Erholungsurlaub. (1) Die Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge analog § 19 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifvertrages.
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Samples: Tarifvertrag Über Ein Lohngruppenverzeichnis Zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag Vom, Tarifvertrag Über Ein Lohngruppenverzeichnis Zum Kirchlichen Arbeitertarifvertrag Vom, Tarifvertrag Ausbildung Vom 16. Dezember 2002