Entgelt und Abrechnung Musterklauseln

Entgelt und Abrechnung. 6.1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen von der Agentur wird dem Kunden ein Entgelt gemäß den im Angebot angegebenen Preisen verrechnet. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. 6.2. Stellt die Agentur dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Agentur vorgenommen werden. 6.3. Die Abrechnung erfolgt bei einmaligen Dienstleistungen im Vorhinein. Die Rechnung wird direkt nach der Vertragsunterzeichnung erstellt. 6.4. Bei monatlicher Betreuung erfolgt die Zahlung im Nachhinein und ist jeweils am 1. des Folgemonats fällig. 6.5. Die Agentur ist berechtigt, die erstellten Leistungen abzurechnen, auch wenn Leistungen von genutzten Drittanbietern wie beispielsweise Facebook und Google unverschuldet durch die Agentur nicht verwendet werden können. 6.6. Rechnungen, neue Entgeltangaben, Mahnungen etc. werden an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail- Adresse zugestellt. Der Kunde trägt die Verantwortung zur regelmäßigen Überprüfung der Posteingänge als auch Spamordner der angegebenen E-Mail-Adresse. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungslegung in Euro frei von Bank und Wechselspesen zur Zahlung an die Agentur fällig. 6.7. Für den Fall der Überschreitung des Zahlungsziels ist die Agentur unter Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen via E- Mail berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem zuletzt von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Sofern es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weiterhin wird die Agentur mit Ablauf der Nachfrist unverzüglich rechtliche Schritte einleiten. 6.8. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzugs auch sämtliche Kosten für die Mahnung und Einbringlichmachung der offenen Zahlungen zu tragen. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 6.9. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die Agentur berechtigt, alle für den Kunden bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen fällig zu stellen. Darüber hinaus ist die Agentur nicht mehr verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. 6.10. Gegen Forderungen von der Agentur kann nicht aufgerechnet werden.
Entgelt und Abrechnung. 2.1 Dem Transportkunden/Netznutzer wird ein Rabatt auf das Netznutzungsentgelt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften gewährt, wenn der Anschlussnutzer für die o. g. Entnahmestelle einen unterbrechbaren Anschlussnutzungsvertrag abgeschlossen hat. 2.2 Der Rabatt auf den Leistungspreis gestaffelt nach der vereinbarten möglichen Abschaltdauer sowie der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung/Reduzierung (Unzutreffendes bitte streichen) des betroffenen Anschlussnutzers gewährt. Die tatsächliche Unterbrechung/Reduzierung (Unzutreffendes bitte streichen) der Anschlussnutzung beim Anschlussnutzer ist keine Voraussetzung für die Gewährung des Rabatts. 2.3 Der sich nach Ziffer 2.2 ergebende Rabatt wird während des Abrechnungszeitraums gewährt und auf das laufend zu entrichtende Netznutzungsentgelt angerechnet.) 2.4 Der Anspruch auf den Rabatt entfällt rückwirkend für das gesamte Abrechnungsjahr, wenn der Anschlussnutzer einmalig einer Aufforderung zur Unterbrechung/Reduzierung (Unzutreffendes bitte streichen) des Netzbetreibers nicht nachkommt (fehlende Abschaltbereitschaft). In diesem Fall ist das reguläre Netznutzungsentgelt zu entrichten. 2.5 Die Vereinbarung einer Weitergabe des Rabatts an den Anschlussnutzer ist Sache des Anschlussnutzers und des Transportkunden. Der Netzbetreiber haftet hierfür nicht.
Entgelt und Abrechnung. 3.1 Der Anlieferer zahlt für die Leistungen der Stadtwerke zur Entsorgung der Klärschlämme ein Entgelt. Die Höhe des Entgelts ist unabhängig vom TS-Gehalt (maximaler Feststoffgehalt: 5%), wobei ein Gehalt von mind. 3,5 % TS und 65 % oTS die Basis zur Preisermittlung darstellt. Bei Abweichungen von den Mindestanforderungen kann die Annahme verweigert oder ein höheres Entgelt gefordert werden. 3.2 Die Stadtwerke werden im Bereich Abwasser als Hoheitsbetrieb geführt und unterliegen derzeit nicht der Umsatzsteuer. Sollte sich durch eine Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand künftig für diesen Vertrag eine Umsatzsteuerpflicht ergeben, so wird diese, ohne dass es einer Vertragsanpassung bedarf, in den jeweiligen Abrechnungen mit angesetzt. 3.3 Ändern sich die der Berechnung des Annahmepreises zugrunde liegenden Kosten, so sind die Stadtwerke berechtigt das Entgelt anzupassen. Dies wird dem Anlieferer einen Monat vor der Preisanpassung mitgeteilt. 3.4 Die Abrechnung des Entgelts erfolgt monatlich und ist 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
Entgelt und Abrechnung. 1. Für jede Leistung gelten die Preise in den jeweils gültigen Preislisten der nox, wobei sich alle Entgelte zuzüglich Mautkosten, Treibstoffkostenzuschlag, Zuschläge für sonstige Leistungen und jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer verstehen. Nicht in den Preisen enthalten sind sämtliche Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Zölle und dergleichen sowie die Kosten einer vom Auftraggeber gesondert beauftragten Transportversicherung. Die am Tag der Auftragserteilung gültigen Preise sind maßgebend für die Berechnung des Entgeltes. 2. Erfolgt die Abrechnung gewichtsabhängig, wird das Gewicht einzelner Versandstücke auf volle Kilogramm aufgerundet. nox rechnet grundsätzlich auf der Basis der vom Auftraggeber mit den Versanddaten übermittelten Gewichte ab. Da nox die Transportkapazitäten auf der Basis der vom Auftraggeber übermittelten Gewichte plant, erfolgt keine Rückerstattung der Differenz im Frachtentgelt in den Fällen, in denen der Auftraggeber ein zu hohes Gewicht angibt. Ist vom Auftraggeber das Gewicht eines Versandstückes nicht oder fehlerhaft angegeben, ist nox berechtigt, die Sendung nachzuwiegen. Bei zu gering angegebenen Gewichten ist nox berechtigt, das nachgewogene, höhere Gewicht zur Grundlage der Abrechnung zu machen. Die Beweislast dafür, dass das von nox ermittelte Gewicht unzutreffend ist, trägt der Auftraggeber. In den Fällen, in denen kein Gewicht angegeben ist (z.B. fehlende Datenübertragung) und das Versandstück befördert und nicht verwogen werden sollte, wird ein Gewicht von 10 kg als Grundlage für die Berechnung des Frachtentgeltes verwendet. 3. Ist das Volumengewicht höher als das Bruttogewicht der Sendung, ist nox berechtigt, das Frachtentgelt auf Grundlage des Volumengewichtes zu berechnen. Die Berechnung des Volumengewichts wird auf der Basis 1 cbm = 150 kg durchgeführt. 4. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich. Die Rechnungen sind ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5. nox ist berechtigt, ab der 2. Mahnung eine Mahngebühr zu berechnen. Kosten, die durch die Einschaltung eines Inkassobüros oder einen Rechtsanwalt entstehen, werden an den Auftraggeber belastet. 6. Treibstoff-, Maut- und sonstige Zuschläge werden separat und zusätzlich zu den vereinbarten Preisen verrechnet. Alle Zuschläge für Leistungen sowie den aktuell gültigen Treibstoffkostenzuschlag sind jederzeit abrufbar unter www.nox- xxxxxxxxxxxx.xx 7. Erhöhen sich die Kosten der nox durch Einführung oder Steigerung unmittelbar oder mittelbar veranlasst...
Entgelt und Abrechnung. 3.1. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Entgelts beginnt am Tag der Übergabe der Güterwagen an ihn und endet am Tag der Rückgabe der Güterwagen an RCA. Der Tag der Übergabe und der Tag der Rückgabe zählen dabei als volle Kalendertage. 3.2. RCA sendet die jeweiligen Rechnungen an die im Vertrag angegebene Adresse des Mieters. 3.3. Es gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen gültig ab Rechnungsdatum als vereinbart. Vereinbarte Nebenentgelte werden mit der ersten Miete fällig. 3.4. Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, so ist RCA berechtigt, für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe einzuheben. 3.5. Bei verspäteter Rückgabe der Güterwagen kann RCA für jeden weiteren Kalendertag ein Entgelt einheben. Die Höhe dieses Entgelts beträgt das Zweifache des im Mietvertrag pro Kalendertag festgesetzten Entgelts. 3.6. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlich abzuführender Steuern.

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  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

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