Common use of Erholungsurlaub Clause in Contracts

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Beschäftigten dienstplanmä- ßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Ausnah- me der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen an- deren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag Ur- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub 7Der Erholungs- urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert ver- mindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden lau- fenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werdenwer- den. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, www.verkuendung-bayern.de, www.verkuendung-bayern.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Beschäftigten dienstplanmä- ßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Ausnah- me der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen an- deren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag Ur- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub 7Der Erholungs- urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.zi-mannheim.de, Tarifvertrag, www.hs-duesseldorf.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs Ur- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Studentische Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 217). 2Bei ²Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage ³Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Beschäftigten dienst- planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt ge- währt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem ei- nem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden laufen- den Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 ArbeitstageAr- beitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Ärztin/der Arzt dienst- planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechendentspre- chend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April 2013 hinaus fortbestanden hat, beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeits- tage. 2§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2126). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. 7Die Wochenenden unmittelbar vor oder nach einem mindestens 5-tägigen Urlaub bleiben arbeitsfrei, d.h. dass bei einem Urlaubsbeginn an einem Montag das vorhergehende und bei einem Urlaubsende am Xxxxxxx das folgende Wochenende arbeitsfrei ist. 8Vor einem Urlaubsbeginn ist kein Nachtdienst und keine Rufbereitschaft zu planen. 9Im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer kann hiervon abgewichen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Die Sätze 7 und 8 gelten auch dann, wenn unmittelbar vor, nach oder innerhalb des Urlaubszeitraumes gesetzliche Feiertage liegen.

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Samples: Tarifvertrag Für Die Charité Universitätsmedizin, Tarifvertrag Für Die Charité Universitätsmedizin

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2115). 2Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage, ab 1. Januar 2021 beträgt der Urlaubsanspruch für alle Ärzte einheitlich 30 Tage. Für Ärzte, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2015 nach den bisherigen Regelungen einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben oder bei Fortgeltung der bisherigen Rege- lung erwerben würden, verbleibt es bei diesem. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tagegesetzli- chen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die höhere Ur- laubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs Ur- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden lau- fenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; er . 8Er kann auch in Teilen genommen werden. Der 9Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärzte Der Rhön Klinikum Ag (Tv Ärzte Rka), Tarifvertrag Für Ärzte Der Rhön Klinikum Ag (Tv Ärzte Rka)

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Ärzte dienstplanmäßig oder betriebsüblich betriebsüb- lich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden fallen- den gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen ande- ren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben blei- ben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2119). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalender- woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen ei- nen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werdenwer- den.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich betriebsüb- lich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres voll- endet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Zwischen den Tarifpartnern besteht Einigkeit, dass eine etwaige im Rahmen der Entgelt- runde 2013 zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber und dem Marburger Bund getroffene AGG-konforme Regelung zum Erholungsurlaub unverzüglich auf diesen Tarifvertrag übertragen wird. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärzte Der Rehakliniken Der Ehemaligen Damp Gruppe

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 2119). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich be- triebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage Arbeits- tage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs Ur- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen ei- nen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Beschäftigten dienstplanmä- ßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Ausnah- me der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche Wo- che erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub 7Der Erho- lungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.bildung.bremen.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgeblich für die kein Freizeitausgleich gewährt wirdhöhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert ver- mindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden lau- fenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern Im Bereich Der Vereinigung Der Kommunalen Arbeitgeberverbände

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung Berech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Ur- laubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub 7Der Erho- lungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte Fassung bis 31. Dezember 2015:1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch Urlaubsan- spruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätig- keit 30 Arbeitstage; maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung Vertei- lung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April 2013 hinaus fortbestanden hat, beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeits- tage. 2§ 26 Absatz 2 bleibt unberührt. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen wöchent- lichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung Ver- teilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht er- höht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetaufgerun- det; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtunbe- rücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er ge- währt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 7Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: gesundheit-soziales-bildung.verdi.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 ArbeitstageArbeits- tage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert ver- mindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden lau- fenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: theater-betriebsrat.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage; maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätig- keit beginnt.1 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen ande- ren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung Be- rechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werdenwer- den. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Ar- beitstage.35 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Beschäftigten dienst- planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Ausnah- me der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. werden.36 Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6:37 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag – Online

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Beschäftigten dienstplanmä- ßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Ausnah- me der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.fu-berlin.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalen- derjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Ärz- tin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbei- ten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben hal- ben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden laufen- den Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 6. Jahr ärztlicher Tätigkeit 28 Arbeitstage ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Tätigkeitsjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs Ur- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 7Auf Antrag eines Beschäftigten mit einem Kind im Alter vom vollendeten fünften bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr muss ein zusammenhängender Urlaub von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen in den schulischen Sommerferien gewährt werden, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder gleichartige Ansprüche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: koda.drs.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtunbe- rücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werdenwer- den; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich be- triebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben blei- ben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tv L)

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalender- woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalen- derjahres vollendet wird. 4Bei Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er ge- währt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.mav-nagold.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig Beschäftigten dienstplan- mäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Aus- nahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: vhb.vw.tu-clausthal.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Ka- lenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Beschäftig- ten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten ar- beiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Aus- nahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tagegesetzli- chen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens min- destens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile Bruch- teile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werdenwer- den; er kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.zusammenhän-

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Samples: s76ec9f15eb7182a9.jimcontent.com

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2124). 2Bei Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, Maßgeblich für die kein Freizeitausgleich gewährt wirdhöhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. 4Bei Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr hatten, behalten diesen Anspruch unabhängig von der ärztlichen Tätigkeit. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 2119). 2Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalender- jahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig der Arzt dienst- planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu ar- beiten hättenarbeiten hätte, mit Ausnahme Aus- nahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich Freizeit- ausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtunbe- rücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten arbei- ten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tageFeiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei 4Maßgebend für die Be- rechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen ande- ren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung Berech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Ur- laubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub 7Der Erho- lungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Ka- lenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten Beschäftig- ten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten ar- beiten haben oder zu ar- beiten arbeiten hätten, mit Ausnahme Aus- nahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tagegesetzli- chen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens min- destens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile Bruch- teile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werdenwer- den; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.mav-hildesheim.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, 3Maßgebend für die kein Freizeitausgleich gewährt Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermin- dert vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er und kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.sikosa.de