Common use of Ersatz der Aufwendungen Clause in Contracts

Ersatz der Aufwendungen. 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. 2. Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung, Versicherungsvertrag

Ersatz der Aufwendungen. 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen Gesund- heitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse be- stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird ein Ersatz nicht gewährt. 2. Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz Er- satz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen zusam- men die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Ersatz der Aufwendungen. (1. ) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse bestehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird ein Ersatz nicht gewährt. (2. ) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

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Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung, Versicherungsvertrag

Ersatz der Aufwendungen. 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Interesse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter wird kein Ersatz gewährt. 2. Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Sachversicherung