Common use of Erholungsurlaub Clause in Contracts

Erholungsurlaub. 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 19). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Beschäftigte Der Pflegen & Wohnen Hamburg GMBH, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. 1 Beschäftigte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 1921). 2 Bei 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Bei 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Erholungsurlaub. 1 Beschäftigte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 1921). 2 Bei 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 ArbeitstageAr- beitstage. 3 Bei 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt 4Ver- bleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag Ur- laubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger weni- ger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag

Erholungsurlaub. 1 1Studentische Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 197). 2 Bei ²Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Bei ³Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienst- planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich ge- währt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem ei- nem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden laufen- den Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Studentische Beschäftigte (Tv Stud Iii), Tarifvertrag Für Studentische Beschäftigte (Tv Stud Iii Kav)

Erholungsurlaub. 1 Beschäftigte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erho- lungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 1921). 2 Bei 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalenderwo- che beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 ArbeitstageAr- beitstage. 3 Bei 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt 4Verbleibt bei der Berechnung Be- rechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetaufgerun- det; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. 1 Beschäftigte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 1921). 2 Bei 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Bei 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt 4Ver- bleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger weni- ger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Erholungsurlaub. 1 Beschäftigte haben 1Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 19)Entgelts. 2 Bei 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Bei 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt 4Verbleibt bei der Berechnung Be- rechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 5 Der 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. 6Einmal pro Jahr ist ein Urlaubsteil von mindestens zwei Wochen Dauer zu nehmen.

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Samples: Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg Pommern (Kavo Mp)

Erholungsurlaub. 1 Beschäftigte 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts ihrer Vergütung (§ 19). 2 Bei 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit Arbeits- zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3 Bei 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 4 Verbleibt 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen vol- len Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag Urlaubs- tag bleiben unberücksichtigt. 5 Der 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr Kalen- derjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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Samples: Tarifvertrag