Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten Musterklauseln

Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrages an das Kreditinsti- tut verwendet wird, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Identifikationsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat.
Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstruments, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an die Bank verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments der Bank oder der von dieser im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zu einem Zahlungsinstrument der in den Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer und juristische Personen haften für Schäden, die der Bank aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens betraglich unbegrenzt.
Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. Z 15. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumen- tes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten sowie alle zumutbaren Vorkeh- rungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen; er hat den Verlust, den Dieb- stahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autori- sierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Die Verpflichtungen aus etwaigen Sonderbe- dingungen bleiben davon unberührt. Unternehmer haften für Schä- den, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfalts- pflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unterneh- mers betraglich unbegrenzt.
Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. Z 15. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrages an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat.
Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. Z.14 (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer haften für Xxxxxxx, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver- wendung des Zahlungsinstruments besteht, oder • das beträchtlich erhöhte Risiko besteht, dass der Kunde seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie nicht nachkommt. Kreditinstitut. 2.
Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrages an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister gelten nicht als „Unbefugte“ im Sinne dieser Bestimmung. Der Kunde hat den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem in den mit dem Kunden jeweils vereinbarten Sonderbedingungen zum Zahlungsinstrument bekannt gegebenen Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer und juristische Personen haften für Schäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens betraglich unbegrenzt. • objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen, oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstrumentes besteht, oder • im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Ein solches beträchtlich erhöhtes Risiko liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überziehung oder Überschreitung) nicht nachgekommen ist und - entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist, - oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. ATG-K.001.05 österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde.

Related to Sorgfalt bei Verwendung von Zahlungsinstrumenten

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.