Empfängnisverhütung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und Untersuchung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die Aufwendungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige empfängnis- verhütende Mittel einschließlich der Kosten für die ärztliche Verordnung erstattungsfähig. (2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen nach Abschnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Empfängnisverhütung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und Untersuchung Un- tersuchung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche Personen Per- sonen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die Aufwendungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige empfängnis- verhütende empfängnisverhütende Mittel einschließlich der Kosten für die ärztliche Verordnung erstattungsfähigerstat- tungsfähig.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen nach Abschnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Tarifbedingungen
Empfängnisverhütung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und Untersuchung Untersu- chung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die Aufwendungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige empfängnis- verhütende empfängnisverhütende Mittel einschließlich ein- schließlich der Kosten für die ärztliche Verordnung erstattungsfähig.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen nach Abschnitt Ab- schnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Empfängnisverhütung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und Untersuchung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die Aufwendungen Aufwen- dungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige empfängnis- verhütende Mittel einschließlich der Kosten für die ärztliche Verordnung Verord- nung erstattungsfähig.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen Zuzah- lungen nach Abschnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Empfängnisverhütung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Beratung und Untersuchung wegen Empfängnisregelung. Für versicherte weibliche Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr sind auch die Aufwendungen für ärztlich verordnete, verschreibungspflichtige empfängnis- verhütende verschreibungspflichti- ge empfängnisverhütende Mittel einschließlich der Kosten für die ärztliche Verordnung erstattungsfähig.
(2) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen nach Abschnitt A. Nr. 3 und Nr. 7 Abs. 9 vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif