Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert ver- mindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden lau- fenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werdenwer- den. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L) / Wissenschaft Humboldt Universität Zu Berlin (Tv L Hu), Änderungstarifvertrag, Tarifverträge Der Länder – Forst
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubs- gesetzes. Kirchliche Vordienstzeiten werden für den Urlaubsan- spruch ohne Rücksicht auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung die Dauer einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigungsform zur Gänze angerechnet. An Stelle des Entgelts Arbeitsjahres wird das kirchliche Arbeits- jahr (September bis August) als Urlaubsjahr verein- bart. Angestellte, welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, erhalten für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresur- laubes. Ist die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt, gebührt der volle Urlaub (Begünstigungsklausel). Beide Kollektivvertragspartner empfehlen KiP und KiB, den gesetzlichen Urlaub und allfälligen Zusatzurlaub gemäß den Übergangsbestimmungen für pfarrliche Angestellte (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 41b 17) vorrangig in der Kalenderwoche beträgt betriebsfreien Zeit zu konsumieren. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen gemeinsam allen Angestellten, dass der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechendjährliche Urlaub konsu- miert und max. 4Verbleibt bei der Berechnung 20 % des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen ins nächste Jahr übertragen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Die gesetzliche Regelung betref- fend Verjährung der Urlaubsansprüche besteht unab- hängig von zwei Wochen Dauer angestrebt werdendieser Empfehlung.
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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.33 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2126). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 7Die Wochenenden unmittelbar vor oder nach einem mindestens 5-tägigen Urlaub bleiben arbeitsfrei, d.h. dass bei einem Urlaubsbeginn an einem Montag das vorhergehende und bei einem Urlaubsende am Xxxxxxx das folgende Wochenende arbeitsfrei ist. 8Vor einem Urlaubsbeginn ist kein Nachtdienst und keine Rufbereitschaft zu planen. 9Im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer kann hiervon abgewichen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Die Sätze 7 und 8 gelten auch dann, wenn unmittelbar vor, nach oder innerhalb des Urlaubszeitraumes gesetzliche Feiertage liegen.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.29 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern, Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberück- sichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsan- spruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundetUrlaubstag auf- gerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberück- sichtigt. 5Der 6Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 1Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; . 2Ein Urlaubsteil soll dabei soll ein Urlaubsteil von mindes- tens zwei Wochen Dauer angestrebt werdenumfassen.
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Samples: Manteltarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Kalenderjahr 31 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 5. Jahr ärztlicher Tätigkeit 26 Arbeitstage, ab dem 6. Jahr ärztlicher Tätigkeit 29 Arbeitstage und ab dem 14. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Tätigkeitsjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit wö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs Ur- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen ei- nen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile . 6Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Zeiten ärztlicher Tätigkeit bestimmen sich nach § 20 Abs. 2. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit wöchent- lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr des 1. bis 3. Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage und nach dem vierten Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Beschäftigungsjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Rahmentarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Ar- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage Ta- ge in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.32 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeits- tage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert ver- mindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden lau- fenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalender- jahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Lau- fe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit wöchentli- chen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtblei- ben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt ge- währt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.27 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 6: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Dienstvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen wöchent- lichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage.3Bei Arbeitstage. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung Ver- teilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht er- höht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundetUrlaubstag aufgerun- det; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigtunbe- rücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt ge- währt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 7Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
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Samples: Tarifvertrag
Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage den Urlaub in der Kalenderwoche beträgt Regel während der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage.3Bei Schulferien zu nehmen. 2Die Sonderregelung für Lehrkräfte bleibt unberührt. 1Beschäftigte erhalten bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben un- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss Leistung im laufenden Kalenderjahr gewährt von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wech- selschicht oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 3§ 27 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Erholungs- urlaub und Zusatzurlaub insgesamt im Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht über- schreiten. 4§ 27 Abs. 5 findet Anwendung. 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Er kann auch in Teilen genommen mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Ka- lenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens je- doch zum 31. Dezember 2009. § 47 bleibt unberührt. Berlin/Köln, den 13. September 2005 Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.Vorstand Für die dbb tarifunion:
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