Common use of Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB) Clause in Contracts

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB). 1 Geltungsbereich der Bestimmungen Die nachfolgenden Bestimmungen von unserOrtsnetz regeln die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der Multimediadienste) und gelten zusätz- lich und ergänzend zu den Multimedia-AGB von unserOrtsnetz sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Grundstücksbenutzung Diese Seite ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte ausdrucken und aufbewahren! (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsge- biet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von unserOrtsnetz genutzte Breitband- netz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusam- menhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen unserOrtsnetz und einem Kunden, der nicht Grund- stückseigentümer ist, kann von unserOrtsnetz ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen von unserOrtsnetz nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn unser- Ortsnetz den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsver- trags diesem gegenüber nicht innerhalb eines (1) Monats durch Übersen- dung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt unserOrtsnetz einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertra- ges, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass unserOrtsnetz kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weiter- gehende Schadensersatzansprüche von unserOrtsnetz bleiben unberührt. § 3 Hausanschluss (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandkabelnetz von unserOrtsnetz mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/ Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) unserOrtsnetz installiert für einen von ihm bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versor- gungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) unserOrtsnetz überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von unserOrtsnetz in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von unserOrtsnetz den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage ange- messen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Inter- essen entweder von unserOrtsnetz oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von unserOrtsnetz und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grund- stücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch unserOrtsnetz oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die bau- lichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) unserOrtsnetz ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausan- schlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von unserOrtsnetz. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist unserOrtsnetz unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. § 4 Kundenanlagen / Hausinstallation (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal- tung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) unserOrtsnetz ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen durch unserOrtsnetz unter Plombenver- schluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben von unserOrts- netz vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmate- rial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen – TAB) von unserOrtsnetz verwendet werden. Die Ausführung der entspre- chenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) unserOrtsnetz ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorüber- gehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbei- ten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erfor- derlich ist. § 5 Inbetriebsetzung / Überprüfung der Kundenanlagen (1) Der Kunde informiert unserOrtsnetz direkt oder über Vermittlung eines Ins- tallateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbe- triebnahme. Dazu ist das Formular von unserOrtsnetz zu verwenden. (2) unserOrtsnetz behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausfüh- rung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch unserOrtsnetz erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch unserOrtsnetz. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von unserOrts- netz festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung unserOrts- netz unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist unserOrtsnetz nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. § 6 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Empfangsgeräten; Mitteilungspflichten (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen von unserOrtsnetz oder Dritter ausgeschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Ände- rung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber unser- Ortsnetz anzumelden und ihre Ausführung mit unserOrtsnetz abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. § 7 Zutrittsrecht Der Kunde hat dem Beauftragten von unserOrtsnetz den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach ange- messener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni- schen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den Multimedia-AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemes- sungsgrundlagen oder der unserOrtsnetz zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. § 8 Technische Anschlussbedingungen („TAB“)

Appears in 1 contract

Samples: Vertrag Für Privatkunden

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB). 1 Geltungsbereich der Bestimmungen Bestimmungen (1) Die nachfolgenden Bestimmungen von unserOrtsnetz der Stadtwerke Neustrelitz GmbH („SWN“) regeln die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses Instandhaltung (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der Multimediadienste2) und gelten zusätz- lich und ergänzend zu den MultimediaDiese Hausanschluss-AGB gelten für Einfamilienhäuser und Mehrfa- milienhäuser, sofern der Grundstückseigentümer im Haus lebt und Kunde der SWN ist. Für sonstige Mehrfamilienhäuser oder eine Mehrzahl von unserOrtsnetz sowie zu Grundstücken und/ oder Häusern sind entsprechende Einzelverträge mit den weiteren Ergänzenden Allgemeinen GeschäftsbedingungenSWN abzuschließen. (3) Sofern der Kunde wünscht, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wirddass die SWN seine Kundenanlage errich- ten und/oder modernisieren, so kann er hierzu mit den SWN einen geson- derten Vertrag abschließen. § 2 Grundstücksbenutzung Diese Seite ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte ausdrucken und aufbewahren!Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben ha- ben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsge- biet Ver- sorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern Lei- tungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen Schutz- maßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von unserOrtsnetz genutzte Breitband- netz ge- nutzte Breitbandnetz der SWN angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.Grundstück (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen unserOrtsnetz den SWN und einem Kunden, der nicht Grund- stückseigentümer ist, kann von unserOrtsnetz den SWN ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen von unserOrtsnetz der SWN nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn unser- Ortsnetz die SWN den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsver- trags Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines (1) Monats durch Übersen- dung Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt unserOrtsnetz einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertra- ges, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass unserOrtsnetz kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weiter- gehende Schadensersatzansprüche von unserOrtsnetz bleiben unberührt. § 3 Hausanschluss (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandkabelnetz von unserOrtsnetz mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes beginnt mit der Innenhausverkabelung/ Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus Zuleitung auf privaten Grund und endet mit dem HausübergabepunktHausübergabepunkt (HÜP), der die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der SWN verbindet. (2) unserOrtsnetz installiert Die SWN installieren für einen von ihm ihr bestimmten Versorgungsbereich Versorgungsbe- reich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes Hausanschluss auf dem GrundstückGrund- stück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will. Dies gilt nicht, falls das Grundstück nicht im Versor- gungsbereich Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes der SWN liegt. Die SWN bestimmen in Abstimmung mit dem Kunden unter Wahrung seiner berechtigten Interessen die technisch geeignete Stelle auf dem Grundstück und/oder im/am Wohngebäude, an der der Hausan- schluss/Hausübergabepunkt installiert wird. (3) unserOrtsnetz überlässt Die SWN sind berechtigt, den Hausübergabepunkt verlegten Hausanschluss inkl. der zufüh- renden Leitungen nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Kunden nicht zur alleinigen NutzungGrundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumenta- tion aufzunehmen, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, diese Vermessungen zuzu- lassen und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von unserOrtsnetz in Anspruch nehmen könnenden Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWN hierfür nach An- meldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Versorgungsbe- reich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von unserOrtsnetz Kun- de der SWN den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche ge- meinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage ange- messen angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung Xxxxxxx seiner berechtigten Inter- essen berech- tigten Interessen entweder von unserOrtsnetz den SWN oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von unserOrtsnetz der SWN und stehen ste- hen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grund- stücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch unserOrtsnetz die SWN oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen Beschädi- gungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die bau- lichen Voraussetzungen baulichen Vor- aussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen vor- nehmen lassen. (7) unserOrtsnetz ist Die SWN sind berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für ErstellungErstel- lung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausan- schlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von unserOrtsnetz. Die Kosten werden wird individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werdenzwischen Hausanschlussnehmern und den SWN gesondert vereinbart. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist unserOrtsnetz den SWN unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. SignalverstärkeranlageSignalverstärker- anlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich un- entgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür Energiebedarf zur Verfügung. § 4 Kundenanlagen / Hausinstallation (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal- tung Un- terhaltung der Hausinstallation/Hausinstallation / Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt Hausanschluss / Hausüber- gabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlichverant- wortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich.Be- (2) unserOrtsnetz ist Die SWN sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen durch unserOrtsnetz unter Plombenver- schluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben von unserOrts- netz vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleistenwird von den SWN nur gewährleistet, darf nur Installationsmate- rial wenn Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen – TAB) von unserOrtsnetz verwendet werdender SWN ver- wendet wurde. Die Ausführung der entspre- chenden entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls eben- falls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GSGS-, CE-Zeichen). (5) unserOrtsnetz ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorüber- gehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbei- ten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erfor- derlich ist. § 5 Inbetriebsetzung / Überprüfung der Kundenanlagen (1) Der Kunde informiert unserOrtsnetz die SWN direkt oder über Vermittlung eines Ins- tallateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbe- triebnahme. Dazu ist das Formular von unserOrtsnetz zu verwendenIn- betriebnahme. (2) unserOrtsnetz behält Die SWN behalten sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausfüh- rung Aus- führung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch unserOrtsnetz die SWN erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch unserOrtsnetzdie SWN oder deren Beauftragte. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit Sicher- heit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von unserOrts- netz den SWN festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung unserOrts- netz den SWN unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist unserOrtsnetz sind die SWN nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine ihre Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. § 6 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Empfangsgeräten; Endgeräten / Mitteilungspflichten (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen von unserOrtsnetz der SWN oder Dritter ausgeschlossen sind. (2) Die Kundenanlage muss technisch die Schutzanforderungen gemäß dem Gesetz über elektro-magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) erfüllen bzw. die Vorschriften über die technischen Spezifikationen für Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale (EVA) einhalten. (3) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Ände- rung Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber unser- Ortsnetz gegen- über den SWN anzumelden und ihre Ausführung mit unserOrtsnetz den SWN abzustimmen. Anzumelden . (4) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Auffor- derungen durch die SWN vom Hauseigentümer oder Kunden nicht besei- tigt, so sind alle Neuanlagen die SWN berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versor- gung einzustellen und Erweiterungen bestehender Anlagenden Vertrag zu kündigen. § 7 Zutrittsrecht Der Kunde hat dem Beauftragten von unserOrtsnetz den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach ange- messener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni- schen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den Multimedia-AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemes- sungsgrundlagen oder der unserOrtsnetz zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. § 8 Technische Anschlussbedingungen („TAB“) (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der SWN) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der SWN angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für SWN-Kunden. Die SWN behalten sich daher vor, Anschlussanträge abzu- lehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die SWN behalten sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen können die SWN bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei den SWN zu klären.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB). 1 Geltungsbereich der Bestimmungen Die nachfolgenden Bestimmungen von unserOrtsnetz regeln die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der Multimediadienste) und gelten zusätz- lich und ergänzend zu den Multimedia-AGB von unserOrtsnetz sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Grundstücksbenutzung Diese Seite ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte ausdrucken und aufbewahren!Grundstücksbenutzung (1) 1 Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsge- biet Versorgungsgebiet liegenden GrundstückeGrund- stücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten Räumlich- keiten inklusive aller Nebenleistungen (z. z.B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von unserOrtsnetz Buchholz Digital genutzte Breitband- netz Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) 2 Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten beabsich- tigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen unserOrtsnetz und einem Kunden, der nicht Grund- stückseigentümer ist, kann von unserOrtsnetz ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen von unserOrtsnetz nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) 3 Sofern der Antrag nach Absatz (3) Abs. 3 fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag Nutzungs- vertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Frist zu kündigen, wenn unser- Ortsnetz Buchholz Digital den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsver- trags Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines (1) Monats durch Übersen- dung Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) 4 Kündigt unserOrtsnetz Buchholz Digital einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertra- gesNutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommenunbe- nommen, nachzuweisen, dass unserOrtsnetz Buchholz Digital kein oder ein geringerer Schaden entstanden ent- standen ist. Weiter- gehende Weitergehende Schadensersatzansprüche von unserOrtsnetz Buchholz Digital bleiben unberührt. § 3 Hausanschlussun- berührt. (1) 1 Der Hausanschluss verbindet das Breitbandkabelnetz von unserOrtsnetz Buchholz Digital mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/ Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) unserOrtsnetz 2 Buchholz Digital installiert für einen von ihm bestimmten Versorgungsbereich (z. z.B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versor- gungsbereich Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes Haus- übergabepunktes liegt. (3) unserOrtsnetz 3 Buchholz Digital überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen zu- künftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes Hausüberga- bepunktes die Leistung von unserOrtsnetz Buchholz Digital in Anspruch nehmen können. (4) 4 Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Haus- übergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von unserOrtsnetz Buchholz Digital den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage ange- messen angemessen anteilig zu tragen sind. (5) 5 Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Inter- essen Interessen entweder von unserOrtsnetz Buchholz Digital oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) 6 Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von unserOrtsnetz Buchholz Digital und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grund- stücks Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden wer- den ausschließlich durch unserOrtsnetz Buchholz Digital oder deren Beauftragte hergestellt, unterhaltenunterhal- ten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die bau- lichen Voraussetzungen baulichen Vor- aussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) unserOrtsnetz 7 Buchholz Digital ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausan- schlusses Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von unserOrtsnetzBuchholz Digital. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung Rech- nung gestellt werden. (8) 8 Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist unserOrtsnetz Buchholz Digital unverzüglich mitzuteilen. (9) 9 Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. z.B. Signalverstärkeranlage) erforderlicherforder- lich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. § 4 Kundenanlagen / Hausinstallation. (1) 1 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal- tung Unterhaltung der Hausinstallation/Hausinstallation / Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als »Kundenanlage« bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten Buchholz Digital GmbH | Maurerstraße 10 | 21244 Buchholz i. d. N. | Tel. 04181 / 208-222 | xxxx@xxxxxxxx-xxxxxxx.xx | xxx.xxxxxxxx-xxxxxxx.xx Geschäftsführer Buchholz Digital GmbH: Xx. Xxxxxxxxx Xxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxxxxx | Sitz der Gesellschaft: Buchholz i. d. N. SEITE 4 VON 8 vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) unserOrtsnetz 2 Buchholz Digital ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) 3 Es können Teile von Kundenanlagen durch unserOrtsnetz Buchholz Digital unter Plombenver- schluss Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben von unserOrts- netz Buchholz Digital vom Kunden zu veranlassen. (4) 4 Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmate- rial Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen – TAB) von unserOrtsnetz Buchholz Digital verwendet werden. Die Ausführung der entspre- chenden entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls eben- falls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. z.B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) unserOrtsnetz 5 Buchholz Digital ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorüber- gehend vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbei- ten Arbeiten (z. z.B. Wartungs-War- tungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/ Behebung/Vermeidung von Störungen Störun- gen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erfor- derlich erforderlich ist. § 5 Inbetriebsetzung / Überprüfung der Kundenanlagen. (1) 1 Der Kunde informiert unserOrtsnetz Xxxxxxxx Digital direkt oder über Vermittlung eines Ins- tallateurs Installa- teurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbe- triebnahme. Dazu ist das Formular von unserOrtsnetz zu verwendenInbetriebnahme. (2) unserOrtsnetz 2 Buchholz Digital behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausfüh- rung Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) 3 Die Anbindung der Kundenanlage durch unserOrtsnetz Buchholz Digital erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten ein- gehalten werden. (4) 4 Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch unserOrtsnetzBuchholz Digital. (5) 5 Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen Kun- denanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von unserOrts- netz Buchholz Digital festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung unserOrts- netz Buchholz Digital unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist unserOrtsnetz Buchholz Digital nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. § 6 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Empfangsgeräten; Mitteilungspflichten. (1) 1 Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen Rückwirkungen, auf Einrichtungen von unserOrtsnetz Buchholz Digital oder Dritter Dritter, ausgeschlossen sind. (2) 2 Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Ände- rung Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber unser- Ortsnetz Buchholz Digital anzumelden und ihre Ausführung mit unserOrtsnetz Buchholz Digital abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen Neu- anlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. § 7 Zutrittsrecht Der Kunde hat dem Beauftragten von unserOrtsnetz Buchholz Digital den Zutritt zu seinem Hausanschluss Hausan- schluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit je- derzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach ange- messener angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni- schen technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung Wahrneh- mung sonstiger Rechte und Pflichten nach den Multimedia-AGB und diesen Ergänzenden Ergän- zenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemes- sungsgrundlagen Bemessungsgrundlagen oder der unserOrtsnetz Buchholz Digital zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. § 8 Technische . 1 Die Technischen Anschlussbedingungen („TAB“)technische Richtlinien von Buchholz Digital) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breit- bandversorgungsnetz von Buchholz Digital angeschlossen werden. Das Hausvertei- lernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für Buchholz Digital – Kunden. Buchholz Digital behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Vor- aussetzungen nicht gegeben sind. Buchholz Digital behält sich weiter vor, die techni- schen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann Buchholz Digital bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. 2 Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei Buchholz Digital zu klären. 1 Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendigen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. 2 Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch Buchholz Digital vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist Buchholz Digital berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. 3 Die Entfernung oder Beschädigung der von Buchholz Digital an seinen Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB). 1 Geltungsbereich der Bestimmungen Die nachfolgenden Bestimmungen von unserOrtsnetz regeln die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der Multimediadienste) und gelten zusätz- lich und ergänzend zu den Multimedia-AGB von unserOrtsnetz sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. § 2 Grundstücksbenutzung Diese Seite ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte ausdrucken und aufbewahren!Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung Fort- leitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsge- biet Versorgungsgebiet liegenden GrundstückeGrundstü- cke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche er- forderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten Räumlichkei- ten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von unserOrtsnetz genutzte Breitband- netz Unser Ortsnetz genutz- te Breitbandnetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusam- menhang Zu- sammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten beabsich- tigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Vertrag zwischen unserOrtsnetz Unser Ortsnetz und einem Kunden, der nicht Grund- stückseigentümer Grundstückseigen- tümer ist, kann von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage Anla- ge zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag Nut- zungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn unser- Unser Ortsnetz den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsver- trags Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines (1) Monats durch Übersen- dung Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt unserOrtsnetz Unser Ortsnetz einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertra- gesNutzungsvertrages, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden anstehen- den Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass unserOrtsnetz Unser Ortsnetz kein oder ein geringerer Schaden Scha- den entstanden ist. Weiter- gehende Weitergehende Schadensersatzansprüche von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz bleiben unberührt. § 3 Hausanschluss. (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandkabelnetz von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes mit der Innenhausverkabelung/ Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus dem Hausübergabepunkt. (2) unserOrtsnetz Unser Ortsnetz installiert für einen von ihm bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines sei- nes Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen nut- zen will, falls das Grundstück nicht im Versor- gungsbereich Versorgungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt. (3) unserOrtsnetz Unser Ortsnetz überlässt den Hausübergabepunkt dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen zu- künftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz in Anspruch nehmen können. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage ange- messen angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Inter- essen Interessen entweder von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grund- stücks Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden wer- den ausschließlich durch unserOrtsnetz Unser Ortsnetz oder deren Beauftragte hergestellt, unterhaltenunterhal- ten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die bau- lichen Voraussetzungen baulichen Vo- raussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine kei- ne Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) unserOrtsnetz Unser Ortsnetz ist berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, Unterhaltung, VeränderungVer- änderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausan- schlusses Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von unserOrtsnetzUnser Ortsnetz. Die Kosten werden individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt ge- stellt werden. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist unserOrtsnetz Unser Ortsnetz unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlicherforder- lich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür zur Verfügung. § 4 Kundenanlagen / Hausinstallation. (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal- tung Unterhaltung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als "Kundenanlage“ bezeichnet" be- zeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet vermie- tet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. (2) unserOrtsnetz Unser Ortsnetz ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen durch unserOrtsnetz Unser Ortsnetz unter Plombenver- schluss Plombenverschluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung Aus- stattung der Anlage ist nach den Angaben von unserOrts- netz Unser Ortsnetz vom Kunden zu veranlassenveran- lassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleisten, darf nur Installationsmate- rial Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen – TAB) von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz verwendet werden. Die Ausführung der entspre- chenden entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen). (5) unserOrtsnetz Unser Ortsnetz ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorüber- gehend vorübergehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbei- ten Arbeiten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erfor- derlich erforderlich ist. § 5 Inbetriebsetzung / Überprüfung der Kundenanlagen. (1) Der Kunde informiert unserOrtsnetz Unser Ortsnetz direkt oder über Vermittlung eines Ins- tallateurs Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbe- triebnahmeInbetriebnahme. Dazu ist das Formular von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz zu verwenden. (2) unserOrtsnetz Unser Ortsnetz behält sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausfüh- rung Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch unserOrtsnetz Unser Ortsnetz erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten eingehal- ten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch unserOrtsnetzUnser Ortsnetz. (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen Kun- denanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgenerfol- gen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von unserOrts- netz Unser Ortsnetz festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung unserOrts- netz Unser Ortsnetz unverzüglich schriftlich mitteiltmit- teilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist unserOrtsnetz Unser Ortsnetz nach nochmaliger angemessener ange- messener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. § 6 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Empfangsgeräten; Mitteilungspflichten. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen Rückwirkungen, auf Einrichtungen von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz oder Dritter ausgeschlossen Dritter, aus- geschlossen sind. (2) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Ände- rung Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber unser- Unser Ortsnetz anzumelden anzu- melden und ihre Ausführung mit unserOrtsnetz Unser Ortsnetz abzustimmen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. § 7 Zutrittsrecht Der Kunde hat dem Beauftragten von unserOrtsnetz Unser Ortsnetz den Zutritt zu seinem Hausanschluss Hausan- schluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit je- derzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach ange- messener angemessener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni- schen technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung Wahrneh- mung sonstiger Rechte und Pflichten nach den Multimedia-AGB und diesen Ergänzenden Ergän- zenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemes- sungsgrundlagen Bemessungsgrundlagen oder der unserOrtsnetz Unser Ortsnetz zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich er- forderlich ist. § 8 Technische . (1) Die Technischen Anschlussbedingungen („TAB“)technische Richtlinien von Unser Ortsnetz) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breit- bandversorgungsnetz von Unser Ortsnetz angeschlossen werden. Das Hausverteiler- netz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für Unser Ortsnetz -Kunden. Unser Ortsnetz behält sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Vorausset- zungen nicht gegeben sind. Unser Ortsnetz behält sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen kann Unser Ortsnetz bei Vorlie- gen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei Unser Ortsnetz zu klären. (1) Die Signalspannung wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden mit dem notwendi- gen Signalpegel für eine Anschlussdose zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. (2) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderungen durch Unser Ortsnetz vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so ist Unser Ortsnetz berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. (3) Die Entfernung oder Beschädigung der von Unser Ortsnetz an seinen Anlagenteilen angebrachten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenunterdrückung strafrechtlich verfolgt werden.

Appears in 1 contract

Samples: Telecommunications

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB). 1 Geltungsbereich der Bestimmungen Bestimmungen (1) Die nachfolgenden Bestimmungen von unserOrtsnetz der Landwerke M-V Breitband GmbH („LWBB“) regeln die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses Hau- sanschlusses (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der MultimediadiensteMultimediadien- ste) sowie die Nutzung der Hausinstallation/Innenhausverkabelung (im Folgen- den auch als „Kundenanlage“ bezeichnet und gelten zusätz- lich zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB von unserOrtsnetz der LWBB sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. (2) Diese Hausanschluss-AGB gelten für Einfamilienhäuser und Mehrfamilien- häuser, sofern der Grundstückseigentümer im Haus lebt und Kunde der LWBB ist. Für sonstige Mehrfamilienhäuser oder eine Mehrzahl von Grundstücken und/ oder Häusern sind entsprechende Einzelverträge mit den LWBB abzuschließen. (3) Sofern der Kunde wünscht, dass die LWBB seine Kundenanlage errichten und/ oder modernisieren, so kann er hierzu mit den LWBB einen gesonderten Vertrag abschließen. § 2 Grundstücksbenutzung Diese Seite ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte ausdrucken und aufbewahren!Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsge- biet Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. StromversorgungStromver- sorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur GrundstückeGrund- stücke, die an das von unserOrtsnetz genutzte Breitband- netz Breitbandnetz der LWBB angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigenbenachrichti- gen. (3) Der Vertrag zwischen unserOrtsnetz den LWBB und einem Kunden, der nicht Grund- stückseigentümer ist, kann von unserOrtsnetz den LWBB ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen von unserOrtsnetz der LWBB nicht innerhalb eines Monats Mon- ats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag Nutzu- ngsvertrag kündigt. . (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn unser- Ortsnetz die LWBB den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsver- trags Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines (1) Monats durch Übersen- dung Übersendung des von ihm unterschriebenen unter- schriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt unserOrtsnetz einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertra- ges, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass unserOrtsnetz kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weiter- gehende Schadensersatzansprüche von unserOrtsnetz bleiben unberührt. § 3 Hausanschluss (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandkabelnetz von unserOrtsnetz mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes beginnt mit der Innenhausverkabelung/ Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus Zuleitung auf privaten Grund und endet mit dem HausübergabepunktHausübergabepunkt (HÜP), der die Hausinstallation mit dem Breitband- netz der LWBB verbindet. (2) unserOrtsnetz installiert Die LWBB installieren für einen von ihm ihr bestimmten Versorgungsbereich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versor- gungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt.z. (3) unserOrtsnetz überlässt Die LWBB sind berechtigt, den Hausübergabepunkt verlegten Hausanschluss inkl. der zuführenden Leitungen nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Kunden nicht zur alleinigen NutzungGrundstück geogra- phisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden um jed- erzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, diese Vermessungen zuzulassen und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von unserOrtsnetz in Anspruch nehmen könnenden Mitarbeitern bzw. Beauf- tragten der LWBB hierfür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von unserOrtsnetz der LWBB den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage ange- messen angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Inter- essen entweder von unserOrtsnetz den LWBB oder durch deren Beauftragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von unserOrtsnetz der LWBB und stehen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassenüber- lassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grund- stücks Grundstücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch unserOrtsnetz die LWBB oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer Hausan- schlussnehmer hat die bau- lichen baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) unserOrtsnetz ist Die LWBB sind berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für Erstellung, UnterhaltungUn- terhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausan- schlusses Hausanschlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von unserOrtsnetz. Die Kosten werden wird individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werdenzwischen Hausan- schlussnehmern und den LWBB gesondert vereinbart. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist unserOrtsnetz den LWBB unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. Signalverstärkeranlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür Energiebedarf zur Verfügung. Verfügung § 4 Kundenanlagen / Hausinstallation (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal- tung Unterh- altung der Hausinstallation/Hausinstallation / Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich.als (2) unserOrtsnetz ist Die LWBB sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen.Arbeiten (3) Es können Teile von Kundenanlagen durch unserOrtsnetz unter Plombenver- schluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben von unserOrts- netz vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleistenwird von den LWBB nur gewährleistet, darf nur Installationsmate- rial wenn Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen – TAB) von unserOrtsnetz der LWBB verwendet werdenwurde. Die Ausführung der entspre- chenden entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien Richt- linien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GSGS-, CE-Zeichen). (5) unserOrtsnetz ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorüber- gehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbei- ten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erfor- derlich ist. § 5 Inbetriebsetzung / Überprüfung der Kundenanlagen (1) Der Kunde informiert unserOrtsnetz die LWBB direkt oder über Vermittlung eines Ins- tallateurs Installa- teurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbe- triebnahme. Dazu ist das Formular von unserOrtsnetz zu verwendenInbetriebnahme. (2) unserOrtsnetz behält Die LWBB behalten sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausfüh- rung Ausführung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch unserOrtsnetz die LWBB erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch unserOrtsnetz.die LWBB oder deren Beauftragte (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von unserOrts- netz festzusetzenden den LWBB fes- tzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung unserOrts- netz den LWBB unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist unserOrtsnetz sind die LWBB nach nochmaliger no- chmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine ihre Dienste einzustellenein- zustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. § 6 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Empfangsgeräten; Mitteilungspflichten. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen von unserOrtsnetz der LWBB oder Dritter ausgeschlossen sind. (2) Die Kundenanlage muss technisch die Schutzanforderungen gemäß dem Ge- setz über elektro-magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) erfül- len bzw. die Vorschriften über die technischen Spezifikationen für Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale (EVA) einhalten. (3) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Ände- rung Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber unser- Ortsnetz den LWBB anzumelden und ihre Ausführung mit unserOrtsnetz den LWBB abzustimmen. Anzumelden . (4) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Aufforderun- gen durch die LWBB vom Hauseigentümer oder Kunden nicht beseitigt, so sind alle Neuanlagen die LWBB berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versorgung einzustellen und Erweiterungen bestehender Anlagenden Vertrag zu kündigen. § 7 Zutrittsrecht Der Kunde hat dem Beauftragten von unserOrtsnetz den Zutritt zu seinem Hausanschluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach ange- messener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni- schen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den Multimedia-AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemes- sungsgrundlagen oder der unserOrtsnetz zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. § 8 Technische Anschlussbedingungen („TAB“) (1) Die Technischen Anschlussbedingungen (technische Richtlinien der LWBB) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der LWBB angeschlossen werden. Das Hausverteiler- netz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für LWBB-Kunden. Die LWBB behalten sich daher vor, Anschlussanträge abzulehnen, wenn die Voraussetzu- ngen nicht gegeben sind. Die LWBB behalten sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen können die LWBB bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlan- gen, die von den technischen Richtlinien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung eines Hausanschlusses (Hausanschluss-AGB). 1 Geltungsbereich der Bestimmungen Bestimmungen (1) Die nachfolgenden Bestimmungen von unserOrtsnetz der Landwerke M-V Breitband GmbH („LWBB“) regeln die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung eines Hausanschlusses (Technische Voraussetzungen für die Nutzung der Multimediadienste) sowie die Nutzung der Hausinstallation/Innenhausver- kabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet und gelten zusätz- lich zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB von unserOrtsnetz der LWBB sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. (2) Diese Hausanschluss-AGB gelten für Einfamilienhäuser und Mehrfa- milienhäuser, sofern der Grundstückseigentümer im Haus lebt und Kunde der LWBB ist. Für sonstige Mehrfamilienhäuser oder eine Mehrzahl von Grundstücken und/ oder Häusern sind entsprechende Einzelverträge mit den LWBB abzuschließen. (3) Sofern der Kunde wünscht, dass die LWBB seine Kundenanlage errich- ten und/oder modernisieren, so kann er hierzu mit den LWBB einen geson- derten Vertrag abschließen. § 2 Grundstücksbenutzung Diese Seite ist für Ihre Unterlagen bestimmt, bitte ausdrucken und aufbewahren!Grundstücksbenutzung (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben ha- ben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsge- biet Ver- sorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern Lei- tungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen Schutz- maßnahmen unentgeltlich zuzulassen und geeignete Räumlichkeiten inklusive aller Nebenleistungen (z. B. Stromversorgung) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von unserOrtsnetz genutzte Breitband- netz Breitbandnetz der LWBB angeschlossen sind, die vom Eigentümer Eigentü- mer in wirtschaftlichem Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs Signalemp- fangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer un- zumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.Um- (3) Der Vertrag zwischen unserOrtsnetz den LWBB und einem Kunden, der nicht Grund- stückseigentümer ist, kann von unserOrtsnetz den LWBB ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt werden, wenn der Kunde auf Verlangen von unserOrtsnetz der LWBB nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach dem amtlichen Muster eines Nutzungsvertrages gemäß der Anlage zu § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. (4) Sofern der Antrag nach Absatz (3) fristgerecht vorgelegt wurde und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn unser- Ortsnetz die LWBB den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsver- trags Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines (1) Monats durch Übersen- dung Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt. (5) Kündigt unserOrtsnetz einen Vertrag, für den eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde wegen Nichtvorlage oder Kündigung des Nutzungsvertra- ges, ist der Kunde verpflichtet, einen Ablösebetrag in Höhe von 25 % der Summe der restlich anstehenden Entgelte, die bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, zu zahlen. Der Ablösebetrag ist in einer Summe zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass unserOrtsnetz kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weiter- gehende Schadensersatzansprüche von unserOrtsnetz bleiben unberührt. § 3 Hausanschluss (1) Der Hausanschluss verbindet das Breitbandkabelnetz von unserOrtsnetz mittels eines im Haus des Kunden befindlichen Übergabepunktes beginnt mit der Innenhausverkabelung/ Hausinstallation. Der Hausanschluss besteht aus Zuleitung auf privaten Grund und endet mit dem HausübergabepunktHausübergabepunkt (HÜP), der die Hausinstallation mit dem Breitbandnetz der LWBB verbindet. (2) unserOrtsnetz installiert Die LWBB installieren für einen von ihm ihr bestimmten Versorgungsbereich Versorgungsbe- reich (z. B. ein Wohnhaus) jeweils einen so genannten Hausübergabepunkt (HÜP) als Abschluss seines Breitbandverteilnetzes Hausanschluss auf dem Grundstück, auf dem der Kunde die Leistung nutzen will, falls das Grundstück nicht im Versor- gungsbereich eines anderen Hausübergabepunktes liegt.Grund- (3) unserOrtsnetz überlässt Die LWBB sind berechtigt, den Hausübergabepunkt verlegten Hausanschluss inkl. der zu- führenden Leitungen nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Kunden nicht zur alleinigen NutzungGrundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumenta- tion aufzunehmen, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, diese Vermessungen zuzu- lassen und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden Hausübergabepunktes die Leistung von unserOrtsnetz in Anspruch nehmen könnenden Mitarbeitern bzw. Beauftragten der LWBB hierfür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren. (4) Der Kunde ist verpflichtet, anderen Interessenten im Versorgungsbereich Versorgungsbe- reich des Hausübergabepunktes Gelegenheit zu geben, ebenfalls als Kunde von unserOrtsnetz Kun- de der LWBB den Hausübergabepunkt zu nutzen, wobei die durch die gemeinschaftliche ge- meinschaftliche Nutzung anfallenden Kosten der Hausverteilanlage ange- messen angemessen anteilig zu tragen sind. (5) Art und Lage des Hausanschlusses sowie dessen Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Inter- essen be- rechtigten Interessen entweder von unserOrtsnetz den LWBB oder durch deren Beauftragte Beauf- tragte bestimmt. (6) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen von unserOrtsnetz der LWBB und stehen ste- hen in deren Eigentum und werden dem Kunden auf dessen Kosten zur Nutzung überlassen. Der Kunde erlangt kein Eigentum am Hausanschluss. Der Hausanschluss ist lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grund- stücks gemäß § 95 BGB. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch unserOrtsnetz die LWBB oder deren Beauftragte hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt abge- trennt und beseitigt. Die Hausanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen Be- schädigungen geschützt sein. Der Hausanschlussnehmer hat die bau- lichen bauli- chen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (7) unserOrtsnetz ist Die LWBB sind berechtigt, von Hausanschlussnehmern die Erstattung der für die wirtschaftliche Betriebsführung notwendigen Kosten für ErstellungErstel- lung, Unterhaltung, Veränderung, Erneuerung und Abtrennung des Hausan- schlusses zu verlangen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus gesonderten Berechnungen von unserOrtsnetz. Die Kosten werden wird individuell ermittelt und können dem Hausanschlussnehmer in Rechnung gestellt werdenzwischen Hausanschlussnehmern und den LWBB gesondert vereinbart. (8) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Fehlen von Plomben, ist unserOrtsnetz den LWBB unverzüglich mitzuteilen. (9) Sind zur Versorgung zusätzliche Einrichtungen (z. B. SignalverstärkeranlageSignalverstärker- anlage) erforderlich, so stellt der Kunde für die Dauer der Versorgung unentgeltlich un- entgeltlich den Platz und den Strombedarf hierfür Energiebedarf zur Verfügung. § 4 Kundenanlagen / Hausinstallation (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal- tung Un- terhaltung der Hausinstallation/Hausinstallation / Innenhausverkabelung (im Folgenden auch als „Kundenanlage“ bezeichnet) ab dem Hausanschluss/Hausübergabepunkt Hausanschluss / Hausüber- gabepunkt bis zur Anschlussdose ist der Hausanschlussnehmer verantwortlichverant- wortlich. Hat er die Kundenanlage einem Dritten vermietet oder zur Benutzung Benut- zung überlassen, so ist er weiterhin vollständig neben dem Dritten verantwortlich. Der Kunde kann die Errichtung, Erweiterung und Änderung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Er kann hiermit auch die LWBB beauftragen, diese Leistungen ggf. im Rahmen ei- nes gesonderten Vertrages durchzuführen. (2) unserOrtsnetz ist Die LWBB sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und abschließend zu prüfen. (3) Es können Teile von Kundenanlagen durch unserOrtsnetz unter Plombenver- schluss genommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben von unserOrts- netz vom Kunden zu veranlassen. (4) Um die störungsfreie Funktion zu gewährleistenwird von den LWBB nur gewährleistet, darf nur Installationsmate- rial wenn Installationsmaterial nach den technischen Richtlinien (Technische Anschlussbedingungen – TAB) von unserOrtsnetz der LWBB verwendet werdenwurde. Die Ausführung der entspre- chenden entsprechenden Arbeiten muss ebenfalls diese Richtlinien erfüllen. Die Endgeräte müssen amtlich anerkannt aner- kannt sein (z. B. VDE-Zeichen, GSGS-, CE-Zeichen). (5) unserOrtsnetz ist berechtigt, den Betrieb des Kundenanschlusses vorüber- gehend einzustellen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbei- ten (z. B. Wartungs-, Installations- oder Umbauarbeiten), zur Behebung/ Vermeidung von Störungen oder aus Gründen öffentlicher Sicherheit erfor- derlich ist. § 5 Inbetriebsetzung / Überprüfung der Kundenanlagen (1) Der Kunde informiert unserOrtsnetz die LWBB direkt oder über Vermittlung eines Ins- tallateurs Installateurs über die Fertigstellung der Kundenanlage und beauftragt die Inbe- triebnahme. Dazu ist das Formular von unserOrtsnetz zu verwendenInbetriebnahme. (2) unserOrtsnetz behält Die LWBB behalten sich vor, die Kundenanlage auf einwandfreie Ausfüh- rung Aus- führung und Einhaltung aller technischen Vorschriften zu überprüfen. (3) Die Anbindung der Kundenanlage durch unserOrtsnetz die LWBB erfolgt nur, wenn diese sich in ordnungsgemäßem und sicherheitstechnisch einwandfreiem Zustand befindet und die EN-, VDE-Bestimmungen, TAB und sonstigen einschlägigen ein- schlägigen Vorschriften eingehalten werden. (4) Die Anbindung der Kundenanlage erfolgt ausschließlich durch unserOrtsnetz.die (5) Werden bei der Prüfung kleinere Mängel festgestellt, bei der die Sicherheit Sicher- heit der Kundenanlagen nicht beeinträchtigt wird, so kann die Anbindung mit der Auflage erfolgen, dass der Kunde die Mängel innerhalb einer von unserOrts- netz den LWBB festzusetzenden Frist beseitigen lässt und deren Behebung unserOrts- netz den LWBB unverzüglich schriftlich mitteilt. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, ist unserOrtsnetz sind die LWBB nach nochmaliger angemessener schriftlicher Fristsetzung berechtigt, seine ihre Dienste einzustellen, bis der Kunde die Auflage erfüllt hat. § 6 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Empfangsgeräten; Mitteilungspflichten. (1) Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen von unserOrtsnetz der LWBB oder Dritter ausgeschlossen sind. (2) Die Kundenanlage muss technisch die Schutzanforderungen gemäß dem Gesetz über elektro-magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) erfüllen bzw. die Vorschriften über die technischen Spezifikationen für Empfangs- und Verteilanlagen für Rundfunksignale (EVA) einhalten. (3) Vor Beginn der Arbeiten (Installation von Neuanlagen, Erweiterung und Ände- rung Änderung von bestehenden Anlagen) sind diese vom Kunden gegenüber unser- Ortsnetz gegen- über den LWBB anzumelden und ihre Ausführung mit unserOrtsnetz abzustimmenden LWBB abzu- stimmen. (4) Werden Mängel in der Hausverteileranlage trotz wiederholter Auffor- derungen durch die LWBB vom Hauseigentümer oder Kunden nicht besei- tigt, so sind die LWBB berechtigt ohne Einhaltung von Fristen die Versor- gung einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Anzumelden sind alle Neuanlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen. § 7 Zutrittsrecht Der Kunde hat dem Beauftragten von unserOrtsnetz der LWBB den Zutritt zu seinem Hausanschluss Hausan- schluss in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Grundstück zu seinen Räumen jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach ange- messener angemes- sener Anmeldung zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni- schen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach den Multimedia-AGB und diesen Ergänzenden Allgemeinen GeschäftsbedingungenGe- schäftsbedingungen, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemes- sungsgrundlagen oder der unserOrtsnetz den LWBB zustehenden Benutzungsentgelte erforderlich ist. § 8 Technische . (1) Die Technischen Anschlussbedingungen („TAB“)technische Richtlinien der LWBB) gelten für den Anschluss und den Betrieb von Hausverteilernetzen, die an das Breitbandversorgungsnetz der LWBB angeschlossen werden. Das Hausverteilernetz ist Voraussetzung für das Angebot der Dienste für LWBB-Kunden. Die LWBB behalten sich daher vor, Anschlussanträge abzu- lehnen, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die LWBB behalten sich weiter vor, die technischen Richtlinien zu ändern oder zu ergänzen. In Einzelfällen können die LWBB bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch die Einhaltung von Bedingungen verlangen, die von den technischen Richt- linien abweichen. (2) Zweifel über Auslegung und Anwendung der technischen Richtlinien sind vor Beginn der Installationsarbeiten durch Rückfragen bei den LWBB zu klären.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste