Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd), Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- derUr- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:21
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Kalenderjahr 31 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche Wo- che erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalender- jahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag (Collective Agreement)
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage Ta- ge in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Manteltarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr einheitlich 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 6Wird der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werdenin Teilen genom- men, muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage um- fassen.
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Samples: Kirchliche Arbeitsvertragsordnung
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Arbeits- tage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetz- lichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens min- destens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile Bruch- teile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.§ 22
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Samples: Dienstvertragsordnung Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1 Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalender- jahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3 Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wöchent- lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert ver- mindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 4 Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetauf- gerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 5 Der Erholungsurlaub muss im laufenden laufen- den Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werdenwer- den; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage.* 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei lenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag Ur- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Haustarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tvöd K
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr - 29 Arbeitstage und - ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2119). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalender- woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen ei- nen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werdenwer- den.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte in Einrichtungen Der Sana Kliniken Ag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:22
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen ei- nen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Haustarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte (Tv Ärzte Chemnitz)
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechendUrlaubsanspruch ent- sprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile Bruch- teile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub 6Der Erholungs- urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts Gehalts (§ 2123 Abs. 1). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 6Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag