Entgelterhöhung Musterklauseln

Entgelterhöhung. 19.1. Die Tagespflegeeinrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Mit den Kostenträgern verhandelte Entgelte (Vergütungsvereinbarung) gelten grundsätzlich als angemessen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen der Einrichtung sind zulässig, soweit sie nach Art der Einrichtung betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. 19.2. Eine Entgelterhöhung wird nur wirksam, wenn sie von der Einrichtung gegenüber dem Tagespflegegast spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich angekündigt und begründet wird. In der Begründung sind an Hand der Leistungsbeschreibung unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen zu benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben. Die bisherigen Entgeltbestandteile sind den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüber zu stellen. 19.3. Entgelterhöhungen werden nur wirksam, wenn der Tagespflegegast der Entgelterhöhung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Näheres zum Zustimmungserfordernis und zu den Folgen einer verweigerten Zustimmung werden in der jeweiligen Erhöhungsankündigung der Tagespflegeeinrichtung mitgeteilt.
Entgelterhöhung. Der Xxxxxx kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Be- rechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein; dies gilt nicht in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBVG8. Entgelter- höhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.9
Entgelterhöhung. Die zukünftige Entgeltentwicklung für die Leistungen der Einrichtung richtet sich nach den Vereinbarungen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Kostenträgern nach den Bestimmungen des SGB XI (Pflege-Versicherungsgesetz) getroffen werden.
Entgelterhöhung. Das Entgelt für die Pflegeleistungen wird zwischen der Einrichtung und den Leistungsträgern gem. § 85 SGB XI vereinbart. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird zwischen der Einrichtung und den Leistungsträgern gem. § 87 SGB XI vereinbart.
Entgelterhöhung. 1 Die CBT kann eine Erhöhung des Entgeltes sowie der Preise für Wahlleistungen nur verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Eine Kündigung des Wohn- und Dienstleistungsvertrages durch die CBT zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist ausgeschlossen. Rückwirkende Entgelterhöhungen sind nicht zulässig. Erhöhungs- voraus- setzungen 2 Die CBT hat dem Kunden gegenüber spätestens vier Wo- chen vor dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden soll, dies schriftlich geltend zu machen. Die Be- gründung hat anhand der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile des Wohn- und Dienstleistungsvertra- ges unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen zu beschreiben, für die sich nach Abschluss des Wohn- und Dienstleistungsvertrags Kostensteigerungen ergeben haben. Die Begründung stellt die vorhergesehenen Ände- rungen dar und enthält sowohl die bisherigen Entgeltbe- standteile als auch die vorgesehenen neuen. Erhöhungs- verfahren 3 Die Entgelte für Pflegeleistungen sowie das Entgelt für Wohnen und Verpflegung werden in den Versorgungsver- trägen gemäß § 72 SGB XI und in den Vergütungsverein- barungen gemäß §§ 85,87 SGB XI festgelegt. Neue Entgelte treten unter Berücksichtigung des in Abs. 3 beschriebenen Erhöhungsverfahrens mit der jeweils maß- geblichen Pflegesatzvereinbarung in Kraft. Pflege- leistungen, Unterkunft und Verpflegung 4 Eine Entgeltveränderung für den „Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAus- glVO) im Sinne von § 82 a Abs. 3 SGB XI“ wird nur nach Vorlage eines Beschlusses des Grundsatzausschusses zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege nach § 22 des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (NRW) vorgenommen. Umlage- betrag Altenpflege- ausbildung 5 Entgelterhöhungen für Investitionsaufwendungen des Wohnhauses sind nur zulässig, soweit sie nach Art des Wohnhauses betriebsnotwendig sind und nicht durch öf- fentliche Förderung gedeckt werden. Eine Erhöhung er- folgt gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI. Die Erhöhung wird mit dem von der zuständigen Behörde erteilten Investitions- kostenbescheid wirksam. Investitions- kosten 6 Der Kunde erhält Gelegenheit, die Angaben der CBT durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen zu überprüfen. Einsicht- nahme
Entgelterhöhung. Das St. Xxxxxxxxx Seniorenstift kann die Erhöhung des Heimentgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, soweit er betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt ist. Das St. Xxxxxxxxx Seniorenstift hat der Bewohnerin/dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem das St. Xxxxxxxxx Seniorenstift die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss das St. Xxxxxxxxx Seniorenstift unter Angabe des Umlagemaßstabs die Position benennen, für die sich die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Die Bewohnerin/der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Bewohnerin/der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Xxxxx durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Entgelterhöhung. (1) Der Betreiber ist berechtigt, das Entgelt angemessen unter folgenden Bedingungen zu erhöhen: • der Preis für die Grundleistung steigt jährlich in dem Maße , wie die Pflegeversicherung den Kostensatz für die technische Ausstattung als „Hilfsmittel für Pflegebedürftige“ erhöht • die Preise für Zusatzleistungen werden maximal ein Mal pro Jahr an Erhöhungen der Beschaffungs- und Personalkosten angepasst. (2) Bei einer Erhöhung des Entgelts steht dem Teilnehmer ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu. Dieses kann er innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausüben.
Entgelterhöhung. Leistungen, die auf Grundlage der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, werden nach den jeweiligen Bestimmungen mit den Leistungsträgern direkt abgerechnet. Zugrunde gelegt werden die jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen. Änderungen, insbesondere der Entgelte, sind dem LN/AG unverzüglich mitzuteilen und gelten ab dem mit den Kostenträgern vereinbarten Zeitpunkt. Bei einer späteren, rückwirkenden Anpassung ist der LE zu einer rückwirkenden Nachberechnung berechtigt. Der LE behält sich eine jährliche Anpassung der Kosten für Privatleistungen im Rahmen des üblichen Preissteigerungsindexes, maximal jedoch 3% pro Jahr, vor. Datum/Freigabe Jan 12 X.Xxxxxxxxxx DOC 0023 Seite 1 von 3 Revisionsnr. 001

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  • Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  • Entgelt 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Tabellenentgelt 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Leistungsentgelt 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf- fentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenver- antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

  • Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.