Elektronische Auktionen Musterklauseln

Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt wird. 3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion. 4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat. 5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
Elektronische Auktionen. 1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Be- wertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehr- facher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen. 2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
Elektronische Auktionen. Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung: (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlags- kriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird; (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und (c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Elektronische Auktionen. Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:
Elektronische Auktionen. Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion folgende Angaben:

Related to Elektronische Auktionen

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.