Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes gelten – sofern keine abwei- chenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AG.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AG.
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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen Mit- teilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich vor behaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber gegen- über Verbrauchern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 erhält der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AGKunde auf Papier (insbesondere mittels Konto- auszug), sofern mit ihm nicht die Abrufbarkeit oder Über- mittlung auf elektronischem Weg vereinbart wurde.
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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes gelten – Kreditinstituts gelten, sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen Handelsbräuche der Kreditinstitute bestehen – bestehen, vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 erhält der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AG.Kunde auf Papier oder – bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung – auf einem anderen dauerhaften Datenträger
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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute Kre- ditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies .
(2) Die Bestimmung von Z 5 (1) gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AG.
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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 erhält der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AGKunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug).
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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 erhält der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AGKunde auf Papier oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (etwa auf elektronischem Weg im Rahmen des Internetbankings).
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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 erhält der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AGKunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit ihm nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf elektronischem Weg vereinbart wurde.
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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen Mitteilun- gen und Erklärungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber VerbrauchernVerbrau- chern.
(2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 erhält der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AGKunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit dem Kunden nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf elektronischem Weg vereinbart wurde.
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