Erholungsurlaub. 1Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fort- zahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3). 2Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genom- men werden.
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Erholungsurlaub. 1Die Arbeitnehmer haben Der/die Beschäftigte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub Erholungsur- laub unter Fort- zahlung Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 AbsArbeitsentgelts. 3). 2Der Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genom- men genommen werden.
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Erholungsurlaub. 1Die Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fort- zahlung Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3). 2Der Der Urlaub muss im laufenden laufen- den Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genom- men genommen werden. § 7 Abs. 2 BUrlG ist zu beachten.
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Erholungsurlaub. 1Die Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fort- zahlung Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3). 2Der Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der Urlaub in ganzen Tagen genom- men genommen werden.
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