unterstützt, gilt das Pedelec rechtlich als Fahrrad und kann genauso wie ein normales Fahrrad Radwege benutzen. Außerdem gibt es schnellere Pedelecs, S-Pedelec ge- nannt. Bei diesen unterstützt der Elektromotor bis 45 km/h. Das S-Pedelec gilt jedoch damit nicht mehr als Fahrrad, sondern als Leichtkraftrad. Es benötigt damit ein Versicherungskennzeichen, ähn- lich einem Mofa und darf entsprechend Radwege nicht benutzen. Der Begriff E-Bike ist rechtlich nicht definiert und umfasst Pedelecs und Fahrräder mit Elektromotor, deren Motor mit Gasgriff am Lenker gesteuert wird und die dadurch ebenso wie S-Pedelecs Radwege nicht benutzen dürfen. Gerade auf den bergigen Strecken Geras bieten Pedelecs entscheidende Vorteile und sollen auch in der Fahrrad-Kampagne mit befördert werden. Autos mit Elektroantrieb sind marktreif und verfügbar. Durch den etwas höheren Anschaffungspreis werden sie bisher nur in sehr geringen Stückzahlen verkauft. Die Reichweite von E-Mobilen reicht bei

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  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

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  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.