Common use of Erholungsurlaub Clause in Contracts

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.htw-berlin.de, www.kav-sachsenanhalt.de, www.kav-sachsenanhalt.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de, www.vka.de, www.vka.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.vka.de, www.komba-sh.de, www.kav-nw.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Appears in 3 contracts

Samples: www.vka.de, www.kav-nw.de, www.vka.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- derUr- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Appears in 3 contracts

Samples: www.vka.de, www.kav-nw.de, www.kav-sachsenanhalt.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.vka.de, www.kav-nw.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:21

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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de, www.kav-nw.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Kalenderjahr 31 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern Im Bereich Der Vereinigung Der Kommunalen Arbeitgeberverbände, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern Im Bereich Der Vereinigung Der Kommunalen Arbeitgeberverbände

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche Wo- che erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalender- jahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern Im Bereich Der Vereinigung Der Kommunalen Arbeitgeberverbände

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage Ta- ge in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 2116). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zu einer Beschäftigungszeit von vollendeten 2 Jahren 28 Arbeitstage, bis zu einer Beschäftigungszeit von vollendeten 4 Jahren 29 Arbeitstage und nach einer Beschäftigungszeit von vollendeten 4 Jahren 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Die Beschäftigungszeit richtet sich nach § 27 Absatz 2. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche Wo- che erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalender- jahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.gew-berlin.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr - 29 Arbeitstage und - ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Haustarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 4Ver- bleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger weni- ger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts Gehalts 2123 Abs. 1). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 6Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechendUrlaubsanspruch ent- sprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile Bruch- teile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub 6Der Erholungs- urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.ik-h.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen ei- nen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Haustarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte (Tv Ärzte Chemnitz)‌

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei lenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag Ur- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.marburger-bund.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1 Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalender- jahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3 Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wöchent- lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert ver- mindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 4 Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetauf- gerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 5 Der Erholungsurlaub muss im laufenden laufen- den Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werdenwer- den; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage.* 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.mav-neustadt-wunstorf.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Errichtung Eines Übergangsbetriebsrats Bei Der

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:22

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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wöchent- lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.kav-bremen.de