Entgelterhöhungen. 6.1. Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung des Pflegedienstes erfolgen.
6.2. Dem Kunden gegenüber ist die beabsichtigte bezifferte Erhöhung der für die Leistungen nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Dies gilt nicht für Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die die AK Hoherade unmittelbar gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann.
6.3. Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege nach SGB XII wird eine Erhöhung der Entgelte außerdem nur wirksam, soweit die erhöhten Entgelte den Vergütungsvereinbarungen nach §§ 89 SGB XI, 75 SGB XII bzw. Entscheidungen der Schiedsstellen nach §§ 85 Abs. 5 S. 1 SGB XI, 77 Abs. 1 S. 3 SGB XII entsprechen.
6.4. Im Falle einer Entgelterhöhung händigt die AK Hoherade dem Kunden einen an die Erhöhung angepassten Kostenvoranschlag aus.
Entgelterhöhungen. Natürlich sind auch bei uns Preiserhöhungen nicht ausgeschlossen. Heimentgelte werden immer für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Heimträger, den Pflegekassen und den Sozialämtern vereinbart. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die Sätze neu verhandelt werden. Sind unsere Einkaufspreise oder die Personalkosten nachweis- lich gestiegen oder ist eine Steigerung absehbar, können unsere Verhandlungspartner einer Erhöhung der Entgelte zustimmen. Diese Erhöhung muss Ihnen vier Wochen vorher ange- kündigt werden. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter wenden.
Entgelterhöhungen. 2.1. Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung des Pflegedienstes erfolgen.
2.2. Dem Kunden gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung für Leistungen des SGB XI, des SGB XII und frei vereinbarte Leistungen spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Dies gilt auch für Leistungen der häuslichen Krankenpflege gegenüber Kunden, die für die Leistungen selbst zahlungsverpflichtet sind.
2.3. Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege nach SGB XII wird eine Erhöhung der Entgelte außerdem nur wirksam, soweit die erhöhten Entgelte den Vergütungsvereinbarungen nach §§ 89 SGB XI, 75 SGB XII bzw. Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 85 Abs. 5 S. 1 SGB XI entsprechen.
2.4. Im Falle einer Entgelterhöhung händigt der Pflegedienst dem Kunden, sofern dieser die Leistungen ganz oder teilweise selbst zu bezahlen hat, einen an die Erhöhung angepassten Kostenvoranschlag aus.
Entgelterhöhungen. 6.1 Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Ent- gelterhöhung kann durch einseitige Erklärung des Pflegedienstes erfolgen.
6.2 Dem Kunden gegenüber ist die beabsichtigte be- zifferte Erhöhung der für die Leistungen nach die- sem Vertrag vereinbarten Entgelte spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu be- gründen. Dies gilt nicht für Leistungen der häusli- chen Krankenpflege, die der Pflegedienst unmittel- bar gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse ab- rechnen kann.
6.3 Im Falle einer Entgelterhöhung händigt der Pfle- gedienst dem Kunden auf Wunsch einen an die Er- höhung angepassten Kostenvoranschlag aus.
Entgelterhöhungen. 6.1. Die Erhöhung von Entgelten ist zuläs- sig, wenn sich die bisherige Berechnungs-
6.2. Dem Kunden gegenüber ist die beabsich- tigte bezifferte Erhöhung der für die Leistun- gen nach diesem Vertrag vereinbarten Entgel- te spätestens zwei Wochen vor dem Zeit- punkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begrün- den. Dies gilt nicht für Leistungen der häusli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, die die mag unmittelbar gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse abrechnen kann.
6.3. Hinsichtlich der Leistungen der Pflege- versicherung und der Hilfe zur Pflege nach SGB XII wird eine Erhöhung der Entgelte außerdem nur wirksam, soweit die erhöhten Entgelte den Vergütungsvereinbarungen nach
6.4. Im Falle einer Entgelterhöhung händigt die mag dem Kunden einen an die Erhöhung angepassten Kostenvoranschlag aus.
Entgelterhöhungen. 6.1. Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemes-
8.1. Der Pflegedienst und seine Mitarbeiter ver- pflichten sich zur Diskretion und zu einem vertrauli- chen Umgang mit personenbezogenen Informatio- nen des Kunden. Der Pflegedienst hat seine Mitar- beiter über deren Verpflichtung zur Verschwiegen-
8.2. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden richtet sich nach den Vor- schriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Informationen zu der den Kunden betreffenden Datenverarbeitung durch den Pflegedienst erge- ben sich im Einzelnen aus den „Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)“ in Anlage 2 dieses Vertrages.
Entgelterhöhungen. Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung der Tagespflegeeinrichtung erfolgen. Dem Kunden gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung der Entgelte außerdem nur wirksam, soweit die erhöhten Entgelte den Vergütungsvereinbarungen bzw. Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 89 SGB XI entsprechen. Bei einer rückwirkenden Festsetzung der Entgelte nach § 89 SGB XI durch die Schiedsstelle kann unter den oben genannten (Ziff. 2, erster Absatz) Voraussetzungen eine Nachberechnung ab Inkrafttreten der festgesetzten Entgelte durchgeführt werden. Die Tagespflegeeinrichtung händigt dem Kunden unverzüglich eine Abschrift des veränderten Entgeltverzeichnisses aus.
Entgelterhöhungen. Entgeltänderungen lassen sich nicht ausschließen. Zu einer Änderung kann es dann kommen, wenn Ihr individueller Betreuungsbedarf sich verändert und wir Sie rechtzeitig über diese Möglichkeiten informiert haben. Hinsichtlich der Änderung der Entgeltbestandteile sind die mit den Kostenträgern jeweils getroffenen Vergütungsvereinbarungen, entsprechend dem WBVG, angemessen und unmittelbar verbindlich. Der Xxxxxx kann die Zustimmung des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin zur Änderung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Änderung als auch das geänderte Entgelt angemessen sind. Daneben gibt es noch die „allgemeine“ Preiserhöhung. Die oben aufgeführten Entgelte werden immer für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger vereinbart. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die Sätze neu verhandelt werden. Sind die Personalkosten und / oder Sachkosten nachweislich gestiegen oder ist eine Steigerung absehbar, können unsere Verhandlungspartner einer Erhöhung der Entgelte zustimmen.
Entgelterhöhungen. Mit Quartalsende können die Entgelte vom Dienstleister unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von geändert werden. Die Veröffentlichungsregelungen gemäß Punkt 3.E. gelten sinngemäß.
Entgelterhöhungen. Natürlich sind auch bei uns Preiserhöhungen nicht ausgeschlossen, wenn Ihr individueller Betreuungs- und Pflegebedarf so zunimmt, dass die Pflegekasse für Sie einen höheren Pflegegrad feststellt. Über diese Veränderung werden wir Sie informieren. Ihr Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten bleibt ab Pflegegrad 2 auch bei Höherstufung gleich (einrichtungs- einheitlicher Eigenanteil). Daneben gibt es die „normale“ Preiserhöhung. Die Entgelte werden immer für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Xxxxxx der Einrichtung, den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern vereinbart. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die Sätze neu verhandelt werden, wenn Einkaufspreise oder Personalkosten nachweislich gestiegen sind oder eine Steigerung absehbar ist. Diese Erhöhung muss Ihnen vier Wochen vorher angekündigt werden.