Geschäftsbereiche Musterklauseln

Geschäftsbereiche. Die OnVista Bank verfügt über folgende Geschäftsbereiche: • Recht • Compliance • Anti-Geldwäsche • Rechnungswesen • Controlling • Treasury • Risikomanagement • Personal-/Gebäudemanagement • Kundenservice • Top-Kunden-Betreuung • Kommissionshandel • Marketing • Projektmanagement • Back Office • IT • Informationssicherheitsmanagement • Dienstleistersteuerung • Innenrevision (ausgelagert) • Datenschutz (ausgelagert)
Geschäftsbereiche. BDT unterteilt ihre Geschäftstätigkeit in die folgenden Geschäftsbereiche:  Produkte zur Datenspeicherautomation (Storage Automation)  Papier- und Medienhandhabungsapplikationen (Print Media Handling)  Dienstleistungen (Prolog) Es gibt verschiedene Formen der Datenspeicherung. Typische Formen sind die elektronische Datenspeicherung, die magnetische Datenspeicherung und die optische Datenspeicherung.
Geschäftsbereiche. Aufteilung der Geschäftsbereiche Geschäftsbereich Sales Handel mit neuen Fahrzeugen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen
Geschäftsbereiche. Technischer Betriebsleiter - Abwasserwirtschaft (insbesondere Konzeption der Abwasserbeseitigung, Betrieb, Unterhaltung und Neubau von Klärwerken, Kanälen, Regenüberlaufbecken, Sonderbauwerken) - sonstige technische Bereiche (z. B. Fuhrpark, Werkstatt) - Umweltschutz im Betrieb und Ordnung im Betriebsgelände und im Bereich technischer Anlagen - Arbeitssicherheitsangelegenheiten im technischen Bereich - Öffentlichkeitsarbeit im technischen Bereich - laufende Personalangelegenheiten im technischen Bereich
Geschäftsbereiche. Geschäftsbereiche der CADFEM sind: - der Vertrieb der Software der Fa. ANSYS, Inc., - der Vertrieb komplementärer Simulations-Softwareprodukte, - der Verkauf von Hardware- und Standard-Software, - die Erbringung von Support für die vorgenannten Produkte, - Schulung und Fortbildung bezüglich der vorgenannten Produkte, - Consulting, insbesondere Auftrags-Berechnungen, Software-Entwicklungen und Materialmodellierungen Im Einzelnen gilt dabei: a) Simulations-Software und Support aa) CADFEM vermittelt Lizenzen an Software der Fa. ANSYS, Inc., Southpointe, 0000 Xxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxx, XX 00000 XXX und erbringt in deren Auftrag Support für deren Lizenznehmer. Vertragspartner der Kunden, die Lizenzen an Software der Firma ANSYS, Inc. auf Vermittlung von CADFEM erwerben, ist aufgrund der von den Lizenznehmern direkt mit der Fa. ANSYS, Inc. geschlossenen Lizenzverträge die Fa. ANSYS Inc. Rechte und Pflichten der Lizenznehmer aus den mit der Fa. ANSYS, Inc. geschlossenen Lizenzverträgen bestehen ausschließlich gegenüber der Fa. ANSYS, Inc. Diese CADFEM-AGB finden auf diese Vertragsverhältnisse keine Anwendung. Soweit CADFEM nach Abschluss von Lizenzverträgen Support-Dienstleistungen („TECS“) gegenüber den Lizenznehmern der Fa. ANSYS, Inc. erbringt, werden diese Leistungen im Auftrag der Fa. ANSYS, Inc. aufgrund einer in deren Lizenzvertrag enthaltenen Regelung erbracht, wonach die Fa. ANSYS, Inc. die den Lizenznehmern vertraglich geschuldeten Support-Dienstleistungen wahlweise selbst oder durch Unternehmen ihrer Xxxx erbringen darf. Zwischen CADFEM und den Kunden der Fa. ANSYS, Inc. bestehen aufgrund der Vermittlungsstätigkeit der CADFEM und ggfs. auch der von CADFEM im Auftrag erbrachten Support-Dienstleistungen Schuldverhältnisse, aus denen sich wechselseitige Rücksichtnahmepflichten ergeben. Für diese Schuldverhältnisse gelten die Abschnitte B. und C. 1. dieser CADFEM-AGB. Soweit Vertragsabschlüsse über das Kundenkonto myAccount angebahnt werden, gilt zudem auch Abschnitt D. 1. dieser CADFEM-AGB.
Geschäftsbereiche. Kapitel I Bundesminister des Auswärtigen Kapitel II Bundesminister des Innern Kapitel III Bundesminister der Justiz Kapitel IV Bundesminister der Finanzen
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  • Allgemeines, Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.1 TÜV SÜD erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (im folgenden „Leistungen“). 1.2 Überwiegend erbringt TÜV SÜD Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben: - Die von TÜV SÜD angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. - Ziffer 4.3 gilt nicht. - Ziffer 5.5 gilt nicht. - Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von TÜV SÜD als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 9.2 gilt nicht. - TÜV SÜD nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TÜV SÜD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TÜV SÜD in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt. 1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von TÜV SÜD maßgebend.

  • Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: