Ermittlungsverfahren. 1 Der Untersuchungsbeauftragte führt im Auftrag der Aufsichtskommission bei Verdacht auf Vertragsverletzungen die nötigen Ermittlungen durch und stellt der Aufsichtskommission Antrag auf Durchführung eines Sanktionsverfah- rens und / oder die ganze oder teilweise Einstellung des Verfahrens. Er überweist der Aufsichtskommission mit dem Antrag die Akten aus dem Ermittlungsverfahren. 2 Der Untersuchungsbeauftragte ermittelt, ob die Bestimmungen der VSB verletzt wurden, ist aber nicht zuständig, vorfrageweise abzuklären, ob gegen Bestimmungen der GwV-FINMA verstossen wurde. 3 Der Untersuchungsbeauftragte gibt der Bank in seinem Auskunftsbegehren bekannt, weswegen sie in die Untersuchung einbezogen wird. 4 Bei der Feststellung von Bagatellfällen nach Artikel 63 ist der Untersuchungs- beauftragte berechtigt, das Ermittlungsverfahren in eigener Kompetenz einzustellen, sofern die Bank anerkennt, dass eine Verletzung der Standes- regeln vorliegt und sich verpflichtet, den Mangel innert sechs Monaten zu beheben und die Kosten der Untersuchung zu tragen. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist einmal verlängert werden. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, wird das Verfahren fortgesetzt. Die Einstellung einer Untersuchung ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Bank sowie der Aufsichtskommission mitzuteilen. 5 Die SBVg regelt das Untersuchungsverfahren, die Stellung der Untersu- chungsbeauftragten und jene der von Ermittlungen betroffenen Bank in einem Untersuchungsreglement.
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Samples: Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken (Vsb 20), Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken (Vsb 20), Vereinbarung Über Die Standesregeln Zur Sorgfaltspflicht Der Banken (Vsb 20)
Ermittlungsverfahren. 1 Der Untersuchungsbeauftragte führt im Auftrag der Aufsichtskommission bei Verdacht auf Vertragsverletzungen die nötigen Ermittlungen durch und stellt der Aufsichtskommission Antrag auf Durchführung eines Sanktionsverfah- rens und / Sanktionsverfahrens und/oder die ganze oder teilweise Einstellung des Verfahrens. Er überweist der Aufsichtskommission mit dem Antrag die Akten aus dem Ermittlungsverfahren.
2 Der Untersuchungsbeauftragte ermittelt, ob die Bestimmungen der VSB verletzt wurden, ist aber nicht zuständig, vorfrageweise abzuklären, ob gegen Bestimmungen der GwV-FINMA verstossen wurde.
3 Der Untersuchungsbeauftragte gibt der Bank in seinem Auskunftsbegehren bekannt, weswegen sie in die Untersuchung einbezogen wird.
4 Bei der Feststellung von Bagatellfällen nach Artikel 63 ist der Untersuchungs- beauftragte Untersuchungsbeauftragte berechtigt, das Ermittlungsverfahren in eigener Kompetenz einzustellen, sofern die Bank anerkennt, dass eine Verletzung der Standes- regeln Standesregeln vorliegt und sich verpflichtet, den Mangel innert sechs Monaten zu beheben und die Kosten der Untersuchung zu tragen. Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist einmal verlängert werden. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, wird das Verfahren fortgesetzt. Die Einstellung einer Untersuchung ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Bank sowie der Aufsichtskommission mitzuteilen.mitzuteilen.
5 Die SBVg regelt das Untersuchungsverfahren, die Stellung der Untersu- chungsbeauftragten Untersuchungsbeauftragten und jene der von Ermittlungen betroffenen Bank in einem Untersuchungsreglement.
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