Entsorgung, Reinigung Musterklauseln

Entsorgung, Reinigung. Der Aussteller hat bei hybriden Messen in der Zeit vom Beginn des ersten Aufbautages bis zum Ende des letzten Abbautages die Verpflichtung, seinen Abfall und seine Wertstoffe/Reststoffe nach den näheren Bestimmungen der Technischen Richtlinien zu entsorgen. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass auch etwaig von ihm beauftragte Auftragnehmer dieser Verpflichtung nachkommen. Über die Möglichkeiten der Entsorgung im Messegelände und die damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen des Austellers wird dieser in den Technischen Richtlinien näher informiert. Die Messegesellschaft sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von der Messegesellschaft zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden.
Entsorgung, Reinigung. Aussteller und deren Auftragnehmer haben bei hybriden Messen ihren Abfall/Reststoffe eigenverantwortlich zu entsorgen. Über die Möglichkeiten der Entsorgung im Messegelände wird der Aussteller in den Technischen Richtlinien informiert. Die Messegesellschaft sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von der Messegesellschaft zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden.
Entsorgung, Reinigung. Für die Entsorgung des vom Veranstalter mitgebrachten Materials ist dieser selbst verantwortlich. Allfälliger Mitarbeiter- und Entsorgungsaufwand wird in Rechnung gestellt. Nebst dem Arbeitsaufwand wird pro Container CHF 50.00 berechnet
Entsorgung, Reinigung. 21.1 Jeder Aussteller hat seinen Abfall/ Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen und seinen Stand in einem sauberen, repräsentativen Zustand zu halten. Über die Möglichkeiten der Entsorgung im Messegelände wird der Aussteller in den Technischen Richtlinien informiert. 21.2 Easyfairs sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Der Boden der Modulstände wird jeweils einmal vor Messebeginn gesaugt.
Entsorgung, Reinigung. Der AN hat seine Arbeitsstelle stets sauber zu halten. Er ist verpflichtet, auf seine Kosten täglich alle bei der Durchführung seiner Leistungen anfallenden Verschmutzungen, Xxxxxx, Verpackungsmaterial und Abfälle aller Art zu beseitigen sowie die nicht benötigten Baustoffe und Geräte von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichtbeachtung wird ohne weitere Aufforderung die Beseitigung/Entfernung gegen Verrechnung durch den AG mit einem Regiesatz von netto EUR 42,00/Stunde vorgenommen. Entsorgungskosten (inkl. Transportkosten, Deponiegebühren etc.) werden dem AN nach tatsächlichem Aufwand mit einem Zuschlag von 20% verrechnet. Der AN hat die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und aller weiteren damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten. eine gesetzeskonforme, umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle zu sorgen und gemäß der Abfallnachweisverordnung hat der AN entsprechende Aufzeichnungen zu führen und diese in den Baurestmassennachweis und in die jeweilige Rechnung aufzunehmen. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: - Abfallmenge (in kg bzw. in to mit mindestens 2 Dezimalstellen) - Abfallart und Schlüsselnummer - Abfallherkunft (Kostenstelle und Baustelle) - Abfallverbleib (Standort-GLN, Name und Anschrift des Abfallsammlers oder – behandlers) Sollten diese Angaben in der Rechnung oder der Baurestmassennachweis fehlen, kann der aushaftende Werklohn nicht zur Zahlung freigegeben werden.
Entsorgung, Reinigung. Jeder Aussteller hat seinen Xxxxxx / Reststoff eigenverantwort- lich zu entsorgen. Über die Möglichkeiten der Entsorgung im Messegelände wird der Aussteller in den Technischen Richt- linien informiert. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Xxxxxx, der Stände und der Xxxxx.
Entsorgung, Reinigung. Jeder Sponsor hat seinen Abfall/Reststoff eigenverant- wortlich zu entsorgen. Der Ausstellungsdienstleister sorgt im Auftrag des Orga- nisators für die Reinigung des Veranstaltungsbereiches. Die Reinigung der Präsentationsmöglichkeit obliegt dem Sponsor und muss täglich vor Veranstaltungs- beginn beendet sein.

Related to Entsorgung, Reinigung

  • Entsorgung Der Aussteller ist für die Reinigung und Abfallentsorgung seines Messestandes verantwortlich. Er ist verpflichtet und verantwortlich für die sortenreine Trennung der anfallenden Abfälle nach Wert- und Reststoffen. Am Abend eines jeden Auf- und Abbautages müssen sämtliche Abfälle aus den Hallen entfernt werden, oder in den vorgeschriebenen Be- hältnissen der Messe Stuttgart zur Entsorgung bereitgestellt sein, die vom Servicepartner der LMS fachgerecht entsorgt werden. Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Abfallrichtlinien der Messe Stuttgart (LMS) im Stuttgart Messe Service-Por- tal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in den Serviceunterlagen.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Reinigung Die Messe Essen sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Der Aussteller hat auch hier die Möglichkeit, die Messe Essen oder von der Messe Essen zugelassene Unternehmen mit der kostenpflichtigen Reinigung zu beauftragen. Erfolgt der Einsatz von eigenem Reinigungsperso- nal so ist der Einsatz begrenzt auf eine Stunde vor und eine Stunde nach den täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Abfallentsorgung Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung - auf eigene Kosten gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.