Endschaftsbestimmungen. 1. Dieser Vertrag beginnt mit dem 01.01.2000 und endet mit dem 31.12.2019.
Endschaftsbestimmungen. 8.1 Sollte die Stadt während der Vertragsdauer oder nach Ablauf des Vertrages von einem anderen Ener- gieversorgungsunternehmen ein Angebot auf Ab- schluss eines für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages geltenden Konzessionsvertrages erhalten oder sollte sie beabsichtigen, die Versorgung selbst aufzunehmen, so wird sie vor ihrer Entscheidung ü- ber die zukünftige Versorgung DEW21 Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Angebot auf Abschluss eines Konzessionsvertrages zu unterbreiten. 12.1 Sollte die Stadt während der Vertragsdauer oder nach Ablauf des Vertrages von einem anderen Energieversorgungsunternehmen ein Angebot auf Abschluss eines für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages geltenden Konzessionsvertra- ges erhalten oder sollte sie beabsichtigen, die Versorgung selbst aufzunehmen, so wird sie vor ihrer Entscheidung über die zukünftige Versor- gung der DEW Gelegenheit geben, innerhalb ei- ner Frist von drei Monaten ein Angebot auf Ab- schluss eines Konzessionsvertrages zu unter- breiten.
Endschaftsbestimmungen. 8.1 Sollte die Stadt während der Vertragsdauer oder nach Ablauf des Vertrages von einem anderen Ener- gieversorgungsunternehmen ein Angebot auf Abschluss eines für die Zeit nach Beendigung dieses Ver- trages geltenden Konzessionsvertrages erhalten oder sollte sie beabsichtigen, die Versorgung selbst aufzunehmen, so wird sie vor ihrer Entscheidung über die zukünftige Versorgung DEW21 Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Angebot auf Abschluss eines Konzessionsvertrages zu unterbreiten.
Endschaftsbestimmungen. 18 Übertragung des örtlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes § 19 Elektrizitätsversorgungsanlagen auf Grundstücken des EVU § 20 Übernahmeentgelt § 21 Entflechtung; Kosten § 22 Auskunftsanspruch § 23 Laufzeit § 24 Kontrollwechsel § 25 Übertragung von Rechten und Pflichten § 26 Übertragung des Eigentums am Elektrizitätsversorgungsnetz § 27 Außerordentliches Kündigungsrecht § 28 Entgeltlichkeit von Leistungen des EVU § 29 Teilnichtigkeit, Anpassung des Vertrags § 30 Gerichtsstand § 30a Aufhebung vormaliger Vereinbarungen § 31 Anlagen, Schriftform Dieser Konzessionsvertrag gilt für das derzeitige Gebiet der Stadt gemäß der als Anlage 1 beigefügten Karte (Konzessionsgebiet).
Endschaftsbestimmungen. 18 Übertragung des örtlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes § 20 Übernahmeentgelt § 21 Entflechtung; Kosten § 22 Auskunftsanspruch
Endschaftsbestimmungen. 18 Übertragung des örtlichen Gasversorgungsnetzes § 19 Gasversorgungsanlagen auf Grundstücken des GVU § 20 Übernahmeentgelt § 21 Entflechtung; Kosten § 22 Auskunftsanspruch § 23 Laufzeit § 24 Kontrollwechsel § 25 Übertragung von Rechten und Pflichten § 26 Übertragung des Eigentums am Gasversorgungsnetz § 27 Außerordentliches Kündigungsrecht § 28 Entgeltlichkeit von Leistungen des GVU § 29 Teilnichtigkeit, Anpassung des Vertrags § 30 Gerichtsstand § 30a Aufhebung vormaliger Vereinbarungen § 31 Anlagen, Schriftform Dieser Konzessionsvertrag gilt für das derzeitige Gebiet der Stadt gemäß der als Anlage 1 beigefügten Karte (Konzessionsgebiet).
Endschaftsbestimmungen. 18 Übertragung des örtlichen Gasversorgungsnetzes § 19 Gasversorgungsanlagen auf Grundstücken des GVU § 20 Übernahmeentgelt § 21 Entflechtung; Kosten § 22 Auskunftsanspruch
Endschaftsbestimmungen. 1. Dieser Vertrag beginnt mit dem….und endet mit dem...
Endschaftsbestimmungen. (1) Wird nach Ablauf dieses Vertrags kein neuer Vertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Nutzung öffentlicher Ver- kehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zwischen den Vertragspartnern geschlossen, so erfolgt eine Übereignung oder Überlassung von Elektrizitätsversorgungsanlagen des Konzessionsnehmers an einen Neu- konzessionär nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem dann geltenden Stand der höchstrich- terlichen Rechtsprechung.2) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass die Errichtung von Elektrizitätsversorgungsanlagen auf Grundstücken des Konzessionsnehmers, wie auf Grundstücken Dritter, zur Er- füllung der zeitlich begrenzten Verpflichtung aus diesem Vertrag erfolgt und diese Elektrizitätsversorgungsanlagen daher Scheinbestandteile im Sinn des § 95 Abs. 1 BGB darstellen, welche als rechtlich selbstständige bewegliche Sachen nach Satz 1 zu übereignen oder zu überlassen sind.
Endschaftsbestimmungen. 22 Teil VII. Laufzeit und Rechtsnachfolge 26