Erhöhtes Beförderungsentgelt Musterklauseln

Erhöhtes Beförderungsentgelt. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed) geregelt und beträgt zur Zeit 60,00 €. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er 1. sich keinen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft hat, 2. sich einen gültigen Xxxxxxxxxxx beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 der VO über die AllgBefBed entwertet hat oder entwerten ließ oder 4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nr. 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. In den Fällen des Abs. 2 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 2 Nr. 2 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 7.5 Abs. 5 gilt für VRR- Verbundverkehre folgende Regelung: „Die Quittung oder die Zahlungsaufforderung zum Erhöhten Beförderungsentgelt gilt bis zur Beendigung der Fahrt innerhalb der auf der Quittung oder der Zahlungsaufforderung ange- gebenen Preisstufe des Verbundtarifs als gültiges Ticket im Sinne des VRR-Verbundtarifs.“
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Das erhöhte Beförderungsentgelt richtet sich nach § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed). Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. 1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er a) keinen gültigen Fahrausweis besitzt oder b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat bzw. entwerten ließ oder c) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt bzw. aushändigt. 2. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 4. In den Fällen der Nummer 1 ist die NSB berechtigt, das Doppelte des bei dem Erwerb einer gültigen Fahrkarte für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke anfallenden Beförderungsentgelts, mindestens jedoch 30,- € verlangen. Hierbei wird das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet, wenn der Fahrgast die von ihm zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. 5. Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,- €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung der NSB nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war. 6. Weitergehende Ansprüche der NSB bleiben vorbehalten.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er bei Antritt der Fahrt nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen ist oder sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, sie jedoch bei einer Fahrkartenkontrolle nicht vorzeigen kann, oder sie bei einer Fahrkartenkontrolle dem Prüfpersonal nicht aushändigt (dies gilt auch für mitgeführte entgeltpflichtige Hunde oder Fahrräder). Näheres regeln § 5 der EVO bzw. § 9 der Allgemeinen Beförderungsbedingun- gen nach PBefG (siehe Anlagen 3 und 4). Die Ermäßigung des erhöhten Beförderungsent- geltes gemäß § 5 Abs. 3 EVO ist ausschließ- lich bei persönlichen Fahrkarten möglich. Eine Prüfung von Fahrkarten kann auch noch bis zum Verlassen der Bahnsteiganlage einschließlich der Zu- und Abgänge erfolgen. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsfristen und Bearbeitungsentgelte werden vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgelegt. Ein Fahrgast, der bei Antritt der Fahrt nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen und zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- entgeltes verpflichtet ist, kann zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er die Zahlung des erhöhten Beförde- rungsentgeltes verweigert. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfah- ren bleibt unberührt. Ein Fahrgast, der mit einer gefälschten oder unechten Fahrkarte angetroffen wird, hat zusätzlich zum erhöhten Beförderungsentgelt eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 € zu zahlen.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW. Ist der Eigentümer einer Jahreskarte plus zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und weist er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage der Jahreskarte nach, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen Jahreskarte war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Falle der GBB § 9 (1) Nr. 2 und Nr. 5 einmalig auf 7,00 €. Im Wiederholungsfall ist dieser Jahreskarten-Kunde zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß § 9 (2) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen verpflichtet.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Abweichend von den Regelungen der gemeinsamen Beförderungsbe- dingungen und Tarifbestimmungen der im Verkehrsverbund Neckar- Alb-Donau (naldo) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen gelten die ticket2go-Bedingungen.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Kann ein Studierender bei einer Kontrolle sein SemesterTicket nicht vorlegen, weil er es z.B. vergessen hat, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 7 €, wenn der Studierende in- nerhalb einer Woche bei dem Vertragsverkehrsunternehmen nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fahrausweisprüfung Inha- ber eines gültigen SemesterTickets war.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er bei Antritt der Fahrt nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen ist oder sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, sie jedoch bei einer Fahrkartenkontrolle nicht vorzeigen kann, oder sie bei einer Fahrkartenkontrolle dem Prüfpersonal nicht aushändigt. Dies gilt auch für mitgeführte Fahrräder. Der erhöhte Fahrpreis beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke, jedoch min- destens 60,00 €. Eine Prüfung von Fahrkarten kann auch noch bis zum Verlassen der Bahnsteiganlage ein- schließlich der Zu- und Abgänge erfolgen. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Zah- lungsfristen und Bearbeitungsentgelte wer- den vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgelegt. Ein Fahrgast, der bei Antritt der Fahrt nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen und zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- entgeltes verpflichtet ist, kann zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er die Zahlung des erhöhten Beförde- rungsentgeltes verweigert. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfah- ren bleibt unberührt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Führt der Fahrgast seine Monatskarte im Abonnement nicht mit sich, ist er zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet. Die Adresse des Inhabers wird registriert. Die nachstehenden ergänzenden Bestimmungen gelten für den Binnenverkehr in der Region Lübeck. Diese wird durch folgende Tarifzonen des Schleswig-Holstein-Tarifs abgegrenzt: 5510 Stockelsdorf, 5515 – Bad Schwartau, 5520 - Sereetz, 6000 - Lübeck, Kernzone, 6001 – Schlutup, 6002 – Blankensee/Groß Grönau, 6003 – Krummesse, 6004 – Moisling/ Klein Wesenberg, 6005 – Roggenhorst, 6006 – Kücknitz, 6007 – Travemünde, 9020 – Xxxxxxxxx, 0000 - Xxxxxxxxx