Common use of Erholungsurlaub Clause in Contracts

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L) / Wissenschaft Humboldt Universität Zu Berlin (Tv L Hu)

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach ab dem vollendeten 407. Lebensjahr Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage; maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätig- keit beginnt.1 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu arbeiten hättenhätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen ande- ren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung Be- rechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werdenwer- den. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach ab dem vollendeten 407. Lebensjahr Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu arbeiten hättenhätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich Freizeitaus- gleich gewährt wird. 4Maßgebend 4Maßgeblich für die Berechnung der höhere Urlaubsdauer ist das LebensjahrKalenderjahr, in dem das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wöchentli- chen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch Urlaubs- anspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag aufgerundetUrlaubstag aufge- rundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für Ärzte, die schon vor dem 01. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis nach dem TV- Ärzte Eilbek zu der Schön Klinik Hamburg Eilbek gestanden haben, beträgt der Urlaubs- anspruch 30 Arbeitstage im Kalenderjahr für die Dauer dieses ununterbrochen fortbeste- henden Arbeitsverhältnisses. 2Dabei ist eine Unterbrechung für eine übergangslose Be- schäftigung in einem MVZ der Schön Klinik Hamburg Eilbek oder einem Mitgliedsunter- nehmen der Schön Holding GmbH & Co. KG mit direkter anschließender Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis in die Schön Klinik Hamburg Eilbek unschädlich und führt nicht zum Verlust des Besitzstandes. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Haustarifvertrag

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten arbei- ten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung Be- rechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen ande- ren Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch Ur- laubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, welche ab dem 01.07.2012 neu eingestellt werden, in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 3010. Lebensjahr Beschäftigungsjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40ab dem 11. Lebensjahr Beschäftigungsjahr 29 Arbeitstage und nach ab dem vollendeten 4020. Lebensjahr Beschäftigungsjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das LebensjahrBeschäftigungsjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsteht bis 31.12.2014 Besitzstandswahrung des Urlaubsanspruchs auf der Basis der geltenden Regelung dieses Tarifvertrags in der Fassung vom 01.01.2008. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2115). 2Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach ab dem vollendeten 407. Lebensjahr Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage, ab dem Jahr 2016 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebs- üblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fal- lenden gesetzlichen Feiertage, für die Beschäftigten kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßge- bend für den höheren Urlaubsanspruch ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztli- cher Tätigkeit beginnt. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entspre- chend. 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr ge- währt und genommen werden. 8Er kann auch in Teilen genommen werden. 9Der Ur- laub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. 10Für Ärzte, die bis zum Ablauf des Ka- lenderjahres 2014 nach den bisherigen Regelungen einen höheren Urlaubsanspruch er- worben haben, verbleibt es bei diesem. 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 15). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender- woche ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu arbeiten hättenhätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das LebensjahrUr- laubsdauer sind die Berufserfahrung und die Beschäftigungszeit, das die im Laufe des Kalenderjahres Kalenderjah- res vollendet wirdwerden. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub Erholungs- urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; er . 8Er kann auch in Teilen genommen werden. Der 9Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 2115). 2Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach ab dem vollendeten 407. Lebensjahr Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage, ab dem Jahr 2016 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmä- ßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die Beschäftigten kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für den höheren Urlaubsanspruch ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubs- anspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub muss im laufen- den Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 8Er kann auch in Teilen genom- men werden. 9Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. 10Für Ärzte, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 nach den bisherigen Regelungen einen höhe- ren Urlaubsanspruch erworben haben, verbleibt es bei diesem. 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 15). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalender- woche ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu arbeiten hättenhätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahrsind die Berufserfahrung und die Beschäftigungszeit, das die im Laufe des Kalenderjahres Kalen- derjahres vollendet wirdwerden. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berech- nung Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; er . 8Er kann auch in Teilen genommen werden. Der 9Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte

Erholungsurlaub. 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 31 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben hat oder zu arbeiten hättenhätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen FeiertageFei- ertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt 5Verbleibt bei der Berech- nung Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Ur- laubstag aufgerundetUrlaubstag aufge- rundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erho- lungsurlaub 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. 1Für Ärzte, die schon vor dem 01. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis nach dem TV- Ärzte Eilbek zu der Schön Klinik Hamburg Eilbek gestanden haben, beträgt der Urlaubs- anspruch 30 Arbeitstage im Kalenderjahr für die Dauer dieses ununterbrochen fortbeste- henden Arbeitsverhältnisses. 2Dabei ist eine Unterbrechung für eine übergangslose Be- schäftigung in einem MVZ der Schön Klinik Hamburg Eilbek oder einem Mitgliedsunter- nehmen der Schön Holding GmbH & Co. KG mit direkter anschließender Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis in die Schön Klinik Hamburg Eilbek unschädlich und führt nicht zum Ver- lust des Besitzstandes. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil Urlaubs- teil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

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Samples: Haustarifvertrag