Erneuerung Musterklauseln

Erneuerung. Erhält der Inhaber seine neue Karte nicht mindestens 10 Tage vor Verfall der bisherigen Karte, so hat er dies der Herausgeberin unverzüglich zu melden.
Erneuerung. 19.1 Die Erneuerung der Komponenten muss mit Kyos durchgeführt werden. 19.2 Komponenten, die nicht mit Kyos erneuert werden, sind nicht im Kyos Serenity-Vertrag enthalten und unterliegen den geltenden Tarifen gemäss den Geschäftsbedingungen von Kyos.
Erneuerung. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, erneuert sich der Rahmenvertrag stillschweigend um jeweils weitere sechs Jahre.
Erneuerung. Erneuerung: Die Vertragsparteien respektieren das Bedürfnis nach Planungssicher- heit und beginnen rechtzeitig (mindestens 12 Monate vor Ablauf) über die allfällige Erneuerung dieser Leistungsvereinbarung zu verhandeln.
Erneuerung. Großflächige bauliche Maßnahmen zur Wieder- herstellung des vollen Gebrauchs- und Substanzwertes, ggf. auch zur Anpassung an erhöhte Anforderungen: ■ Ersatz durch Ausfräsen schadhafter Asphalt- schichten (meist nur Asphaltdeck- und/oder -binderschichten) und Wiederherstellung durch Einbau von entsprechend neuem Mischgut (Erneuerung im Tiefeinbau). ■ Verstärkung durch Einbau zusätzlicher Asphaltschichten auf der vorhandenen Fahrbahbefestigung (Erneuerung im Hocheinbau). ■ Ersatz und Verstärkung durch Ausfräsen schadhafter Asphaltschichten und Einbau neuer Asphaltschichten mit größerer Gesamt- dicke (Erneuerung durch eine Kombination von Hoch- und Tiefeinbau). Ein besonderes Kapitel im kommunalen Straßenbau stellen die zahlreichen, durch Leitungs- und Kanal- arbeiten verursachten Aufgrabungen mit anschließender Wiederherstellung der Verkehrsflächenbefestigungen dar. Nach den ”Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen und Richtlinien für Auf- grabungen in Verkehrsflächen” (ZTV A-StB) ist dabei grundsätzlich anzustreben, die Verkehrs- flächenbefestigung so herzustellen, dass sie dem ur- sprünglichen Zustand „technisch gleichwertig” ist. ■ für diese Arbeiten nur qualifizierte Firmen eingesetzt werden, ■ die eingebauten Füllböden den Anforderungen entsprechend verdichtet werden, ■ die Wiederherstellung der Fahrbahnbefestigung entsprechend den ZTV A-StB vorgenommen wird, ■ wegen optischer Wirkung bei der Wieder- herstellung der Asphaltdeckschicht die gleichen Mineralstoffe wie in den Nachbarflächen ver- wendet werden, ■ die Anschlüsse der neu eingebauten an die vorhan- denen Asphaltschichten fachgerecht – d.h. im Be- reich der Deckschicht als Fuge – hergestellt werden. Aus Gründen der Einbaumethode und Einbauqualität ist es in größeren Städten üblich und hat sich bewährt, zum Wiederherstellen der Asphaltdeckschicht nach Aufgrabungen grundsätzlich Gussasphalt zu verwenden, der bei kleinflächigen Reparaturen mit Hilfe anschmelz- barer Fugenbänder an die bestehende Asphaltdeck- schicht angeschlossen wird. Wo Nachsetzungen im Bereich der Füllböden nicht auszuschließen sind, kann es im Interesse einer späteren dauerhaften Ebenheit zweckmäßig sein, die Wiederherstellung der Verkehrs- flächenbefestigungen in zwei Stufen (zunächst provi- sorisch, später endgültig) vorzunehmen. ■ das „Zurückschneiden“ der vorhandenen Asphalt- befestigung nach dem Einbau der ungebundenen Tragschichten, zulässige Reststreifen usw., ■ die einzelnen Anforderungen und Prüfungen sowie die ...
Erneuerung. 2.1 Eine allfällige Erneuerung der in diesem Vertrag beschriebenen Anlagen und Flächen erfolgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 3 gemäss den Bestimmungen unter Ziff. 1 vorstehend. 2.2 Die Erneuerung der in diesem Vertrag beschriebenen Anlagen und Flächen ist unter den kostenpflichtigen Parteien einerseits und den von den Arbeiten betroffenen Grundeigentümern andererseits zu koordinieren. Ziel ist es dabei, dass auch künftig die Anlage insgesamt ein einheitliches Bild abgibt. Diejenigen Eigentümer, welche an die Erneuerungskosten keine Beiträge zu leisten haben, von den Arbeiten jedoch betroffen sind, sind verpflichtet, für die Erneuerungsarbeiten ihre Grundstücke jeweils nach entsprechender Vorankündigung und Koordination unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Erneuerung. Eine Vereinbarung, die für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und sich auf die regelmäßige Lieferung von Produkten (einschließlich Strom) oder Dienstleistungen erstreckt, kann nicht stillschweigend für einen bestimmten Zeitraum erneuert oder erneuert werden.

Related to Erneuerung

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.