Endschaftsbestimmungen Musterklauseln

Endschaftsbestimmungen. 8.1 Sollte die Stadt während der Vertragsdauer oder nach Ablauf des Vertrages von einem anderen Ener- gieversorgungsunternehmen ein Angebot auf Abschluss eines für die Zeit nach Beendigung dieses Ver- trages geltenden Konzessionsvertrages erhalten oder sollte sie beabsichtigen, die Versorgung selbst aufzunehmen, so wird sie vor ihrer Entscheidung über die zukünftige Versorgung DEW21 Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Angebot auf Abschluss eines Konzessionsvertrages zu unterbreiten. 8.2 Endet dieser Konzessionsvertrag, so ist die Stadt, falls kein neuer Konzessionsvertrag mit DEW21 ge- schlossen wird, berechtigt und verpflichtet, die innerhalb des Stadtgebietes dann vorhandenen Anlagen von DEW21, die ausschließlich der Versorgung des Konzessionsgebietes dienen, käuflich zu erwerben. Hierzu zählen außer den Gas-Druckregel- und -Messanlagen, Versorgungs- und Verteilungsleitungen und allen Zubehöranlagen nach Ziffer 4.1 auch alle Hausanschlüsse, Zähler und sonstiges Zubehör. Für Anlagen, die nicht der ausschließlichen Versorgung des Konzessionsgebietes dienen, wird DEW21 der Stadt auf deren Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt ein Nutzungsrecht einräumen, es sei denn, der Stadt wird durch DEW21 das Eigentum übertragen; für diesen Fall wird die Stadt DEW21 auf deren Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt ein Nutzungsrecht einräumen. Als Kaufpreis gilt, soweit rechtlich zulässig, der Sachzeitwert der Anlagen am Tage der Übernahme. Der Sachzeitwert wird ermittelt, indem der Tagesneuwert der Anlagen unter Zugrundelegung der am Tage der Übernahme bestehenden örtlichen und technischen Verhältnisse sowie geltenden Preise festge- stellt und unter Berücksichtigung des Alters bzw. der technischen Nutzungsdauer sowie des Zustandes der Anlagen abgeschrieben wird. Die bis zum Tage der Übernahme nicht aufgelösten Anteile der Anschlusskostenbeiträge (Baukosten- zuschüsse und Hausanschlusskosten) der Kunden sowie öffentlicher Finanzierungszuschüsse werden angemessen Kaufpreis mindernd angerechnet. 8.3 Die Kosten für die Abtrennung der von der Stadt zu übernehmenden Versorgungsanlagen vom Netz von DEW21 (Entflechtung) trägt DEW21; die Kosten für die Netzeinbindung der von der Stadt über- nommenen Versorgungsanlagen trägt die Stadt. Die Vertragspartner werden die Maßnahmen zur Ent- flechtung und Einbindung für beide Seiten möglichst kostengünstig gestalten. 8.4 Ferner verbleibt DEW21 nach Ablauf dieses Konzessionsvertrages das Recht, noch mindes...
Endschaftsbestimmungen. Dieser Vertrag beginnt mit dem 01.01.2000 und endet mit dem 31.12.2019.
Endschaftsbestimmungen. Die Stadt kann vom Betreiber zum Vertragsende verlangen, dass dieser die Elektromobilitätsanlagen auf öffentlichen Verkehrswege (d.h. Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes, z.B. Straßen, Brücken, Wege und Plätze, sowie sonstige Verkehrsräume, die beschränkt oder unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, z.B. Parkanlagen, Wirtschaftswege, Schulhöfe, Sport- und Spielplätze) und auf privaten/fiskalischen Grundstücken der Stadt im Stadtgebiet auf eigene Kosten unverzüglich beseitigt und den ursprünglichen Zustand wieder herstellt.
Endschaftsbestimmungen. Wird nach Ablauf dieses Vertrags kein neuer Vertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zwischen den Vertragspartnern geschlossen, so erfolgt eine Übereignung oder Überlas- sung von Gasversorgungsanlagen SWW an einen Neukonzessionär nach den dann gel- tenden gesetzlichen Bestimmungen und dem dann geltenden Stand der höchstrichterli- chen Rechtsprechung. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass die Errichtung von Gasversorgungsanlagen auf Grundstücken der SWW, wie auf Grund- stücken Dritter, zur Erfüllung der zeitlich begrenzten Verpflichtung aus diesem Vertrag erfolgt und diese Gasversorgungsanlagen daher Scheinbestandteile im Sinn des § 95 Abs. 1 BGB darstellen, welche als rechtlich selbstständige bewegliche Sachen nach Satz 1 zu übereignen oder zu überlassen sind.
Endschaftsbestimmungen. Dieser Vertrag beginnt mit dem….und endet mit dem...
Endschaftsbestimmungen. Wird nach Ablauf dieses Vertrags kein neuer Vertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Nutzung öffentlicher Ver- kehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zwischen den Vertragspartnern geschlossen, so erfolgt eine Übereignung oder Überlassung von Elektrizitätsversorgungsanlagen des Konzessionsnehmers an einen Neu- konzessionär nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem dann geltenden Stand der höchstrich- terlichen Rechtsprechung.2) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass die Errichtung von Elektrizitätsversorgungsanlagen auf Grundstücken des Konzessionsnehmers, wie auf Grundstücken Dritter, zur Er- füllung der zeitlich begrenzten Verpflichtung aus diesem Vertrag erfolgt und diese Elektrizitätsversorgungsanlagen daher Scheinbestandteile im Sinn des § 95 Abs. 1 BGB darstellen, welche als rechtlich selbstständige bewegliche Sachen nach Satz 1 zu übereignen oder zu überlassen sind.
Endschaftsbestimmungen. Die Puchterin ist bei Beendigung dieses Vertrages oder des jeweiligen Einzel- pachtvertrages verpflichtet, der Verpuchterin den jeweiligen Pachtgegenstand in einem ordnungsgemußen Zustand zuruckzugeben, der es der Verpuchterin ermöglicht, unmittelbar ihre Tutigkeit als Messstellenbetreiber wieder aufzunehmen.
Endschaftsbestimmungen. 22 Teil VII. Laufzeit und Rechtsnachfolge 26
Endschaftsbestimmungen. 18 Übertragung des örtlichen Gasversorgungsnetzes § 19 Gasversorgungsanlagen auf Grundstücken des GVU § 20 Übernahmeentgelt § 21 Entflechtung; Kosten § 22 Auskunftsanspruch § 23 Laufzeit § 24 Kontrollwechsel § 25 Übertragung von Rechten und Pflichten § 26 Übertragung des Eigentums am Gasversorgungsnetz § 27 Außerordentliches Kündigungsrecht
Endschaftsbestimmungen. Die Süwag ist bei Beendigung dieses Vertrages verpflichtet, der Verpächterin den Pachtgegenstand gem. § 1 in einem nach den allgemeinen Regeln der Technik ord- nungsgemäßen Zustand (Stand der Technik gem. § 49 EnWG) heraus zu geben. Die Pachtgegenstände werden im Übrigen von der Verpächterin übernommen, wie sie zum Zeitpunkt der Übergabe stehen und liegen. Gewährleistungs- und Garantieansprüche, gleich welcher Art, insbesondere wegen Sachmängeln, sind ausgeschlossen. Zeitpunkt der Übergabe ist insoweit der Zeitpunkt des Endes der Pachtdauer nach § 7 oder, falls dieser früher liegt, der jeweilige Zeitpunkt des technischen Betriebsübergangs. Die Süwag stellt die Verpächterin von sämtlichen vor dem Übergabezeitpunkt begründe- ten Schadensersatzansprüchen, Forderungen und sonstigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Pachtgegenstand stehen und von Dritten gegenüber der Verpächterin geltend gemacht werden. Alle nach dem Übergabezeitpunkt begründeten Schadensersatzansprüche, Forderungen und sonstigen Ansprüche Dritter, die im Zu- sammenhang mit dem Pachtgegenstand stehen, trägt die Verpächterin.