Common use of Erholungsurlaub Clause in Contracts

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubs- gesetzes. Kirchliche Vordienstzeiten werden für den Urlaubsan- spruch ohne Rücksicht auf die Dauer einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigungsform zur Gänze angerechnet. An Stelle des Arbeitsjahres wird das kirchliche Arbeits- jahr (1September bis August) 1Ärztinnen als Urlaubsjahr verein- bart. Angestellte, welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, erhalten für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresur- laubes. Ist die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt, gebührt der volle Urlaub (Begünstigungsklausel). Beide Kollektivvertragspartner empfehlen KiP und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts KiB, den gesetzlichen Urlaub und allfälligen Zusatzurlaub gemäß den Übergangsbestimmungen für pfarrliche Angestellte 22). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit auf fünf Tage 41b 17) vorrangig in der Kalenderwoche beträgt betriebsfreien Zeit zu konsumieren. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen gemeinsam allen Angestellten, dass der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstagejährliche Urlaub konsu- miert und max. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung 20 % des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen ins nächste Jahr übertragen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Die gesetzliche Regelung betref- fend Verjährung der Urlaubsansprüche besteht unab- hängig von zwei Wochen Dauer angestrebt werdendieser Empfehlung.

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Samples: www.gpa.at, www.gpa.at

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.29 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.vka.de, www.kav-nw.de

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.33 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de, www.vka.de

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Kalender- jahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Lau- fe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wöchentli- chen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben blei- ben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt ge- währt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.landkreis-kelheim.de

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.27 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: mbjs.brandenburg.de

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, welche ab dem 01.07.2012 neu eingestellt werden, in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 10. Beschäftigungsjahr 26 Arbeitstage, ab dem 11. Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage und ab dem 20. Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Beschäftigungsjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsteht bis 31.12.2014 Besitzstandswahrung des Urlaubsanspruchs auf der Basis der geltenden Regelung dieses Tarifvertrags in der Fassung vom 01.01.2008. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr des 1. bis 3. Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage und nach dem vierten Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Beschäftigungsjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.marburger-bund.de

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 31 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Fei- ertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetaufge- rundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für Ärzte, die schon vor dem 01. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis nach dem TV- Ärzte Eilbek zu der Schön Klinik Hamburg Eilbek gestanden haben, beträgt der Urlaubs- anspruch 30 Arbeitstage im Kalenderjahr für die Dauer dieses ununterbrochen fortbeste- henden Arbeitsverhältnisses. 2Dabei ist eine Unterbrechung für eine übergangslose Be- schäftigung in einem MVZ der Schön Klinik Hamburg Eilbek oder einem Mitgliedsunter- nehmen der Schön Holding GmbH & Co. KG mit direkter anschließender Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis in die Schön Klinik Hamburg Eilbek unschädlich und führt nicht zum Ver- lust des Besitzstandes. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Haustarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 5. Jahr ärztlicher Tätigkeit 26 Arbeitstage, ab dem 6. Jahr ärztlicher Tätigkeit 29 Arbeitstage und ab dem 14. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage. 3Bei 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Tätigkeitsjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs Ur- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen ei- nen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile . 6Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Zeiten ärztlicher Tätigkeit bestimmen sich nach § 20 Abs. 2. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 ArbeitstageAr- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage Ta- ge in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte in Den Sozialmedizinischen Dienststellen Der Deutschen Rentenversicherung

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 31 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei Arbeitstage.3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtun- berücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Die Beschäftigten an Heimschulen und Internaten haben den Urlaub in der Regel während der Schulferien zu neh- men. 7Die Sonderregelungen für Lehrkräfte bleiben unberührt.32 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: www.vka.de

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtunberück- sichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitaus- gleich gewährt wird. 4Maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wöchentli- chen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetaufge- rundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für Ärzte, die schon vor dem 01. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis nach dem TV- Ärzte Eilbek zu der Schön Klinik Hamburg Eilbek gestanden haben, beträgt der Urlaubs- anspruch 30 Arbeitstage im Kalenderjahr für die Dauer dieses ununterbrochen fortbeste- henden Arbeitsverhältnisses. 2Dabei ist eine Unterbrechung für eine übergangslose Be- schäftigung in einem MVZ der Schön Klinik Hamburg Eilbek oder einem Mitgliedsunter- nehmen der Schön Holding GmbH & Co. KG mit direkter anschließender Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis in die Schön Klinik Hamburg Eilbek unschädlich und führt nicht zum Verlust des Besitzstandes. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Haustarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen 1Die Beschäftigten an Heimschulen und Ärzte Internaten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 22). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit auf fünf Tage den Urlaub in der Kalenderwoche beträgt Regel während der Urlaubsanspruch Schulferien zu nehmen. 2Die Sonderregelung für Lehrkräfte bleibt unberührt. 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wech- selschicht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein BruchteilSchichtarbeit zusteht, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss 3§ 27 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Erholungs- urlaub und Zusatzurlaub insgesamt im laufenden Kalenderjahr gewährt und 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht über- schreiten. 4§ 27 Abs. 5 findet Anwendung. 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Er kann auch in Teilen genommen mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Ka- lenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens je- doch zum 31. Dezember 2009. § 47 bleibt unberührt. Berlin/Köln, den 13. September 2005 Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.Vorstand Für die dbb tarifunion:

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsan- spruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetauf- gerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigtunberück- sichtigt. 5Der 6Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 1Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; . 2Ein Urlaubsteil soll dabei soll ein Urlaubsteil von mindes- tens zwei Wochen Dauer angestrebt werdenumfassen.

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Samples: www.med.uni-magdeburg.de

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich ge- währt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs Ur- laubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen ei- nen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. (1) 1Ärztinnen und Ärzte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 2221). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits- zeit Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr einheitlich 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der 6Wird der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werdenin Teilen genom- men, muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage um- fassen.

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Samples: www.kirchenrecht-uek.de