Pandemie Musterklauseln

Pandemie. Eine Epidemie, die sich auf einem großräumigen Gebiet grenzüberschreitend ausbreitet wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie bezeichnet und /oder von den zuständigen öffentlichen Behörden des Landes, in dem das Ereignis eingetreten ist.
Pandemie. Der Versicherungsschutz ist ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen für Schäden, die als Folge einer Pandemie verursacht werden. Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency of Internatio- nal Concern - PHEIC - gemäß Art. 12 International Health Regulations - IHR 2005) feststellt. Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutsch- land anerkannte, internationale Organisation an die Stelle der WHO, muss die Einstufung von dieser vorgenommen werden.
Pandemie. Globale Ausbreitung einer Krankheit.
Pandemie. Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohn- oder Reiseland der versicherten Person als Pandemie anerkannt ist.
Pandemie. Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinents oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht (Warnstufe 6 der Weltgesundheits- organisation WHO). Schadenereignisse im Zusammenhang mit Pandemie sind im Versicherungsschutz aller Produkte enthalten. Unter Reisegepäck versteht man alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, ein- schließlich Geschenke und Reiseandenken. Als aufgegebenes Gepäck wird Gepäck bezeichnet, das einem Beförderungsunter- nehmen, einem Beherbergungsbetrieb oder einer Gepäckaufbewahrung in Obhut gegeben wird (z. B. auch Zimmersafe im Hotel). Als mitgeführtes Gepäck zählt Gepäck, das während der Reise nicht aufgegeben oder an ein Beförderungsunternehmen in Obhut gegeben wurde und sich im Zugriff der versicherten Person befindet (z. B. Handgepäck).
Pandemie. Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinents oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht. Die Weltgesundheitsorganisation muss dies fest­ stellen. Ungeachtet dessen, besteht für Covid­19 gem. den Versicherungsbedingungen kein Pandemie­Ausschluss. Siehe unter «Antritt der Reise». Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Flugs, einer Schiff­, Bus­ oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transports zum Urlaubsort oder zurück bzw. vor Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausboots oder das Chartern einer Yacht. Schulen sind – alle Bildungseinrichtungen, die dazu geeignet sind, die gesetzliche Schulpflicht zu erfül­ len sowie jene Bildungseinrichtungen, die zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss, zur Mittleren Reife, zur Allgemeinen Hochschulreife, zur Fachbezogenen Hochschulreife oder zu einem sonstigen nach den jeweiligen Landesgesetzen für schulische Bildung anerkannten Schulabschluss führen; – ausbildungsbegleitende Schulen (Berufsschulen) und Schulen, in welchen nach einer bestimmten Berufspraxis ein weiterer von den Industrie­ und Handelskammern oder den Handwerkskammern anerkannter Titel (z. B. Meistertitel) erworben werden kann. Universitäten sind – alle Fachhochschulen und Universitäten, an denen ein akademischer Abschluss erworben werden kann.
Pandemie. Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinents oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht (Warnstufe 6 der Weltgesundheits- organisation WHO). Schadenereignisse im Zusammenhang mit Pandemie sind im Versicherungsschutz aller Produkte enthalten.
Pandemie. Die Erfahrung aus der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen wichtiger Lebensbereiche zeigen, dass eine Pandemie Auswirkungen auf die Wirtschaft und auf den Immobilienmarkt im Allgemeinen haben kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Auswirkungen sich auch auf den Teilmarkt des Anlageobjekts und/oder den/die Mieter erstrecken. Zum Zeitpunkt der Auflegung des AIF sind mögliche Folgen nicht abschließend bestimmbar. Es besteht das Risiko, dass ein, mehrere oder alle Mieter den Verpflichtungen aus den jeweiligen Mietverträgen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen können. Weiterhin besteht das Risiko, dass der Wert des Anlageobjekts sich aufgrund der wirtschaftlichen Folgen verringern wird. Das kann für den Anleger zur Folge haben, dass er sein in den AIF investiertes Kapital ganz oder teilweise verlieren kann. Das Risiko des Anlegers ist jedoch auf den Verlust der angelegten Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Geld hinaus besteht nicht.
Pandemie. Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinentes oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht (z. B. Pest). Die Weltgesundheitsorganisation muss dies feststellen. Im Rahmen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung als angetreten. Als Antritt der Reise gilt in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung im Einzelnen: • bei einer Flugreise: mit dem Check-in (bzw. beim Vorab-Check-in mit der Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag). • bei einer Schiffsreise: mit dem Einchecken im Hafen oder auf dem Schiff. • bei einer Bahnreise: mit dem Einsteigen in den Zug. • bei einer Autoreise: mit der Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils, bei Anreise mit dem eigenen Pkw mit dem Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z. B. mit Übernahme der gebuchten Ferienwohnung bzw. Einchecken im Hotel. Ist eine Transfer-Leistung (z. B. Rail&Fly) fester Bestandteil der Gesamtreise? Dann beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z. X. Xxxx). Erfolgt der Transfer mittels Flugzeug? Dann beginnt die Reise mit dem Check-in bzw. bei Vorab-Check-in mit der Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag.
Pandemie. Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.