Common use of Erklärungen des Kreditinstituts Clause in Contracts

Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder auf einem anderen dauerhaften Datenträge (z.B. in elektronischer Form), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Internet Banking zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträge Datenträger (z.B. in elektronischer Formetwa auf elektronischem Weg im Rahmen des Volksbank Electronic Banking - Internetbanking), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Internet Volksbank Electronic Banking (Internetbanking) zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt.).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten - sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen - vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträge Datenträger (z.B. in elektronischer Formetwa auf elektronischem Weg im Rahmen des Volksbank Electronic Banking), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Internet Volksbank Electronic Banking zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt.).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträge Datenträger (z.B. in elektronischer Formetwa auf elektronischem Weg im Rahmen des HYPO NOE Electronic Banking - Internetbanking), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Internet HYPO NOE Electronic Banking (Internetbanking) zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt.).

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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträge Datenträger (z.B. in elektronischer Formetwa auf elektronischem Weg im Rahmen des Volksbank Electronic Banking), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Internet Volksbank Electronic Banking zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt.).

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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten - sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen - vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung auf einem anderen dauerhaften Datenträge Datenträger (z.B. in elektronischer Formetwa auf elektronischem Weg im Rahmen des Volksbank Electronic Banking - Internetbanking), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Internet Volksbank Electronic Banking (Internetbanking) zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt.).

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Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder auf einem anderen dauerhaften Datenträge (z.B. in elektronischer Form), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird dem Kunden, der Verbraucher ist, bei Zahlungskonten vierteljährlich und bei Beendigung der Geschäftsbeziehung in jeder Form, die mit dem Kun-den vereinbart ist, mitteilen bzw. zur Verfügung halten sowie auf Verlangen in jeder Filiale in Papierform und im Internet Electronic Banking zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt)...

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