Erholungsurlaub. (1) Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat unter Zahlung des Monatsent- gelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der in der Fünftagewoche 30 Ar- beitstage beträgt.
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Erholungsurlaub. (1) Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat unter Zahlung des Monatsent- gelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der in der Fünftagewoche 30 Ar- beitstage Arbeitstage beträgt.
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Erholungsurlaub. (1) Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat unter Zahlung des Monatsent- geltsMonatsentgelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der in der Fünftagewoche 30 Ar- beitstage Arbeitstage beträgt.
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Erholungsurlaub. (1) Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat unter Zahlung des Monatsent- geltsMonatsentgelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der in der Fünftagewoche 30 Ar- beitstage Arbeits- tage beträgt.
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Erholungsurlaub. (1) [1] Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat in jedem Kalender- jahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung des Monatsent- gelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaubder Monatsbezüge, der in der Fünftagewoche 30 Ar- beitstage Arbeitstage beträgt. [2] Die Arbeitnehmerin erhält für jeden Urlaubstag den auf einen Arbeitstag entfallenden Anteil der Monatsbezüge und der sonstigen in Monatsbeträ- gen festgelegten Entgeltbestandteile.
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Erholungsurlaub. (1) Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat unter Zahlung des Monatsent- geltsMonats- entgelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der in der Fünftagewoche 30 Ar- beitstage Arbeitstage beträgt.
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Erholungsurlaub. (1) Die Arbeitnehmerin, auch die teilzeitbeschäftigte, hat unter Zahlung des Monatsent- geltsMonatsen- tgelts, in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der in der Fünftagewoche 30 Ar- beitstage Arbeitstage beträgt.
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