Common use of Ersatz der Aufwendungen Clause in Contracts

Ersatz der Aufwendungen. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse bestehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird ein Ersatz nicht gewährt.

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Ersatz der Aufwendungen. (1) . Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse bestehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird ein Ersatz nicht gewährt.

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Samples: www.donauversicherung.at, www.donauversicherung.at

Ersatz der Aufwendungen. (1) . Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen Gesund- heitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse bestehenden be- stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird ein Ersatz nicht gewährt.

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Ersatz der Aufwendungen. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse bestehenden stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird ein kein Ersatz nicht gewährt.

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Ersatz der Aufwendungen. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen Gesundheitsschädi- gungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse bestehenden Inte- resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Hil- fe Verpflichteter wird ein kein Ersatz nicht gewährt.

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