Common use of Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge Clause in Contracts

Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge. (1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.

Appears in 5 contracts

Samples: www.lobbyregister.bundestag.de, www.cgm.com, www.avangard-malz.de

Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge. (1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden. Hat der Wirtschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lage- bericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schrift- licher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.

Appears in 1 contract

Samples: wp-stb.bwsgruppe.de