Emissionsübergreifende Änderungen. Emissionsübergreifende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger. (a)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei den Beschlussfassungen insgesamt vertretenen, ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen oder (a)(ii) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen sowie (b)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 66 2/3 % des bei der jeweiligen Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission oder (b)(ii) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 50 % des dann ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission. Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und die Gläubiger der Bundeswertpapiere jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/oder in gesonderten emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.
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Samples: Emissionsbedingungen Für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen Und Unverzinsliche Schatzanweisungen, Emissionsbedingungen Für Inflationsindexierte Bundesanleihen Und Bundesobligationen
Emissionsübergreifende Änderungen. Emissionsübergreifende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger.
Gläubiger (a)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei den Beschlussfassungen insgesamt vertretenen, ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen oder (a)(ii) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen sowie
(b)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 66 2/3 % des bei der jeweiligen Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission oder
(b)(ii) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 50 % des dann ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission. Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere Schuldverschreibungen und die Gläubiger der Bundeswertpapiere jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/oder in gesonderten emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.
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Samples: Emissionsbedingungen
Emissionsübergreifende Änderungen. Emissionsübergreifende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger.
(a)(i) im Falle Fall von Versammlungen – mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei den Beschlussfassungen insgesamt vertretenen, ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen oder (a)(ii) im Falle Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen sowie
(b)(i) im Falle Fall von Versammlungen – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 66 2/3 % des bei der jeweiligen Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission oder
(b)(ii) im Falle Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 50 % des dann ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission. Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und die Gläubiger der Bundeswertpapiere jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/oder in gesonderten emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.
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Samples: Emissionsbedingungen