Common use of Erläuterung Clause in Contracts

Erläuterung. Diese Regelung soll dazu dienen, den Verwalter, welcher unter Einhaltung ei- ner Frist abberufen wurde, vor Versuchen des Auftraggebers bzw. des in den Startlöchern stehenden Nachfolgeverwalters zu schützen, frühzeitig die Über- gabe der Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Analog § 471 ABGB steht dem Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht nur hin- sichtlich solcher Unterlagen zu, für welche er selbst Geld bezahlt hat (auf wel- che er sohin einen „Aufwand getätigt“ hat), welcher vom Auftraggeber nicht bezahlt wurde. Sonst ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen bei Be- endigung des Verwaltungsvertrages vollständig herauszugeben. Es fehlt jegliche Möglichkeit, die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an die Bezahlung der vom Verwalter geforderten offenen Verwaltungshonorare, etc. zu knüpfen. Es darf hier nicht übersehen werden, dass es sich bei diesen Unterlagen praktisch um Dokumente und Unterlagen des Auftraggebers han- delt, welche vom Verwalter nur verwahrt werden. Der Verwahrer darf die Her- ausgabe der verwahrten Gutes nur „wegen eines für die Sache gemachten Aufwandes“ verweigern (Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB). Ein sol- ches Zurückbehaltungsrecht besteht aber nicht für die „normalen“, im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstandenen Unterlagen. Problematisch ist die Herausgabeverpflichtung naturgemäß für den Verwalter dann, wenn er Originalunterlagen aus irgendwelchen Gründen noch für eigene Zwecke benötigt (Prüfung durch das Finanzamt, Prozesse, etc.). Hier er- scheint es sachgerecht, zunächst entsprechende Kopien oder elektronische Dateien zu übergeben, damit der Verwalter nicht Beweise verliert. Der Auf- traggeber bzw. dessen neuer gesetzlicher Vertreter müssen aber jedenfalls jederzeit Zugriff auf diese Originaldokumente haben, denn auch sie können diese Unterlagen für eigene Zwecke benötigen. Bankkonten, die auf den Auftraggeber lauten, werden vom Verwalter immer im fremden Interesse geführt, sämtliche Belege und Kontoauszüge sind immer dem Kontoinhaber, nämlich dem Auftraggeber herauszugeben. Konten, deren Inhaber der Verwalter ist, über die aber Zahlungen abgewickelt werden, die im Interesse des Auftraggebers liegen, sind zwar Eigenkonten des Verwalters, der Verwalter ist allerdings gemäß § 1012 und § 1039 ABGB ver- pflichtet seinem Auftraggeber sorgfältig und vollständig Rechnung zu legen. Zur Rechnungslegung gehört auch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Belege. Besonders problematisch ist die Übergabe der Verwaltungsunterlagen, wenn der Verwalter seine Tätigkeit und den Zahlungsverkehr über „Sammelkonten“ ausübt. Auf die besondere Problematik dieser Vorgangsweise sei verwiesen, die straf- rechtliche Brisanz einer Vermengung und Verwendung von Guthaben ver- schiedener Eigentümer ist immer zu überprüfen. Wenn der Verwalter beispielsweise nur ein „Sammelkonto“ führt, über welches er sämtliche Einnahmen und Ausgaben verschiedener Auftraggeber abwickelt, so ist es praktisch unmöglich, den Originalbankbeleg einem Eigentümer her- auszugeben, da sich auf diesem Bankbeleg möglicherweise auch Ein- und Auszahlungen für andere Auftraggeber befinden. Die hier vorgeschlagene Regelung versucht diesem Problemkreis bestmöglich Rechnung zu tragen. Die Bedenken hinsichtlich dieser Vorgangsweise bleiben naturgemäß bestehen.

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Erläuterung. Diese Regelung soll dazu dienen, den Verwalter, welcher unter Einhaltung ei- ner einer Frist abberufen wurde, vor Versuchen des Auftraggebers bzw. des in den Startlöchern stehenden Nachfolgeverwalters zu schützen, frühzeitig die Über- gabe Übergabe der Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Zentrales Diskussionsthema ist das Schicksal der im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstandenen Belege und Dokumente, die vom Verwalter als gesetzlichem Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst geschaffen oder entgegengenommen und verwahrt werden. Da die Verwaltungstätigkeit immer die Besorgung fremder Angelegenheiten darstellt, sind derartige Unterlagen im Zweifel Unterlagen des Auftraggebers und sind somit an den Auftraggeber zu übergeben, wenn der Verwaltungsvertrag endet. Verträge mit Professionisten, die der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt sind davon ebenso umfasst, wie Steuerunterlagen, die das Verwaltungsobjekt oder die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer betreffen. Interne Unterlagen des Verwalters selbst, die in seinem Bereich und in seinem eigenen Unternehmen geschaffen wurden, müssen nicht herausgegeben werden (Aktenvermerke, Gesprächsnotizen, interne Besprechungsprotokolle, etc.). Analog § 471 ABGB steht dem Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht nur hin- sichtlich hinsichtlich solcher Unterlagen zu, für welche er selbst Geld bezahlt hat (auf wel- che welche er sohin einen "Aufwand getätigt" hat), welcher ihm vom Auftraggeber noch nicht bezahlt ersetzt wurde. Sonst ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen bei Be- endigung Beendigung des Verwaltungsvertrages vollständig herauszugeben. Es Gesetzlich fehlt jegliche Möglichkeit, die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an die Bezahlung der vom Verwalter geforderten offenen Verwaltungshonorare, etc. zu knüpfen. Es darf hier nicht übersehen werden, dass es sich bei diesen Unterlagen praktisch um Dokumente und Unterlagen des Auftraggebers han- delthandelt, welche vom Verwalter nur verwahrt werden. Der Verwahrer darf die Her- ausgabe Herausgabe der verwahrten Gutes nur "wegen eines für die Sache gemachten Aufwandes" verweigern (Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB). Ein sol- ches solches Zurückbehaltungsrecht besteht aber nicht für die "normalen", im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstandenen UnterlagenUnterlagen des Auftraggebers. Problematisch ist die Herausgabeverpflichtung naturgemäß für den Verwalter dann, wenn er Originalunterlagen aus irgendwelchen Gründen noch für eigene Zwecke benötigt (Prüfung durch das Finanzamt, Prozesse, etc.). Hier er- scheint erscheint es sachgerecht, zunächst entsprechende Kopien oder elektronische Dateien zu übergeben, damit der Verwalter nicht Beweise verliert. Der Auf- traggeber Auftraggeber bzw. dessen neuer gesetzlicher Vertreter müssen aber jedenfalls jederzeit Zugriff auf diese Originaldokumente haben, denn auch sie können diese Unterlagen für eigene Zwecke benötigen. Bankkonten, die auf den Auftraggeber die Wohnungseigentümergemeinschaft lauten, werden vom Verwalter immer im fremden Interesse geführt, sämtliche Belege und Kontoauszüge sind immer dem Kontoinhaber, nämlich dem Auftraggeber der Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Konten, deren Inhaber der Verwalter ist, über die aber Zahlungen abgewickelt werden, die im Interesse des Auftraggebers liegen, sind zwar Eigenkonten des Verwalters, der Verwalter ist allerdings gemäß § 1012 und § 1039 ABGB ver- pflichtet verpflichtet seinem Auftraggeber sorgfältig und vollständig Rechnung zu legen. Zur Rechnungslegung gehört auch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Belege. Besonders problematisch ist die Übergabe der Verwaltungsunterlagen, wenn der Verwalter seine Tätigkeit und den Zahlungsverkehr über „Sammelkonten“ ausübt. Auf die besondere Problematik dieser Vorgangsweise sei verwiesen, die straf- rechtliche Brisanz einer Vermengung und Verwendung von Guthaben ver- schiedener Eigentümer ist immer zu überprüfen. Wenn der Verwalter beispielsweise nur ein „Sammelkonto“ führt, über welches er sämtliche Einnahmen und Ausgaben verschiedener Auftraggeber abwickelt, so ist es praktisch unmöglich, den Originalbankbeleg einem Eigentümer her- auszugeben, da sich auf diesem Bankbeleg möglicherweise auch Ein- und Auszahlungen für andere Auftraggeber befinden. Die hier vorgeschlagene Regelung versucht diesem Problemkreis bestmöglich Rechnung zu tragen. Die Bedenken hinsichtlich dieser Vorgangsweise bleiben naturgemäß bestehen.

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Erläuterung. Diese Regelung soll dazu dienenEs bedarf einer konkreten Vereinbarung, dass der Verwalter berechtigt ist, ei- nen „Subverwalter“ zu bestellen, wenn dies gewünscht ist. (Dies ist außerhalb des KSchG zulässig) Eine Vereinbarung, dass der Verwalter eigenes Personal verwendet, ist nicht erforderlich, sollte aber vielleicht doch aus Informations- gründen genannt werden. Wird ein „Subverwalter“ bestellt, so bedient sich der Verwalter dieses „Sub- verwalters“ zur Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten aus dem Verwal- tungsvertrag und muss für das Verschulden dieses „Subverwalters“ naturge- mäß im Rahmen des § 1313 a ABGB haften. Theoretisch wäre ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftung auch für den Subverwalter analog § 1010 ABGB zulässig, wird aber in der Praxis wohl nicht akzeptiert werden und wäre wohl auch unter dem Gesichtspunkt der gröblichen Benachteiligung gemäß § 879 Abs. 3 ABGB zu überprüfen. Der ei- gentliche Vertragspartner ist der Verwalter, welcher unter Einhaltung ei- ner Frist abberufen wurdewenn dieser sich eines „Subver- walters“ bedient, vor Versuchen des Auftraggebers bzwso sollte er für dessen Verschulden haften. des in den Startlöchern stehenden Nachfolgeverwalters zu schützenHier liegt die Sach- und Rechtslage anders, frühzeitig die Über- gabe der Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Analog § 471 ABGB steht dem Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht nur hin- sichtlich solcher Unterlagen zutechnische Sachverständige, für Pro- fessionisten, welche er selbst Geld bezahlt hat (auf wel- che er sohin einen „Aufwand getätigt“ hat), welcher vom Auftraggeber nicht bezahlt wurde. Sonst ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen bei Be- endigung des Verwaltungsvertrages vollständig herauszugeben. Es fehlt jegliche Möglichkeit, die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an die Bezahlung der vom Verwalter geforderten offenen VerwaltungshonorareTätigkeiten im Verwatungsobjekt ausführen, etc. können im Einzelfall doch auch Erfüllungsgehilfen des Verwalters sein, hier ist es aber sachgerecht, eine solche Haftung auszuschließen und diese Haftung des Verwalters gemäß § 1010 ABGB auf ein bloßes Auswahlverschulden zu knüpfenbe- schränken. Es darf hier nicht übersehen werdenerscheint aber weder möglich noch „verkaufbar“ die Haftung des Verwalters für von ihm ausgesuchte Professionisten und Spezialisten überhaupt auszuschließen. Bestellt der Verwalter einen gewerberechtlich be- fugten oder sonst erkennbar befähigten Fachmann, dass es sich bei diesen Unterlagen praktisch um Dokumente und Unterlagen des Auftraggebers han- delt, welche vom Verwalter nur verwahrt werden. Der Verwahrer darf die Her- ausgabe der verwahrten Gutes nur „wegen eines für die Sache gemachten Aufwandes“ verweigern (Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB). Ein sol- ches Zurückbehaltungsrecht besteht aber nicht für die „normalen“, so ist ein Auswahlver- schulden im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstandenen Unterlagen. Problematisch ist die Herausgabeverpflichtung naturgemäß für den Verwalter Regelfall nicht zu sehen, auch dann, wenn er Originalunterlagen aus irgendwelchen Gründen noch dieser Fachmann im Einzelfall einen Fehler begangen hat. In Anbetracht der Umstände erscheint eine eigene Regelung für eigene Zwecke benötigt (Prüfung durch das Finanzamtdie Tätigkeit eines Rechtsvertreters sinnvoll. Es wurde zwischen Maßnahmen der ordentli- chen Verwaltung, Prozessebei welchen die Rechtsberatung bzw. Rechtsvertretung dennoch notwendig ist und für welche keine gesonderte „Genehmigung“ ein- geholt werden muss, und der außerordentlichen Verwaltung nicht unterschie- den, dennoch sollte der Auftraggeber informiert werden und sollte ihm jeden- falls ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Sollte Gefahr im Verzug sein und der Auftraggeber nicht erreichbar sein, so wird der Verwalter im Einzelfall auch in diesen Fällen einen Rechtsvertreter beauftragen müssen, etwa bei der Abwehr oder bei der Einbringung eines An- trages auf Einstweilige Verfügung oder zur Abwehr eines Bauauftrages, etc.). Hier er- scheint es sachgerechtDie besondere Problematik der Vorgangsweise, zunächst entsprechende Kopien oder elektronische Dateien zu übergeben, damit dass der Verwalter nicht Beweise verliertfür einen Auftraggeber mit bestimmten Zahlungsverpflichtungen "in Vorlage tritt" ist be- kannt und sollte vermieden werden. Der Auf- traggeber Sollte er es doch tun, so müssten im Einzelfall konkret die Bedingungen, Zin- sen etc. vereinbart werden. Sollten Rechnungen bezahlt werden oder dringend notwendige Erhaltungsar- beiten erforderlich werden, so ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers die dafür notwendigen Geldmittel bereitzustellen. Die Praxis zeigt, dass diesbezüglich viele Eigentümer säumig sind. In einem solchen Fall steht der Verwalter im Spannungsverhältnis zwischen den Erfor- dernissen und den Interessen der Eigentümer(gemeinschaft) an der Vermei- dung von Verzugsfolgen, bzw. dessen neuer gesetzlicher Vertreter müssen aber jedenfalls jederzeit Zugriff auf diese Originaldokumente haben, denn auch sie können diese Unterlagen für eigene Zwecke benötigen. Bankkontenan der raschen Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten und der Untätigkeit der Eigentümer, die auf den Auftraggeber lauten, werden vom Verwalter immer im fremden Interesse geführt, sämtliche Belege und Kontoauszüge sind immer dem Kontoinhaber, nämlich dem Auftraggeber herauszugeben. Konten, deren Inhaber der Verwalter ist, über die aber Zahlungen abgewickelt werden, die konkrete vertragli- che Vereinbarung sollte im Interesse des Auftraggebers liegen, sind zwar Eigenkonten des Verwalters, der Verwalter ist allerdings gemäß § 1012 Verwalters nur mit größtmöglicher Sorgfalt und § 1039 ABGB ver- pflichtet seinem Auftraggeber sorgfältig und vollständig Rechnung zu legen. Zur Rechnungslegung gehört auch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Belege. Besonders problematisch ist die Übergabe der Verwaltungsunterlagen, wenn der Verwalter seine Tätigkeit und den Zahlungsverkehr über „Sammelkonten“ ausübt. Auf die besondere Problematik dieser Vorgangsweise sei verwiesen, die straf- rechtliche Brisanz einer Vermengung und Verwendung von Guthaben ver- schiedener Eigentümer ist immer zu überprüfen. Wenn der Verwalter beispielsweise nur ein „Sammelkonto“ führt, über welches er sämtliche Einnahmen und Ausgaben verschiedener Auftraggeber abwickelt, so ist es praktisch unmöglich, den Originalbankbeleg einem Eigentümer her- auszugeben, da sich auf diesem Bankbeleg möglicherweise auch Ein- und Auszahlungen für andere Auftraggeber befinden. Die hier vorgeschlagene Regelung versucht diesem Problemkreis bestmöglich Rechnung zu tragen. Die Bedenken hinsichtlich dieser Vorgangsweise bleiben naturgemäß bestehenZurückhaltung angewendet werden.

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Erläuterung. Diese Regelung soll dazu dienen, den Verwalter, welcher unter Einhaltung ei- ner Frist abberufen wurde, vor Versuchen des Auftraggebers bzw. des in den Startlöchern stehenden Nachfolgeverwalters zu schützen, frühzeitig Die Verwahrung und Lagerung von Verwaltungsunterlagen früherer Jahre während aufrechtem Verwaltungsvertrag erfordert vom Verwalter die Über- gabe der Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Analog § 471 ABGB steht dem Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht nur hin- sichtlich solcher Unterlagen zu, für welche er selbst Geld bezahlt hat (auf wel- che er sohin einen „Aufwand getätigt“ hat), welcher vom Auftraggeber nicht bezahlt wurde. Sonst ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen bei Be- endigung des Verwaltungsvertrages vollständig herauszugebenBereitstellung entsprechender Lagerräume. Es fehlt jegliche Möglichkeit, die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an die Bezahlung der vom Verwalter geforderten offenen Verwaltungshonorare, etc. zu knüpfen. Es darf hier nicht übersehen werden, dass es sich bei diesen Unterlagen praktisch um Dokumente und Unterlagen des Auftraggebers han- delt, welche vom Verwalter nur verwahrt werden. Der Verwahrer darf die Her- ausgabe der verwahrten Gutes nur „wegen eines für die Sache gemachten Aufwandes“ verweigern (Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB). Ein sol- ches Zurückbehaltungsrecht besteht aber nicht für die „normalen“, im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstandenen Unterlagen. Problematisch ist die Herausgabeverpflichtung naturgemäß für den Verwalter dann, wenn er Originalunterlagen aus irgendwelchen Gründen noch für eigene Zwecke benötigt (Prüfung durch das Finanzamt, Prozesse, etc.). Hier er- scheint es erscheint daher sachgerecht, zunächst entsprechende Kopien oder elektronische Dateien zu übergeben, damit der Verwalter nicht Beweise verliert. Der Auf- traggeber bzw. dessen neuer gesetzlicher Vertreter müssen aber jedenfalls jederzeit Zugriff auf diese Originaldokumente haben, denn auch sie können diese Unterlagen für eigene Zwecke benötigen. Bankkonten, die auf den Auftraggeber lauten, werden vom Verwalter immer im fremden Interesse geführt, sämtliche Belege und Kontoauszüge sind immer dem Kontoinhaber, nämlich dem Auftraggeber herauszugeben. Konten, deren Inhaber der Verwalter ist, über die aber Zahlungen abgewickelt werden, die hier im Interesse des Auftraggebers liegen, sind zwar Eigenkonten Verwalters eine Beschränkung seiner Verpflichtungen zu vereinbaren. Es ist Xxxxx des Verwalters, selbst zu entscheiden, ob er nach Ablauf dieser Mindestverwahrungsfristen die Unterlagen selbst weiter verwahren möchte oder sie an den Auftraggeber, der in diesem Zusammenhang durch allenfalls bestellte Eigentümervertreter gemäß § 22 WEG vertreten wird, zurückgestellt werden, oder ob er mit den Wohnungseigentümern gemeinsam das weitere Schicksal festlegen möchte. Die EDV-mäßige Erfassung dieser älteren Urkunden erscheint sinnvoll und Kosten sparend, dies soll aber in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Verwalters liegen. Die Verwahrung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG ist gesetzlich geregelt und vorgeschrieben Der Verwalter ist allerdings gemäß § 1012 nach den Bestimmungen des BauKG als Vertreter des Hauseigentümers verpflichtet, die Bestimmungen des BauKG zu beachten und § 1039 ABGB ver- pflichtet seinem Auftraggeber sorgfältig einzuhalten. Dies gilt für alle baulichen Reparaturarbeiten, Umbauarbeiten, etc. im Haus, egal ob diese groß oder klein sind. Aus der Praxis ist - leider - bekannt, dass der Problematik der Anwendung des BauKG auf die normalen Bauarbeiten im Verwaltungsobjekt, welche üblicherweise von Immobilienverwaltungen beauftragt und vollständig Rechnung abgewickelt werden, von den Verwaltungen und den Mitarbeitern zu legenwenig Beachtung geschenkt wird. Zur Rechnungslegung Jeder Hauseigentümer und auch Wohnungseigentümer darf sich darauf verlassen, dass sein professioneller Vertreter bei Durchführung seiner Tätigkeit die entsprechenden Gesetze "für ihn" einhält, dazu gehört auch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Belegedas BauKG. Besonders problematisch Es ist die Übergabe der VerwaltungsunterlagenSache des Verwalters, wenn der Verwalter seine Tätigkeit und hier den Zahlungsverkehr über „Sammelkonten“ ausübt. Auf die besondere Problematik dieser Vorgangsweise sei verwiesen, die straf- rechtliche Brisanz einer Vermengung und Verwendung von Guthaben ver- schiedener Eigentümer ist immer zu überprüfen. Wenn der Verwalter beispielsweise nur ein „Sammelkonto“ führt, über welches er sämtliche Einnahmen und Ausgaben verschiedener Auftraggeber abwickelt, so ist es praktisch unmöglich, den Originalbankbeleg einem Eigentümer her- auszugeben, da sich auf diesem Bankbeleg möglicherweise auch Ein- und Auszahlungen für andere Auftraggeber befinden. Die hier vorgeschlagene Regelung versucht diesem Problemkreis bestmöglich gesetzlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen, wenn die entsprechenden Aufträge auf Durchführung von Bauarbeiten erteilt werden. Spätestens in der Planungsphase müssen die Aufträge auf Bestellung eines Planungs- und/oder Baustellenkoordinators erteilt werden. Jeder "normale" Auftraggeber wird zumindest schlüssig bei derartigen Arbeiten dem Verwalter die Erteilung der notwendigen Aufträge - in der gesetzlich gebotenen Form - überantworten. Unterlässt der Bauherr oder sein Vertreter, der Verwalter, die notwendigen Aufträge gemäß BauKG, so haftet der Bauherr, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem verletzten Bauarbeiter für Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen, bzw. im Regress gegenüber den öffentlich-rechtlichen Versicherern für Behandlungskosten, Renten, etc. Ein vereinbarter Haftungsausschluss des Verwalters für Tätigkeiten, bei denen für den Verwalter als Vertreter des Auftraggebers die Bauherrenverpflichtungen des BauKG zu beachten sind, würde gegen § 879 Abs. 3 ABGB verstoßen und wohl auch gegen § 6 (1) Zi.9 KSchG, da nach dem BauKG nur für Personenschäden gehaftet wird und eine solche Haftung nach dieser Konsumentenschutzbestimmung nicht ausgeschlossen werden kann. Verwalter sind im Übrigen gut beraten, den Auftraggebern beziehungsweise sämtlichen Wohnungseigentümern entsprechende Belehrungen darüber zu erteilen, dass auf Bauaufträge, auch wenn sie nur innerhalb der einzelnen Wohnungseigentumsobjekt und über Auftrag des einzelnen Wohnungseigentümers durchgeführt werden, die Bestimmungen des BauKG zur Anwendung kommen und die erforderlichen Aufträge zur Bestellung von Koordinatoren erteilt werden müssen. Die Bedenken hinsichtlich dieser Vorgangsweise bleiben naturgemäß bestehenVerwahrung der erstellten "Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG" durch den Verwalter ergibt sich aus den gesetzlichen Verpflichtungen.

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