Erdgastransport Musterklauseln

Erdgastransport. (1) Transport im Sinne von Ziffer 1 bedeutet die Übernahme von Erdgas am Einspeisepunkt in das örtliche Verteilnetz und damit verbunden die zeitgleiche und wärmeäquivalente Übergabe von Erdgas am Ausspeisepunkt. Hierfür stellt der Netzbetreiber die vereinbar- te Vorhalteleistung in kW für den Zeitraum des Netzzugangs in seinem Netz zur Verfü- gung. Die genaue Beschreibung des Ein- und Ausspeisepunktes sowie der sonstigen Leistungsparameter am Ein- und Ausspeisepunkt ergeben sich aus der Transportan- frage. (2) Der Transportkunde hat nach § 35 Abs.1 und 2 GasNZV auf seine Kosten sicherzustel- len, dass jederzeit am Einspeisepunkt den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes und kompatibles Erdgas für den Transport angestellt wird. (3) Als Stunde gilt die volle Zeitstunde und als Tag die Zeit von 6.00 Uhr eines Tages bis 6.00 Uhr des folgenden Tages. Als Woche gilt die Zeit von Montag, 6.00 Uhr, bis Mon- tag, 6.00 Uhr, der Folgewoche. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage am Hauptsitz des Netzbetreibers gelten nicht als Werktag. (4) Für jeden Netzkopplungspunkt zwischen vorgelagertem und örtlichem Verteilnetz ist die maximal vorzuhaltende Einspeiseleistung beschränkt auf die durch den Transportkun- den beim vorgelagerten Netzbetreiber gebuchte Ausspeiseleistung. Die maximal vorzu- haltende Einspeiseleistung ist des Weiteren beschränkt auf die technisch maximal mög- liche Ausspeiseleistung in m3/h am Ausspeisepunkt des örtlichen Verteilnetzes. Der Netzbetreiber ist berechtigt, allgemeine und besondere Einspeise- und Zuordnungsauf- lagen durch Veröffentlichung oder Mitteilung an den Transportkunden festzulegen. Diese Auflagen sind vom Transportkunden zu beachten. (5) Besteht aufgrund der Nichteinhaltung der vereinbarten Regelungen durch den Trans- portkunden oder sonstiger durch den Transportkunden verursachter Störungen die Ge- fahr nicht unerheblicher Beeinträchtigungen seiner Netzanlagen, der Rechte Dritter oder der Versorgungssicherheit im Hinblick auf die Versorgung von Letztverbrauchern, so ist der Netzbetreiber insoweit zur Reduzierung oder Einstellung des Erdgastransports be- rechtigt, als dies zur Beseitigung des regelwidrigen Zustands geeignet und erforderlich ist.
Erdgastransport. Die Erdgas Zürich Transport AG schliesst mit den Netzkunden Erdgas Zürich AG und Erdgas Regio inhaltlich identische Transportverträge ab. Beide Netzkunden haben Anspruch auf Transportkapazität entsprechend ihrer Leistungsbestellung bei der Erd- gas Zürich AG. Der Transportvertrag regelt das von den Netzkunden zu bezahlende Netznutzungs- entgelt, welches transportdistanzunabhängig ist (Solidaritätsprinzip). An den Ausspei- sestellen wird ein Mindest-Übergabedruck garantiert. Für Störungen verfügt die Erdgas Zürich Transport AG über eine Sicherheits- Speicherreserve, währenddem der übrige Speicherinhalt der Erdgas Zürich AG und der Erdgas Regio AG zur Verfügung stehen (insbesondere zum Spitzenausgleich). Der Transportvertrag verpflichtet die Erdgas Zürich Transport AG zum Betrieb, Unter- halt und zur Erneuerung der bestehenden Transportinfrastruktur, zum Netzausbau, wenn die Netzkunden entsprechenden Bedarf haben und zur Netzerweiterung, wenn die wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Netznutzungsentgelt ist kostenorientiert und führt dazu, dass die Erdgas Zürich Transport AG ihre Aufgaben erfüllen kann.

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  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.