Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger Musterklauseln

Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG. Unter Absatz 1 fallen somit keine Krankheiten und Krankheitserreger die nur gemäß Verordnung gemäß § 15 IfSG den Krankheiten und Krankheitserregern gemäß § 6 und § 7 IfSG gleichgestellt sind. Die Krankheiten und Krankheitserreger nach Absatz 1 sind nicht vollständig identisch mit den Krankheiten und Krankheitserregern, die gemäß IfSG als meldepflichtig gelten.
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind nur die nachfolgend aufgezählten Krankheiten und Krankheitserre- ger. Diese Aufzählung ist abschließend und ist nicht identisch mit den Krankheiten und Krankheitserregern, die im IfSG aufgeführt werden. Das bedeutet, dass Maßnahmen einer Behörde nicht versichert sind, wenn sie wegen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die nicht in der nachfolgenden Aufzählung enthalten sind:
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind sol- che, die gemäß § 6 und § 7 IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden. Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG. Das können z.B. auch bedrohliche übertragbare Krankheiten sein, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nicht aus- drücklich im IfSG als meldepflichtig benannt waren.
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Versichert sind nur Krankheiten und Krankheitserreger, die in § 6 IfSG und § 7 IfSG namentlich, d. h. ausdrücklich mit Namen, genannt sind. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültige Gesetzesfassung. Nicht versichert sind daher insbesondere
Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger. Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Bedingun- gen sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich genannten Krankheiten und Krank- heitserreger. Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls gültige Fassung des IfSG. Unter Absatz 1 fallen somit keine Krankheiten und Krank- heitserreger die nur gemäß Verordnung gemäß § 15 IfSG S 2258 07/2 021 2 von 7 den Krankheiten und Krankheitserregern gemäß § 6 und § 7 IfSG gleichgestellt sind. Die Krankheiten und Krankheitserreger nach Absatz 1 sind nicht vollständig identisch mit den Krankheiten und Krank- heitserregern, die gemäß IfSG als meldepflichtig gelten.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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