Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken. Neue Risiken sowie - abweichend von Ziffer 3.1.2 und Ziffer 13.1 SVAHB - wesentliche gefahrerhöhende Änderungen oder Erweiterungen des Tätigkeitsprogramms hat der Versicherungsnehmer zwecks Vereinba- rung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen nach Aufforde- rung des Versicherers unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die vereinbarten Selbstbehalte in Schadensfällen, die mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.
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