Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1. Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnli- cher Ereignisse und solche, die sich unabhän- gig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2. von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, ter- roristischen oder politischen Gewalthandlun- gen, unabhängig von der Anzahl der daran be- teiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bür- gerlichen Unruhen;
2.4.1.3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonsti- ger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4. aus der Verwendung von chemischen, biologi- schen, biochemischen Substanzen oder elekt- romagnetischen Wellen als Waffen mit ge- meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6. der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsver- zuges des Reeders, Charterers oder Betrei- bers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass − der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; − der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen neh- men konnte.
2.4.2. Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 sowie Ziffer 2.4.1.5 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichert werden.
Nicht versicherte Gefahren. Wir leisten ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen keinen Ersatz für Schäden,
a) die entstanden sind durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse aller Art, wie z.B.:
aa) Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
bb) mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbeson- dere Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Raub oder Unterschlagung;
cc) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Brand oder Explosion;
dd) Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe oder Kernenergie;
ee) unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs, wie z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben bzw. den dazugehörigen Übungsfahrten oder durch Überladung;
ff) Tierbiss;
b) die durch Verschleiß entstanden sind;
c) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu dem Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen (z.B. Eingriffe am Kilometerzähler);
d) für die ein Dritter eintrittspflichtig ist, bzw. deren Behebung im Rahmen einer gewährten Kulanz erfolgt (ist);
e) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen (z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb) verursacht worden sind, die nicht vom Hersteller genehmigt oder nicht fachgerecht eingebaut worden sind;
f) die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegs- werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer die- ser Gefahren ergeben;
2.4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeits- unruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unru- hen;
2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4 aus der Verwendung von chemi- schen, biologischen, biochemischen Subs- tanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wir- kung, und zwar ohne Rücksicht auf sonsti- ge mitwirkende Ursachen;
2.4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass
2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziff. 2.4.1.1 bis
Nicht versicherte Gefahren. Nicht versichert sind Schäden, die durch:
a) Diebstahl, Stehen-, Liegenlassen oder Verlieren;
b) Korrosion oder Oxidation;
c) Zweckentfremdung entstehen. Des Weiteren sind folgende Schäden nicht versichert:
a) Schäden an Reifen und Bremsanlagen durch Verschleiß, Alterung/ Materialermüdung (z. B. Versprödung der Reifen) sowie Abnutzung durch Beanspruchung;
b) Schäden für die ein Dritter vertraglich einzustehen hat als Hersteller, Verkäufer, aus Reparaturauftrag oder sonstigem vertraglichen Drittverhältnissen (z. B. Rückrufaktionen und Serienschäden);
c) Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. X. Xxxxxxxxx oder andere Schäden an der Lackierung);
d) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie unsachgemäßer Reparaturen sowie ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwen- dung oder Reinigung des Fahrrades;
e) Schäden, die bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit entstehen (inklusive Übungs- und/oder Trainings- fahrten);
f) Schäden, die bei Downhill-Fahrten entstehen;
g) Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt und verursacht wurden;
h) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke (bei denen der Blutalkoholgehalt über der durch höchstrichterliche Rechtsprechung für die Fahruntüchtigkeit festgelegten Grenze lag) oder anderer berauschender Mittel;
i) Inspektion und Wartungsarbeiten.
Nicht versicherte Gefahren. Nicht versichert sind:
a) Folgeschäden wie zum Beispiel Zinseinbußen oder Gebühren des Kreditinstitutes;
b) Vermögenseinbußen, die das kontoführende Kreditinstitut ersetzt beziehungsweise für die es haftet;
c) Kosten der Rechtsverfolgung;
d) Schäden im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit;
e) Kryptowährung und Non-Fungible Token (NFT).
Nicht versicherte Gefahren. 2.4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
2.4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszu- stand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerk- zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk- zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
2.4.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terrori- stischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
2.4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
2.4.1.4 der Kernenergie;
2.4.1.5 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzuges des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den ge- nannten Parteien, es sei denn, daß - der Versicherungsnehmer nachweist, daß er die ge- nannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluß auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.
2.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversi- chert werden.
Nicht versicherte Gefahren. Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht: • Brand/Blitzschlag/Überspannung durch Blitz/Explosion/ Implosion/Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, • Einbruchdiebstahl/Vandalismus nach einem Einbruch, • Sturm/Hagel/weitere Naturgefahren (Elementargefahren: Überschwemmung/Erdbeben/Erdsenkung/Erdrutsch/ Schneedruck/Lawinen/Vulkanausbruch).
Nicht versicherte Gefahren. Ausgeschlossen sind die Gefahren
5.3.1 des Krieges, Bürgerkriegs oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
5.3.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
5.3.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
5.3.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
5.3.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
5.3.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffs oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.
5.3.7 Die Gefahren laut 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden Besondere Bedingungen mitversichert werden.
Nicht versicherte Gefahren behördliche Verfügung, Konfiskationen oder Streik; ‐ allmähliche Temperatur‐ und Witterungseinflüsse sowie durch Licht und sonstige Strahlen; ‐ Liegenlassen oder Verlegen; ‐ Computerviren; ‐ Nagetiere und Ungeziefer; ‐ Verunreinigung (Ausscheidungen, Erbrechen, Fäkalien, Zerkratzen, Ver bisse udgl.) verursacht durch eigene oder fremde Haustiere; ‐ Normale Abnützung, Verderb, Verschmutzung, Alterung, udgl. durch be‐ stimmungsgemässen Gebrauch; ‐ Kratz‐ und Lackschäden; ‐ Abnützung, Materialermüdung, Bruch an Uhrwerken; ‐ Schäden, die unter vertragliche oder gesetzliche Garantieleistungen fal‐ len, wenn versicherte Sachen durch Dritte gereinigt, repariert oder trans‐ portiert werden; ‐ Schäden, die infolge Feuer, Elementar, Wasser und Diebstahl entstanden sind, sowie Schäden an Mobiliarglas; ‐ die mit einem Schadenereignis verbundenen Umtriebe und Kosten, vor behalten bleibt notwendigen; ‐ Anschaffungen wegen verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks durch eine Transportunternehmung bis zu 20 % der Versicherungssumme ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Nicht versicherte Gefahren. Soweit nicht anders vereinbart besteht kein Versicherungsschutz: 1.für Ansprüche – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt – a.auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; b.wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;