Ermächtigung Musterklauseln

Ermächtigung. Auf der Grundlage der Satzung der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) und, soweit erforderlich, entsprechend der Beschlussfassung durch die Trägerversammlung kann der Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsanweisung seine Befugnisse zur Geschäftsführung in begrenztem Umfang auf einzelne seiner Mitglieder oder geeignete Bedienstete übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der Vorstand Gebrauch gemacht und die Produktzuständigkeit für Eigenemissionen der Bank auf die Abteilung Liability Management & Funding übertragen. Diese entscheidet im Rahmen des Refinanzierungsbedarfes der Bank über die Emission der Schuldverschreibungen, die im Rahmen des Basisprospektes begeben werden. Insofern liegt die Einwilligung des Vorstandes für die Emission der Schuldverschreibungen vor.
Ermächtigung. Der Basisprospekt sowie die darunter begebenen Emissionen sind dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der DZ BANK zugeordnet und bedürfen deshalb keines Vorstandsbeschlusses. Die der jeweiligen Emission zugrundeliegenden Genehmigungen der zuständigen internen Stellen der DZ BANK werden ein bis drei Tage vor der Zeichnungsfrist bzw. dem Beginn des öffentlichen Angebots erteilt. Im Rahmen dieser Genehmigungen wird auch die Gesamtsumme der Emission festgelegt und in den Endgültigen Bedingungen veröffentlicht.
Ermächtigung. Nach § 6, Punkt 6.5 der Geschäftsordnung für den Vorstand vom 4. Dezember 2012 ist der Vorstand der Die Sparkasse Bremen AG ermächtigt für die Gesellschaft Schuldverschreibungen aller Art auszugeben.
Ermächtigung. Auf Grund des Beschlusses 04.08.2015 begibt die Stadtsparkasse Wuppertal mit Sitz in Wuppertal Inhaberschuldverschreibungen.
Ermächtigung. Der Landkreis Oder-Spree als Eigentümer folgender Anlagen auf dem landkreiseige- nen Betriebsgelände Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxx Fuhrhof (FH) Wertstoffhof (WSH) Abfallumschlagstation (AUST) im Folgenden als FH / WSH / AUST bezeichnet, hat seinem Eigenbetrieb Kommuna- les Wirtschaftsunternehmen Entsorgung (KWU-Entsorgung) per Betriebssatzung die Betreibung und Bewirtschaftung übertragen.
Ermächtigung. Der Basisprospekt sowie die darunter begebenen Emissionen sind dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der DZ BANK zugeordnet und bedürfen deshalb keines Vorstandsbeschlusses. Der jeweilige der Emission zugrunde liegende Beschluss wird ein bis drei Tage vor der Zeichnungsfrist bzw. dem Beginn des öffentlichen Angebots von den zuständigen internen Gremien der Emittentin getroffen. Im Rahmen dieser Beschlüsse der zuständigen internen Gremien der Emittentin wird auch die Gesamtsumme der Emission festgelegt und in den Endgültigen Bedingungen veröffentlicht. Der Basisprospekt ist dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der DZ BANK zugeordnet und bedarf deshalb keines Vorstandsbeschlusses. Die unter dem Basisprospekt zu begebenen Emissionen wurden vom Vorstand der Emittentin am 29. November 2011 genehmigt.
Ermächtigung. Das Unternehmen ermächtigt die Aufsichtsbehörde, den Vorstand von Protektor über alles zu unterrichten, was die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber den bei ihm Versicherten möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. Gleichzeitig ermächtigt das Unternehmen den Vorstand von Protektor, bei der Aufsichtsbehörde alle hierfür erforderlichen Auskünfte ein- zuholen. Diese Ermächtigung ist für die Dauer dieser Verpflichtungserklärung unwiderruflich. Diese Erklärung wird rückwirkend zum 23. Mai 2006 (Tag des Inkrafttretens der Beleihungsverordnung) wirksam, wenn und sobald sie von Unternehmen unterzeichnet wurde, auf die mindestens 90 % der für die erstmalige Berechnung des Sicherungsvermögens des gesetzlichen Sicherungsfonds zugrunde liegenden versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen entfallen.
Ermächtigung. Der Auftraggeber ermächtigt den Fiskalvertreter, ab dem Beginn dieses Vertrags/dieser Vollmacht und vorbehaltlich der Kündigung durch den Auftraggeber, auf erstes Verlangen des Auftraggebers, über die Nutzung dieser Vollmacht Rechenschaft abzulegen, seine Sachen zu regeln, seine Interessen zu vertreten, für seine Rechte einzutreten und ihn dabei zu vertreten und zu diesem Zweck alle gemäß der „Wet op de Omzetbelasting 1968“ (Gesetz über die Umsatzsteuer 1968) und den damit zusammenhängenden Rechtvorschriften in den Niederlanden vorgeschriebenen Handlungen und Tätigkeiten auszuführen und darüber hinaus alles zu tun, was der Fiskalvertreter im Interesse des Auftraggebers für wünschenswert, nützlich oder notwendig hält und was der Auftraggeber, wenn er selbst anwesend wäre, tun könnte, dürfte oder müsste, all dies mit Vertretungsbefugnis und im Namen des Auftraggebers sowie gegebenenfalls in seinem eigenen Namen. In Zusammenhang mit der Ermächtigung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Fiskalvertreter einen Nachweis über die Existenz des Unternehmens, dessen aktuellen Sitz1 und die Identität der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person(en) vorzulegen.2 Mit Ausnahme abweichender/zusätzlicher Regelungen in diesem Vertrag/dieser Vollmacht oder in anderen von den Parteien abgeschlossenen Verträgen gelten für alle Handlungen und Tätigkeiten, die der Fiskalvertreter, aus welchem Grund auch immer, direkt oder indirekt für oder im Namen des Auftraggebers oder für dessen Sachen ausführt, die Niederländischen Speditionsbedingungen, einschließlich Schiedsgerichtsklausel.3 Dabei findet stets die aktuellste Version der Niederländischen Speditionsbedingungen, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Fiskalvertreter schriftlich (darunter elektronisch inbegriffen) einen Auftrag zur Abwicklung der in dieser Vereinbarung/Vollmacht beschriebenen Zollformalitäten akzeptiert oder mit der Abwicklung der Zollformalitäten begonnen hat, Anwendung. Sobald eine neue Version der Niederländischen Speditionsbedingungen verfügbar ist, setzt der Fiskalvertreter den Auftraggeber davon in Kenntnis. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags/dieser Vollmacht erklärt der Auftraggeber, ausdrücklich und unwiderruflich mit der Anwendbarkeit der Niederländischen Speditionsbedingungen einverstanden zu sein und diese Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben.
Ermächtigung. Ich ermächtige den Vermittler, möglichen Arbeitgebern meine Unterlagen vorzulegen, und zwar mit Angabe meiner persönlichen Daten. Gleichzeitig ermächtige ich den Vermittler, meine Daten in dessen Datenbank zu speichern.. Bei erfolgreicher Vermittlung ermächtige ich die ISJobs private Arbeitsvermittlung Xxxx Xxxxxx, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bzw. nach 6 Monaten die Beschäftigungsbestätigung mit den dazugehörenden Auskünften beim Arbeitgeber einzuholen.
Ermächtigung nur wenn für das Krankenhaus bisher keine PIA- Ermächtigung vorliegt • wenn PIA vorhanden, dann darüber psychosomatische ambulante Leistungen • vor erstmaliger Leistungserbringung Nachweis der Erfüllung von Voraussetzungen an die Landeskassen • Information an den Zulassungsausschuss