Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger Musterklauseln

Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind nur die nachfolgend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserre- ger. Diese Aufzählung ist abschließend und ist nicht identisch mit den Krankheiten und Krankheitserregern, die im IfSG aufgeführt werden. Das bedeutet, dass Maßnahmen einer Behörde nicht versichert sind, wenn sie wegen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die nicht in der nachfolgenden Aufzählung enthalten sind: a) Krankheiten • Botulismus • Cholera • Diphtherie • akute Virushepatitis • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) • Masern • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis • Milzbrand • Mumps • Pertussis • Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) • Pest • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie • Tollwut • Tuberkulose • Typhus abdominalis / Paratyphus • Varizellen • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung • akute infektiöse Gastroenteritis • der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung • die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdäch- tiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, b) Krankheitserreger • Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Kon- junktivalabstrich) • Bacillus anthracis • Borrelia recurrentis • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis • Brucella sp. • Campylobacter sp., darmpathogen • Chlamydia psittaci • Clostridium botulinum oder Toxinnachweis • Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend • Coxiella burnetii • Cryptosporidium parvum • Ebolavirus • Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme) • Francisella tularensis • FSME-Virus • Gelbfiebervirus • Giardia lamblia • Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nach- weis aus Liquor oder Blut) • Hantaviren • Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Vi- rus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vor- liegt) • Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis) • Lassavirus • Legionella sp. • Leptospira interrogans • Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nach- weis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substra- ten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen) • Marburgvirus • Masernvirus • Mumpsvirus • Mycobacterium leprae • Mycobacterium tuberculosis / africanum, Macobacterium bovi (Mel- dep...
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG. Unter Absatz 1 fallen somit keine Krankheiten und Krankheitserreger die nur gemäß Verordnung gemäß § 15 IfSG den Krankheiten und Krankheitserregern gemäß § 6 und § 7 IfSG gleichgestellt sind. Die Krankheiten und Krankheitserreger nach Absatz 1 sind nicht vollständig identisch mit den Krankheiten und Krankheitserregern, die gemäß IfSG als meldepflichtig gelten.
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind sol- che, die gemäß § 6 und § 7 IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden. Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG. Das können z.B. auch bedrohliche übertragbare Krankheiten sein, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nicht aus- drücklich im IfSG als meldepflichtig benannt waren.
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingun- gen sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich genannten Krankheiten und Krank- heitserreger. Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls gültige Fassung des IfSG. Unter Absatz 1 fallen somit keine Krankheiten und Krank- heitserreger die nur gemäß Verordnung gemäß § 15 IfSG S 2258 07/2 021 2 von 7 den Krankheiten und Krankheitserregern gemäß § 6 und § 7 IfSG gleichgestellt sind. Die Krankheiten und Krankheitserreger nach Absatz 1 sind nicht vollständig identisch mit den Krankheiten und Krank- heitserregern, die gemäß IfSG als meldepflichtig gelten.
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Versichert sind nur Krankheiten und Krankheitserreger, die in § 6 IfSG und § 7 IfSG namentlich, d. h. ausdrücklich mit Namen, genannt sind. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültige Gesetzesfassung. Nicht versichert sind daher insbesondere a) nicht namentlich genannte, sonstige bedrohliche übertragbare Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 IfSG; b) nicht namentlich genannte, sonstige Krankheitserreger mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit gemäß § 7 Absatz 2 IfSG; c) Krankheiten und Krankheitserreger, auf die die Meldepflicht durch eine Verordnung nach § 15 IfSG ausgedehnt wurde. Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Schließungsschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Schließung. Die Haftzeit beträgt maximal 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes verein- bart ist. Tage, an denen der Betrieb oder die Betriebsstätte auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wären, zählen nicht als Schließungstage; die Dauer der Haftzeit ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt.

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  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.