Common use of Epidemie Clause in Contracts

Epidemie. Der Versicherungsschutz ist ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen für Schäden, die als Folge einer Epidemie verursacht werden. Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche Bundestag wegen einer Krankheit oder einem Krankheitser- reger eine epidemische Lage von nationaler Tragweite (z. B. gemäß § 5 IfSG) feststellt.

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Samples: sv-makler.de, sv-makler.de, sv-makler.de

Epidemie. Der Versicherungsschutz ist erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen für nicht auf Schäden, die als Folge einer Epidemie verursacht werden. Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche Bundestag wegen einer Krankheit oder einem Krankheitser- reger eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B. gemäß § 5 IfSG) feststellt).

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Samples: www.gdv.de, www.mecklenburgische.de

Epidemie. Der Versicherungsschutz ist erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende mitwir- kende Ursachen ausgeschlossen für nicht auf Schäden, die als Folge einer Epidemie verursacht werden. Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche Bundestag wegen einer Krankheit oder einem Krankheitser- reger eine epidemische sonstige zuständige Stelle eine epi- demische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B. gemäß § 5 IfSG) feststellt).

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Samples: www.diebayerische.de, www.diebayerische.de

Epidemie. Der Versicherungsschutz ist erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen für nicht auf Schäden, die als Folge einer ei- ner Epidemie verursacht werden. Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald so- bald der Deutsche Bundestag wegen einer Krankheit oder einem Krankheitser- reger eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B. gemäß § 5 IfSG) feststellt).

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Epidemie. Der Versicherungsschutz ist erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen für nicht auf Schäden, die als Folge einer Epidemie verursacht werden. Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche Bundestag wegen einer Krankheit oder einem Krankheitser- reger Bun- destag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B. gemäß § 5 IfSG) feststellt).

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Samples: www.gdv.de